Pädophiler Lehrer mit Unterrichtsbefugnis ist unglaublich
Ein Lehrer wurde im Jahre 2006 in Salzburg rechtskräftig zu einer bedingten Haft verurteilt.
Er hatte wiederholt Kinderpornos aus dem Internet runtergeladen. Danach übersiedelte er
beruflich nach Oberösterreich, verschwieg aber seine Verurteilung. Als diese jedoch aufflog,
wurde er zuerst suspendiert und einige Wochen später gekündigt. Das Arbeitsgericht hob
allerdings die Kündigung wieder auf.
Die Folge dieses nicht nachvollziehbaren Richterspruches ist es nun, dass der rechtskräftig
verurteilte Pädophile seit Schulbeginn wieder als Lehrer – in den Fächern Mathematik,
Physik und Chemie – an eine oberösterreichischen Schule unterrichtet. Angeblich wird der
Lehrer aber nur auf Kinder über 14 Jahre losgelassen.
„Wir werden sicher dagegen arbeiten, wenn wir erfahren, an welcher Schule der Lehrer
tätig werden soll“, so ein Sprecher des Landesverbands der Elternvereine. Aber das ist gar
kein so einfaches Unterfangen, denn der Name und der Unterrichtsort des pädophilen
Pädagogen wird geheim gehalten. Außerdem droht der der Mann jedem, der seinen Namen
und seine Neigungen öffentlich macht, mit sofortiger Klage.
Dass dies als ein unglaublicher Skandal zu werten ist, wird jedem normaldenkenden Men-
schen einleuchten. Dass die Unterrichtsbefugnis des Lehrers nur für Kinder über 14 Jahren
gilt, ist dabei nebensächlich. Was muss ein Mensch eigentlich getan haben, um für den so
verantwortungsvollen Lehrerberuf als untauglich erkannt zu werden.
Ähnlich wie in der jüngsten Fußfessel-Debatte zeigt sich, dass dem Staat auch bei verurteil-
ten Pädophilen die Täterrechte wichtiger sind, als der Opferschutz. Das ist absolut unver-
ständlich und gehört so schnell wie möglich geändert. Eine Verurteilung wegen Pädophilie
muss ein absoluter Ausschlussgrund für den Lehrerberuf sein und nicht darauf hinauslaufen,
dass die betreffende Person halt nur mehr auf ältere Schüler losgelassen wird.
Uns wundert aber eigentlich gar nichts mehr, denn erst kürzlich wurde ein pädophiler
Jugendrichter aus Salzburg, der sich massenhaft Kinderpornos aus dem Internet auf seinen
PC heruntergeladen hatte, zu lächerlichen 5 Monaten bedingt verurteilt. Der Mann ist
weiterhin als Richter tätig. Wir haben über diesen Vorfall ausführlich berichtet. Unser
Fazit ist, dass ein Pädophiler im Staatsdienst inakzeptabel ist.
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2012-09-09
Sehr geehrter Herr Dr. Leitl!
Im Beitrag „Und es brummt doch“ haben wir über ein neuartiges Fahrtenvermittlungs-
system für Taxis berichtet. Dieses erfolgt über ein ganz normales Handy. Nun sehen
die Funkzentralen 40100 und 31300 – andere gibt es in Wien nicht- offenbar ihre Felle
davonschwimmen und untersagen den bei ihnen am Funk angeschlossenen Taxiunter-
nehmer(innen), die Benützung dieses Systems namens „mytaxi“.
Besonders dreist erweist sich die Funkzentrale 31300, die den Taxiunternehmer(innen)
folgendes empfiehlt:
Abgesehen davon, dass durch das Verhalten des Funkfahrtenvermittlers den Taxiunter-
nehmer(innen) und auch Lenker(innen) ein wirtschaftlicher Schaden erwächst, empfiehlt
dieser noch den Taxibetreibern, dass die bei ihnen beschäftigten Fahrer(innen) per
Dienstanweisung gegen die gesetzliche Vorschrift der „Beförderungspflicht“ verstoßen
sollen und dies auch noch unterschreiben zu lassen. Denn es gibt außer der Funkfahrten-
vermittlung noch genügend andere Vermittlungssysteme, die bereits seit Jahren Bestand
haben.
Taxilenker(innen) sind prozentmäßig am Umsatz beteiligt. Durch die empfohlene Dienst-
anweisung des Funkfahrtenvermittlers 31300, würden die Fahrer(innen) in ihrem Ein-
kommen bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Tätigkeit geschädigt werden. Wenn sich
schon Taxiunternehmer(innen) dem Diktat eines Funkfahrtenvermittlers beugen und
in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mehr oder weniger freiwillig auf Umsätze verzichten
glauben wir kaum, dass sich dies alle Lenker(innen) gefallen lassen werden.
Der nächste logische Schritt wird der sein, dass betroffene Taxilenker(innen) den Gang
zum Arbeitsgericht antreten werden. Ohne hellsehen zu können glauben wir schon
jetzt zu wissen wie die Sache ausgehen wird. Eine derartige Dienstanweisung wird von
den Richter(innen) mit großer Wahrscheinlichkeit als sittenwidrig angesehen werden.
Und damit wären die Taxiunternehmer(innen) in noch größeren Schwierigkeiten, als
der Verzicht auf Umsätze, welche ihnen durch den Funkfahrtenvermittler verursacht
werden, wenn dieser weiterhin darauf beharrt, vermittelte Fahrten nur durch ihn an-
zunehmen.
Nun sollte man glauben, dass die Fachgruppe für das Personenbeförderungsgewerbe
ihren Mitgliedern hilfreich zur Seite steht und den Funkfahrtenvermittler in die Schran-
ken weist. Dem ist jedoch nicht so, ja sogar das Gegenteil ist der Fall. Wenn Sie sich
die „Stellungsnahme“ des Taxiinnungsjuristen, Dr. Andreas Curda, durchlesen erken-
nen Sie sogleich, dass den Taxiunternehmer(innen) keinerlei Hilfestellung seitens ihrer
Interessenvertretung angeboten wird.
Dafür versucht Dr. Curda mit erstaunlichen Ausreden das Verhalten der Funkfahrten-
vermittler zu rechtfertigen. Auf die Empfehlung des im Beitrag angeführten „Dienst-
vertrags“ geht er mit keinem Wort ein. Zu allem Überdruss betreibt er massive
Werbung für die Funkzentralen und meint: „Betreffend der Bestellung via “ App“
wurden wir informiert, dass diese technische Möglichkeit von den Taxifunkzentra-
len für die Konsumentenbestellung bereits eingerichtet ist.“
Im ganzen Mail ist keine Hilfestellung für die Taxiunternehmer(innen) erkennbar,
sondern dieses liest sich, als wenn die Taxiinnung die Interessenvertretung der
Funkzentralen wäre. Dies deckt sich auch mit den Aussagen etlicher Unternehmer
-(innen).
Daher stellt sich für uns die Frage, was ist mit der Fachgruppe für das Personen-
beförderungsgewerbe eigentlich los? Den Taxiunternehmer(innen) stehen durch
das Diktat der Funkfahrtenvermittler Umsatzeinbußen und vermutlich auch Arbeits-
gerichtsprozesse ins Haus. Ist der Einfluss der Funkzentralen in der Taxiinnung
wirklich so stark wie es kolportiert wird? Ist das der Grund warum den Taxiunter-
nehmer(innen) bei ihrer Interessenvertretung keine Hilfe widerfährt?
Wir ersuchen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Leitl, prüfen zu lassen was in der Taxi-
innung eigentlich los ist und zu unserem offenen Brief an Sie Stellung zu nehmen.
Da durch das Verhalten der Fachgruppe für das Personenbeförderungsgewerbe
in weiterer Folge auch die Taxilenker(innen) betroffen sind, ergeht dieser Beitrag
auch an die Kammer für Arbeiter und Angestellte.
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2011-09-15
Aufruhr im Wiener Taxigewerbe
„Ich stehe in der Kälte und warte auf’n Taxi, aber es kommt nicht (kummt net, kummt
net) ich warte auf das Brummen von ’nem Mercedes Diesel, aber es brummt net…“
Wer kennt ihn nicht, diesen Ohrwurm der Gruppe DÖF aus dem Jahre 1983?
Doch es brummt zurzeit gewaltig im Wiener Taxigewerbe. ERSTAUNLICH hatte gestern
Besuch von einigen aufgebrachten Taxiunternehmern. Grund dafür ist das Verhalten der
zwei Wiener Taxifunkzentralen „40100“ und „31300“. Von den rund 4.500 in Wien
betriebenen Taxis, sind zirka 2.500 bei diesen Funkzentralen angeschlossen.
Neues kostengünstiges System
In Deutschland hat sich ein neues System der Fahrtenvermittlung etabliert, welches zur
vollsten Zufriedenheit der Taxiunternehmer, sowie auch der Fahrgäste läuft. Daher wurde
dieses Fahrten-Vermittlungssystem, im Vormonat nun auch auf Wien ausgeweitet.
Genaue Informationen unter diesem LINK
Dieses Fahrtenvermittlungssystem bringt sowohl den Taxiunternehmern, als auch den Fahr-
gästen Vorteile. Für den Kunden hat das endlose Verweilen in der Warteschleife zu Stoß-
zeiten ein Ende, da er sein Taxi über einen Tastendruck auf seinem Handy per „App“
bestellt. Die Taxiunternehmer ersparen sich ernorme Kosten, wie die Anschaffung eines
Datenfunkgerätes und dessen Einbau, Denn für die Fahrtenvermittlung wird lediglich ein
Handy benötigt.
Ferner fallen beim System „mytaxi“, die nicht gerade billigen Vermittlungskosten an die
Funkzentralen weg. Denn pro Fahrtenvermittlung über „mytaxi“ wird dem Taxiunter-
nehmer jeweils 1,- Euro pro vermittelter Fahrt in Rechnung gestellt.
Schwimmen die Felle der Dualisten bereits davon?
Diese Situation gefällt den etablierten Dualisten „40100“ und „31300“ natürlich nicht, da
sie offenbar ihre Felle davonschwimmen sehen. Daher versuchen sie die Aufbauphase von
„mytaxi“ in Wien zu erschweren, indem sie den bei ihnen angeschlossenen Unternehmern
untersagen, dieses Fahrtenvermittlungssystem zu nutzen. Ganz offen wird den Taxiunter-
nehmer(innen) mit der Vertragskündigung gedroht, falls sie die Dienste von „mytaxi“ in
Anspruch nehmen.
Interessant ist das Schreiben der Firma „TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“. Diese rechtfert-
igt ihre Androhung der sofortigen Kündigung bei der Nutzung von „mytaxi“ mit folgendem
Passus im Funkvertrag.
Ob eine derartige Vereinbarung im Klagefall vor einem österreichischen Gericht überhaupt
Bestand haben wird sei ohnehin dahingestellt. Denn auch in Deutschland versuchten die
etablierten Taxifunkzentralen den Aufbau von „mytaxi“ mit der Begründung des „Kon-
kurrenzverbotes“ zu boykottieren.
Aber das OLG Frankfurt am Main belehrte die Funkzentralen eines Besseren und hat
jüngst klargestellt, dass es unzulässig ist, wenn eine Taxizentrale den ihr angeschlossenen
Taxiunternehmen die gleichzeitige Rufvermittlung durch andere verbietet (OLG Frankfurt
a.M. v. 14.07. 2009, Az.: 11 U 68/08 (Kart)).
TAXI 31300 schließt jegliche Vermittlungssysteme aus
Abgesehen vom Urteilsspruch des OLG Frankfurt am Main – welcher vermutlich in Öster-
reich nicht anders ausfallen wird – stellt sich die berechtigte Frage, ob ein Handy über-
haupt als Funkanlage zu werten ist. Über diesen Aspekt scheint man sich auch bei der
Firma „TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“ und nicht ganz sicher zu sein und schließt daher
sicherheitshalber – bis auf das eigene- alle anderen Vermittlungssysteme von der Fahr-
tenvermittlung aus.
Abgesehen davon, dass durch das Verhalten des Funkfahrtenvermittlers den Taxiunter-
nehmern ein wirtschaftlicher Schaden erwächst, empfiehlt dieser noch den Taxibetreibern,
dass die bei ihnen beschäftigten Lenker(innen) per Dienstanweisung gegen eine besteh-
ende gesetzliche Vorschrift verstoßen sollen und dies auch noch unterschreiben zu lassen.
Mit dem Satz „Es ist untersagt, andere als das vom Unternehmen in ihrem Fahr-
zeug vorgesehene Vermittlungssystem zu nutzen“ stellt die Firma „TAXI 31300
Vermittlungsgmbh“ eindeutig klar, dass außer den von ihnen vermittelten Funkfahrten,
nur mehr Fahrgäste aufgenommen werden dürfen die direkt ins Taxi einsteigen. Diese
Interpretation des vom Funkfahrtenvermittler verfassten Satzes ist durchaus korrekt,
denn sogenannte „Einsteiger“ werden nämlich über kein Vermittlungssystem dem Taxi
zugeführt.
Erst im zweiten Satz wird mit dem Wort -„auch“- gesondert auf die Mobilfunk-Appli-
kation verwiesen, deren Nutzung eine ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis des
Unternehmers erfordert.
Denn es gibt eine Anzahl von anderen Fahrtenvermittlungssystemen, als die von „mytaxi“.
Da wäre zum Beispiel das Standplatztelefon. Dies ist das klassische Fahrtenvermittlungs-
system schlechthin. Taxilenker(innen) dürften dann auch nicht mehr als „Stammtaxler“ in
Lokalen fungieren.
Denn der Anruf des Bedienungspersonals via Handy zur Abholung eines Fahrgastes ist
ebenfalls ein Fahrtenvermittlungssystem. Taxistandplätze vor diversen Spitälern oder
Hotels sind teilweise mit einem optischen oder akustischen Signal ausgestattet. Dieses
wird durch den Portier ausgelöst, wenn für einen Fahrgast ein Taxi benötigt wird. Auch
das ist ein Fahrtenvermittlungssystem.
Alle diese im obigen Absatz beschriebenen Fahrtaufträge müssten Taxilenker(innen) ab-
lehnen, wenn es nach der Empfehlung des Funkfahrtenvermittlers geht und würden
dadurch gegen die gesetzlich bestehende Beförderungspflicht verstoßen.
Beförderungspflicht
Vergrößerung mit rechter Maustaste und „Graifik anzeigen“ anklicken!
Screen: wien.gv.at.recht
Ausnahmen von der Beföderungspflicht
Vergrößerung mit rechter Maustaste und „Graifik anzeigen“ anklicken!
Screen: wien.gv.at.recht
Trotz intensivster Nachschau konnten wir keine Ausnahme von der Beförderungspflicht
finden, welche die schriftliche Empfehlung der Firma „TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“
an die Taxiunternehmer rechtfertigen würde. Unserer Meinung nach versucht der Funk-
fahrtenvermittler die Personalpolitik der Taxiunternehmer(innen) zu beeinflussen um
zu verhindern, dass die bei ihnen beschäftigten Lenker(innen) via Handy die Dienste
von „mytaxi“ nutzen. Bei einem Entzug der Funkkarte, wird der/die Lenker(in) für den
Unternehmer „wertlos“ und dies hätte vermutlich eine Kündigung und einen anschließ-
enden Arbeitsgerichtsprozess zur Folge.
Wir können nur allen Taxiunternehmer(innen) empfehlen, sich das Schreiben der Firma
„TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“ sorgfältig aufzubewahren und im Streitfall dieses beim
Arbeitsgericht vorzulegen, sollte ein(e) entlassene(r) Lenker(in) klagen. So kann sich
nämlich dann auch das Gericht ein Bild von der Vorgangsweise des Funkfahrtenvermitt-
lers machen.
Devot und ökonomisch völlig ahnungslos
Allerdings müssen wir den Taxiunternehmer(innen) zwei Vorwürfe machen. Diese
Unternehmer(innen) müssen völlig devot sein, denn anders können wir es uns nicht
erklären, dass diese mit sich in einer derartigen Form umspringen lassen und sich dem
Diktat eines Funkfahrtenvermittlers unterwerfen.
Und damit sind wir beim zweiten Vorwurf, nämlich der ökonomischen Uninformiertheit.
Wer nur die Grundregeln der Ökonomie beherrscht müsste am ersten Blick erkennen,
dass Funkfahrtenvermittler ohne angeschlossene Taxiunternehmer keine wirtschaftliche
Überlebungschance haben. Umgekehrt jedoch nicht. Taxiunternehmer benötigen für
ihr wirtschaftliches Überleben keinen Funkfahrtenvermittler. Dies wird täglich von rund
2.000 funklosen Taxibetreibern unter Beweis gestellt.
Wenn beispielsweise ab morgen, alle an den beiden Funkzentralen angeschlossenen
Taxiunternehmer ihre Verträge kündigen, würde diesen wirtschaftlich nichts passieren.
Dass könnte man von den Funkzentralen jedoch nicht behaupten, denn diese müssten
in einem solchen Fall ihre Pforten schließen.
Klar, dass in den ersten zwei Wochen ein kleines Chaos herrschen würde, bis sich die
Fahrgästen neu orientiert haben und auf anderen Wegen ihre Taxis ordern. Alterna-
tiven dazu gibt es ja zahlreich. Der Gang zum Standplatz, das Standplatztelefon, den
„Stammtaxler“ per Handy zu rufen und seit neuesten die Möglichkeit zu seinem Taxi
über den Handy-App „mytaxi“ zu kommen.
Was ist mit der Interessensvertretung los?
Erstaunlicher als die Vorgangsweise des Funkfahrtenvermittlers „TAXI 31300 Vermitt-
lungsgmbh“ ist das Verhalten der Standesvertretung der Taxiunternehmer(innen),
denn diese dürfte sich bereits in einen vorzeitigen Winterschlaf begeben haben.
Wir haben schon in etlichen Beiträgen an der Wirtschaftskammer Kritik geübt, dass
diese zwar mit Zwangsbeiträgen künstlich am Leben erhalten wird, allerdings dafür
sehr dürftige bis gar keine Gegenleistungen erbringt.
Das Verhalten der Taxiinnung (eine Sparte der WK) rechtfertigt unsere Kritik, denn
diese hat bis dato nicht im Geringsten reagiert, obwohl sich bereits zahlreiche Taxi-
unternehmer(innen) bei ihnen beschwert haben. Was können wohl die Gründe sein,
dass diese Zwangs-Interessensvertretung dieses Problem offenbar ignoriert und sich
in vornehmes Schweigen hüllt.
Möglicherweise legt die Taxiinnung das ökonomische Prinzip – „geringstmöglicher Auf-
wand und größtmöglicher Gewinn“- auf ihre eigene Weise aus und ist der Meinung
„Kein Aufwand und größtmöglicher Gewinn“. Es könnte auch sein, dass die
Verantwortlichen bei der Taxiinnung kein Interesse an den Problemen und Sorgen
ihrer Zwangsmitglieder hegen.
Möglicherweise ist aber auch der Einfluss der Funkfahrtenvermittler in dieser Zwangs-
institution so groß, sodass die Taxiinnung an der entstandenen Problematik nicht
einmal anstreifen will und ihre Zwangsmitglieder einfach im Regen stehen lässt.
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2011-09-10