Kuschelknast statt harter Haft?
Gunkl könnte bald im Schloss Gemüse ernten
Drei Jahre unbedingte Haft (noch nicht rechtskräftig) statt einer erhofften bedingten Strafe: Für den bekannten Kabarettisten Günther „Gunkl“ Paal endete der aufsehenerregende Prozess mit einem Urteil, das Konsequenzen hat. Verurteilt wurde der 64-Jährige wegen sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen sowie des Besitzes und der Weitergabe von Missbrauchsmaterial.
Doch während das Urteil für den Künstler einen tiefen Einschnitt bedeutet, stellt sich eine andere Frage: Wie hart wird diese Haft tatsächlich ausfallen?
Vom Gerichtssaal ins historische Schloss?
Noch ist Paal auf freiem Fuß. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss die Justiz die nächsten Schritte einleiten. Mit der Aufforderung zum Strafantritt dürfte er danach rechnen. Ab deren Zustellung bleiben ihm grundsätzlich 30 Tage, um die Haft anzutreten.
Als möglicher Haftort gilt die Justizanstalt Sonnberg bei Hollabrunn in Niederösterreich. Dort erwartet den Verurteilten kein gewöhnlicher Gefängnisalltag hinter grauen Mauern, sondern eine Anstalt, die auf den ersten Blick fast wie ein Rückzugsort wirkt.
Das historische Wasserschloss wurde vor rund 50 Jahren in ein Gefängnis umgebaut. Rund 350 männliche Insassen können dort untergebracht werden. Für Sexualstraftäter gibt es einen eigenen Behandlungsschwerpunkt mit psychologischer und psychotherapeutischer Betreuung.
Gemüsebeet statt Gefängnishof?
Auf dem weitläufigen Gelände befindet sich eine etwa zwei Hektar große Gärtnerei. Dort werden Gemüse und Blumen gezogen – unter Mithilfe der Häftlinge. Dazu kommen Werkstätten, Küche, Wäscherei und sogar ein Pferdeeinstellbetrieb.
Auch ein arbeitsfähiger Strafgefangener muss grundsätzlich mit einer Beschäftigung rechnen. Für Paal könnte das bedeuten, Unkraut zu jäten, Gemüse zu ernten oder in einer Werkstatt mitzuarbeiten. Als begeisterter Hobby-Schmied hätte er möglicherweise sogar eine passende Tätigkeit.
Und nach getaner Arbeit? Dann stehen den Insassen unter anderem ein Turnsaal, Fitnessräume, eine Bibliothek und ein Beachvolleyballplatz zur Verfügung.
Ein Kuschelknast für schwere Straftaten?
Wer diese Bedingungen mit dem Bild eines harten Strafvollzugs vergleicht, könnte durchaus auf den Gedanken kommen, dass es sich um einen Kuschelknast handelt. Natürlich bleibt eine Haftstrafe ein Freiheitsentzug. Dennoch stellt sich die Frage, ob ein derart ausgestatteter Vollzug bei schweren Sexualdelikten die richtige Antwort auf das begangene Unrecht ist.
Im normalen Strafvollzug hätte Paal vermutlich deutlich härtere Bedingungen vor sich. Dort wäre der Alltag wesentlich weniger von den beschriebenen Freizeitmöglichkeiten und besonderen Betreuungsangeboten geprägt.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Sexualstraftäter, die Kinder missbraucht haben, genießen unter Mitgefangenen keineswegs einen guten Ruf. In der inoffiziellen Rangordnung hinter Gittern dürften sie vielfach ganz unten stehen. Ein Umstand, der den Haftalltag zusätzlich erschweren kann.
Warum nicht Maßnahmenvollzug?
Besonders schwer nachvollziehbar ist für viele die grundsätzliche Frage, warum Täter, die Kinder sexuell missbrauchen, nicht automatisch in den Maßnahmenvollzug kommen. Wer sich an einem Kind vergeht, begeht ein schweres Verbrechen. Dass ein solcher Täter deshalb rechtlich nicht automatisch als zurechnungsunfähig oder als gefährlicher abnormer Rechtsbrecher gilt, ist allerdings eine Unterscheidung, die das Gesetz vorsieht.
Der Maßnahmenvollzug ist keine pauschale Zusatzstrafe für besonders verwerfliche Taten. Er setzt bestimmte gesetzliche Voraussetzungen voraus und ist an gerichtliche Entscheidungen gebunden. Er kann aber den entscheidenden Vorteil bieten, gefährliche Täter auch über die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe hinaus unter bestimmten Voraussetzungen angehalten zu halten. Damit stellt sich eine Frage, die weit über den Fall Gunkl hinausgeht: Wie schützt der Staat Kinder dauerhaft vor Menschen, von denen weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht?
Bei einer dreijährigen Freiheitsstrafe kommt eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich infrage. Ob sie tatsächlich gewährt wird, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der gerichtlichen Entscheidung ab. Eine Entlassung mit elektronischer Fußfessel ist ebenfalls an eigene Bedingungen geknüpft. Wie lange Paal tatsächlich hinter Gittern bleiben wird, lässt sich daher noch nicht verlässlich sagen.
Fest steht aber: Der Schutz von Kindern darf nicht erst dann zum Thema werden, wenn ein weiterer Missbrauchsfall bekannt wird. Betreuung und Resozialisierung haben im Strafvollzug ihren Platz. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Sicherheit möglicher Opfer aus dem Blick gerät.
Und während im Schloss Sonnberg Gemüse geerntet, Sport betrieben und therapeutisch gearbeitet wird, bleibt eine Frage offen: Ist unser Strafvollzug streng genug, wenn es um den Schutz der Schwächsten unserer Gesellschaft geht?
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- Beitrag veröffentlicht:23. Oktober 2026