21-jährige Unternehmerin startet umstrittene App „Lernsieg“ im September neu
Lehrerbewertungsapp "Lernsieg" an Katharina Lang verkauft
Drei Jahre war sie das Schreckgespenst der Lehrergewerkschaft, dann ist sie von der Bildfläche verschwunden. Nun bekommt die seit ihrer Gründung im Jahr 2019 umstrittene Lehrerbewertungsapp „Lernsieg“ im September ihren Relaunch. Benjamin Hadrigan, Gründer der App, verkaufte die Mehrheit der Lernsieg GmbH (Kaufbewertung: 740.000 Euro) und trat damit die Geschäftsführung an die 21-jährige Unternehmerin Katharina Lang (Lang Invest GmbH) ab.
„Wir wollen Lernsieg in Österreich so schnell wie möglich wieder online bringen, um den Schülerinnen und Schülern wieder ihre Meinungsfreiheit zurückzugeben.“, so Katharina Lang, die bereits mit 18 Jahren ihre erste Kapitalgesellschaft gründete und jetzt die meistdiskutierte österreichische App nach den Sommerferien wieder auf den Markt bringen will.
Sie wollte sich ein Feedback von der Lehrergewerkschaft anhören und hat an Dr. Quind – Gewerkschaftspräsident – eine Einladung zum Gespräch geschickt. Dieser hat ihr schriftlich am 13.5. eine Absage erteilt und auf Paul Kimberger verwiesen, der die letzten Jahre zu keinem Gespräch bereit war.
„Ich habe dennoch Paul Kimberger um ein Gespräch gebeten, leider hat er mir noch nicht geantwortet. Bei seiner letzten Antwort teilte er mit, dass er sich selbst nicht als „Gestalter“ sehe, weshalb ich wenig Hoffnung habe, diesmal eine Zusage zu erhalten. Das fände ich allerdings schade, da durch weitere aussichtslose Rechtstreitigkeiten sowieso nur die Mitgliedbeiträge der GÖD-Mitglieder verbrannt werden“, so Lang.
Unterstützt wird sie dabei durch ein Schweizer Investorenkonsortium, das Lang für die nächsten fünf Jahre mit 1,8 Millionen Euro für künftige Rechtsstreitigkeiten absichert.
Der gesamte Übernahmeprozess wurde von der renommierten Rechtsanwaltskanzlei „Knaipp Leopold Rechtsanwälte“ betreut, die die App bereits in den letzten Jahren erfolgreich gegen die Gewerkschaftsklagen vertreten hat und insbesondere auch das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gewinnen konnte.
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- Beitrag veröffentlicht:15. Mai 2024
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Sehr geehrte Redaktion
Vielen Dank für Ihr Mail und die Möglichkeit der Stellungnahme.
Grundsätzlich begrüßen wir jede neue technische Neu-/ Weiterentwicklung im Rahmen
der Vermittlung von Kundenaufträgen im Taxigewerbe, damit der Konsument möglichst
rasch zu seinem gewünschten und bestellten Taxi kommt.
TaxiunternehmerInnen schließen mit den Taxifunkbetreibern einen Funkvertrag ab, in
welchen vertraglich vereinbart ist, dass die Funkaufträge nur von dem jeweiligen Ver-
tragspartner aufgenommen und durchgeführt werden können.
Die vertragliche Normierung des Konkurrenzverbotes ist in der gewerblichen Wirtschaft
ein üblicher Weg , um sich und seine Vertragspartner als Marke zu positionieren. Solche
Vorgangsweisen gibt es Z.B. im Handel und auch in der Gastronomie.
Es obliegt den einzelnen Taxiunternehmungen sich für das für das jeweilige Unterneh-
men betriebswirtschaftlich optimale Vermittlungssystem zu entscheiden und sich so am
Markt zu positionieren.
Taxiunternehmen sollten im Rahmen einer internen Kostenrechnung einerseits die Kosten
und den Aufwand für die Vermittlung unter der Marke einer bestehenden Taxifunkzen-
trale den Kosten der neuen technischen Vermittlungssysteme und anderseits dem
jeweiligen zu erwartenden Ertrag gegenüberstellen und die unternehmerische Entscheid-
ung treffen.
Betreffend der Bestellung via“ App“ wurden wir informiert, dass diese technische Mög-
lichkeit von den Taxifunkzentralen für die Konsumentenbestellung bereits eingerichtet ist.
Die von ihnen zitierte Judikatur des OLG Frankfurt am Main ist eine deutsche Entscheid-
ung. In Österreich gibt es ein diesbezügliches Erkenntnis des OGH nicht.
Freundliche Grüße
Dr. Andreas CURDA
Fachgruppengeschäftsführer
Dazu meinte Dr. A. Curda, dass er diesen vermutlich überlesen, respektive nicht richtig
gelesen habe. Wir nehmen ihm dies nicht krumm, denn bei dem Wirbel den der Mann zur
Zeit um die Ohren hat, kann das durchaus passieren. Aber er blieb uns auch am Telefon
eine Antwort schuldig.
Apropos lesen. Dr. Curda schreibt in seinem Mail folgenden Satz: „Die von ihnen zitierte
Judikatur des OLG Frankfurt am Main ist eine deutsche Entscheidung. In Österreich
gibt es ein diesbezügliches Erkenntnis des OGH nicht.“
Da müssen wir dem Innungs-Juristen leider vorwerfen, dass er unsere Aussage diesbe-
züglich nicht sinnerfassend gelesen hat. Denn wir schrieben: „Abgesehen vom Urteils-
