Krank im Sommerurlaub: ÖGB klärt wichtige arbeitsrechtliche Fragen
In bestimmten Fällen werden Urlaubstage gutgeschrieben – wichtig ist die Krankschreibung

Die Sommer-Urlaubswelle ist in vollem Gange. Viele Arbeitnehmer gönnen sich eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Tausenden macht aber eine Erkrankung einen Strich durch die Rechnung und sie müssen das Bett hüten. Aktuell wenden sich zahlreiche Beschäftigte an den ÖGB und die Gewerkschaften, da sie verunsichert sind, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, da sie während ihrer freien Tage erkrankt sind.
ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter liefert die wichtigsten Antworten zum Thema: Krank im Urlaub.
„Wenn man im Urlaub krank wird, kann man sich nicht erholen – daher regelt das Gesetz: Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Wichtig ist hier aber, dass man den Arbeitgeber über den Eintritt einer Erkrankung informiert und auch eine ärztliche Bestätigung einholt. Wer krank ist, sollte also zum Arzt oder zur Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter. Die Bestätigung ist dann vorzulegen, wenn man wieder seinen Dienst antritt, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.
Wichtige Regelung: Urlaubstage bei Krankheit rückerstattet
In der Praxis manchmal etwas kompliziert, aber wichtig ist die Regelung, dass der Krankenstand mindestens drei Kalendertage dauern muss. Dazu ein Beispiel: Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines zweiwöchigen Urlaubs bei einer normalen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag sind Arbeitstage) von Freitag bis einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen vor. Die Tage an denen man üblicherweise arbeitet, also bei einer Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag, werden dann nicht als Urlaubstage gewertet – in diesem Fall also der Freitag und der Montag.
Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Wichtig zu wissen ist auch, dass „man Krankenstandstage nicht einfach am Urlaubsende anhängen kann. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum und kann erst mit einer weiteren Urlaubsvereinbarung nachgeholt werden”, hält Weilharter fest.
Das gilt bei Urlauben im Ausland
Das gleiche gilt, wenn man außerhalb von Österreich Urlaub macht und krank wird, hier gibt es aber eine Besonderheit: Wenn man bei einer Ärztin oder einem Arzt im Ausland war, muss man dem Arbeitgeber nach der Rückkehr neben der ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit auch eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese von einer zugelassenen Ärztin bzw. einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde (vor allem dann, wenn sie nicht auf Deutsch ist).
Diese Bestätigung kann zum Beispiel von einer österreichischen Behörde im Urlaubsland (Konsulat oder Botschaft) ausgestellt werden. Auch dazu gibt es wieder eine Ausnahme: Diese zusätzliche behördliche Bestätigung braucht man nicht, wenn man in einem Krankenhaus behandelt wurde und die Krankenstandsbestätigung direkt dort ausgestellt wurde.
„Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab”, so Arbeitsrechtsexpertin Weilharter. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren. (Infos auch hier: https://tinyurl.com/yrsdh4k3)
Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Die EKVG muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein. Weitere Infos dazu auch auf http://tinyurl.com/25ktrv2u
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- Beitrag veröffentlicht:13. Juli 2025