Niederösterreich befreit Begleitpersonen von Kostenbeitrag für Kinder bis zum dritten Lebensjahr

Finanzielle Entlastung und soziale Gerechtigkeit

Ein Krankenhausaufenthalt von Kindern und insbesondere Kleinkindern wird für Eltern schnell zur Kostenfalle. Begleitpersonen, die ihren Kindern bei einem stationären Aufenthalt beistehen, müssen derzeit tief in die Tasche greifen. Die FPÖ Niederösterreich ergriff die Initiative und befreiten Eltern von diesem Kostenbeitrag. In Niederösterreich wird der Kostenbeitrag für Begleitpersonen von Kindern bis zum dritten Lebensjahr gestrichen. Zudem wird eine Regelung geschaffen, wonach der Kostenbeitrag bei Kindern mit Behinderung entfällt. Das ist gelebte soziale Verantwortung für Familien in Niederösterreich. Eltern, die ihren Kindern in der Ausnahmesituation eines Spitalsaufenthaltes Sicherheit und Geborgenheit geben, dürfen nicht auch noch mit hohen Kosten bestraft werden. Der entsprechende Antrag der FPÖ ist der heutigen Landtagssitzung einstimmig angenommen worden.

Aktuell beläuft sich dieser Beitrag auf € 43,40 pro Tag. Zwar ist im NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) geregelt, dass der Kostenbeitrag für sogenannte nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen von Säuglingen (bis zu einem Jahr) entfällt, Begleitpersonen von älteren Kindern diesen Kostenbeitrag jedoch zu leisten haben.

Es muss eigentlich allen ein besonderes Anliegen sein, dass Mütter und Väter rund um die Uhr bei ihren Liebsten sein können. Mit der Neugestaltung des Begleitpersonenbeitrages wird dafür gesorgt, dass es in Niederösterreich eine echte finanzielle Entlastung der Familien gibt und für soziale Gerechtigkeit gesorgt wird.

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Linke Reaktionen auf Hofers neues Wahlwerbeplakat


Primitive Versuche das Gelöbnis: „So wahr mir Gott helfe“ ins Lächerliche zu ziehen

 

 

Scheinbar hat der Leiter der FPÖ-Pressestelle im Parlament, Martin Glier, mit einem heutigen Tweet ins Schwarze getroffen.

 

 

Das neue Wahlwerbeplakat des freiheitlichen Kandidaten zur Bundespräsidentenwahl, Norbert Hofer,  dürfte in der linken Twitter-Schickeria doch für einige Nervosität oder gar für Panik sorgen. Nachfolgend einige Beispiele, wie auf primiitive Art und Weise versucht wird, das Gelöbnis: „So wahr mir Gott helfe“ ins Lächerliche zu ziehen.

 

 

 

 

Den Vogel schoss jedoch Rudi Fußi ab, der mit seinem geschmacklosen Tweet – in Anspielung auf Hofers Behinderung – wieder einmal unter Beweis stellte, wessen Geistes Kind er ist.

 

 

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2016-10-22


Grünpolitiker betreibt FPÖ-Bashing


Sinnerfassendes Lesen ist wohl nicht die Stärke von Schönsleben?

Sinnerfassendes  Lesen scheint augenscheinlich nicht unbedingt zu den Stärken des Klub-
obmannes  der  Grünen-Mariahilf  zu  gehören.   In einem  heutigen  Facebook-Eintrag titelt
Oliver  Schönsleben  wortwörtlich:   „“KEIN WAHLRECHT FÜR BEHINDERTE MENSCHEN!“
und ergänzt diesen, mit dem im nachfolgenden Screenshot ersichtlichen Text.
Dabei bezieht er sein Posting auf einen Beitrag der Tageszeitung PRESSE, zu der er auch
verlinkt.   Was steht nun tatsächlich in der PRESSE?   Was hat Vilimsky tatsächlich gesagt?
Hier die Aussage des FPÖ-EU-Abgeordneten:
Wo also Schönsleben gelesen haben will,  dass Vilimsky den behinderten Menschen ihr
Wahlrecht  entziehen  will,  wird  vermutlich  für  immer sein Geheimnis bleiben.  Abartig
finden  folgende   Aussage  des  Grünpolitikers:.. „Er  fordert  eine   Diskriminierung  von
Menschen,  die  ihresgleichen  sucht und an die dunklen Zeiten der Rassenhygiene des
NS-Regimes erinnert.“
Entweder hat Schönsleben keine Ahnung was die Rassenhygiene des Nationalsozialis-
tischen  Regimes  war  oder  er  verharmlost  dieses mit seinen Worten.   Bevor er einen
derartigen  Unsinn  schreibt,  sollte er sich  vorher schlau machen.  Wikipedia gibt dies-
bezüglich Auskunft.
Aber  zurück  zum eigentlichen Thema,  dem Wahlrecht für Personen,  die auf Grund
ihres  Handicaps  nicht  in  der  Lage  sind  zu erkennen was eine Wahl überhaupt ist,
geschweige  denn  selbständig  denkend von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen zu
können.   Selbst  der  politisch  links  orientierte   STANDARD  brachte  diesbezüglich
einen kritischen Artikel dazu.  In diesem kam ein Betreuer einer achtköpfigen Wohn-
gemeinschaft  von  Menschen  mit  geistiger  und  mehrfacher  Behinderung zu Wort.
Nachfolgend einige Auszüge aus dem STANDARD-Beitrag:
Die  Aussagen  des  Betreuers  im  linken  STANDARD  sind  wohl eindeutig.  Warum
prügeln  nun  Linke  (Schönsleben ist ja nicht der Einzige)  verbal  den FPÖ-Politiker
Vilimsky ein?   Nur weil dieser die Meinung vertritt,  dass über richterlichen Entscheid
zu klären sei, ob diese Personen ausreichend in der Lage seien, an demokratischen
Wahlen  teilzunehmen,  um  die  Gefahr auszuschließen,  dass andere für diese Per-
sonen die Wahl ausüben?
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2016-09-15

FPÖ prüft rechtliche Schritte


Primitive Herabwürdigung von Menschen mit Behinderung

Scheinbar  gibt  es  Personen,  die es mit Befriedigung erfüllt,  wenn sie sich in primitivster
Weise über Menschen mit Behinderungen lustig machen. Der Twitter-User „Chris Körbler“
dürfte  zu  diesem  Klientel  gehören.   Er stellte heute auf seinem Twitter-Account  „@Und
SieBewegt“  folgende Tweets ein:
Es  ist  ja  nicht  das  erste Mal,  dass sich  Norbert Hofer mit derart menschenverachtenden
Anwürfen,  die zudem eine Beleidigung aller behinderten Menschen sind, konfrontiert sieht.
Offenbar  sind  manche  Linke  schon  derart in Argumentationsnotstand, dass ihnen nichts
anderes mehr einfällt, als Menschen mit einem Handicap aufs primitivste zu verunglimpfen
und sich über ihr Schicksal auch noch lustig zu machen.
Dazu die FPÖ-NAbg. Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein:.. „ Wir werden uns im aktuellen
Fall die Prüfung rechtlicher Schritte vorbehalten.“
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2016-02-24

Rotstift dominiert im Pflegebereich


Pflegegeld gehört endlich der Inflation angepasst

Menschen  mit Behinderung sind eine inhomogene Gruppe und müssen als solche mit ihren
jeweiligen Bedürfnissen berücksichtigt werden. Dabei ist es wesentlich, dass Menschen mit
Rechten  ausgestattet und nicht als Hilfsempfänger gesehen werden.   Ziel unterstützender
Betreuung müssen die Integration und ein möglichst selbstbestimmtes Leben sein.
 
Ein  wesentlicher  Schritt in Richtung  Selbstbestimmung wurde  1993 mit der Einführung des
Pflegegeldes gesetzt. Leider hat das Pflegegeld inflationsbedingt bereits mehr als ein Viertel
des Werts eingebüßt.   Die Bundesregierung weigert sich bisher, eine Inflationsabgeltung vor-
zunehmen.
 
Im  Gegenteil:  Es wurden sogar neue  Hürden beim  Zugang zu den ersten beiden Pflegegeld-
stufen  eingezogen  und  die  NOVA-Rückerstattung  beim  Kauf  eines KFZ durch behinderte
Menschen gestrichen.   Eine gute Versorgung im Fall der Pflege- und/oder Betreuungsbedürft-
igkeit  ist  ebenso  wie  bei Krankheit,  Unfall oder Behinderung eine Kernaufgabe des Sozial-
staates.
 
Ohne  das  Freimachen von Finanzmitteln lässt sich das Problem nicht lösen.   Die Finanzier-
ung darf nicht durch den  Haushalt der Betroffenen erfolgen,  aber auch nicht auf  Kosten der
Pfleger und Betreuer.   Wenn die Finanzierung von Pflegenden und Betreuenden nicht solidar-
isch  erfolgt  und  das  Risiko  weiter  überwiegend  privat  getragen werden muss,  kann die
Schwarzarbeit in diesem Bereich nicht bekämpft werden.
 
Österreich wendet 1,3 Prozent des BIP für Langzeitpflege auf.  Das ist im internationalen Ver-
gleich wenig. Trotz der steigenden Zahl an Pflegegeldbeziehern hat sich aufgrund ausgeblieb-
ener Inflationsanpassungen des Pflegegeldes seit 1997 die Ausgabenquote für Langzeitpflege
kaum  erhöht.   Dies  geht  natürlich  auf  Kosten  der  betroffenen  Pflegebedürftigen und der
Angehörigen.
 
Aber  auch  bei  den Freibeträgen für behinderte Menschen gibt es eklatante Missstände. Das
geltende Einkommensteuergesetz sieht im § 35 vor,  dass Steuerpflichtigen, die außergewöhn-
liche  Belastungen  durch  eine  körperliche oder geistige Behinderung haben,  ein steuerlicher
Freibetrag  zusteht.   Die  Höhe des Freibetrages bestimmt sich dabei nach dem Grad der Be-
hinderung. Diese Freibeträge wurden jedoch seit dem Jahr 1988(!) nicht mehr erhöht.
 
Es wäre daher notwendig,  sowohl die geltenden, aus dem Jahr 1988 stammenden Jahresfrei-
beträge  betreffend außergewöhnliche Belastungen auf Grund von Behinderung,  als auch die
monatlichen  Pauschbeträge  für  Krankendiätverpflegung  sowie  für Mehraufwendungen wie
Taxifahrten oder das eigene Fahrzeug endlich dem Inflationsverlust anzupassen.
 
Die  durch  eine  wirkliche Gesundheitsreform freiwerdenden Mittel wären,  in den Bereich der
Langzeitpflege zu investieren. Österreich leistet sich zu viele Akutbetten und zu wenig Pflege-
plätze.   Alleine  dieser Missstand belaste den Staatshaushalt mit drei Milliarden Euro zusätz-
lich.   Ein Akutbett ist deutlich  teurer als ein  Pflegeplatz oder gar die  Pflege und Betreuung
daheim.   Dringendste Maßnahme wäre nun aber,  das Pflegegeld jährlich der  Inflation anzu-
passen.
 
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2013-04-06
 

Freikaufen auf Kosten von Behinderten


Nicht alle Krankenversicherungsanstalten sind  vorbildlich

Das österreichische Behinderteneinstellungsgesetz sieht vor, dass ein Arbeitgeber,  der
im Bundesgebiet 25 oder mehr Personen beschäftigt, auf je 25 Arbeitnehmer einen be-
günstigten behinderten Menschen einstellen soll.
 
Das entspricht einem Anteil von mindestens 4 Prozent. Immer wieder werden von der
Politik  jene Unternehmer kritisiert,  die dieser Verpflichtung nicht nachkommen.  FPÖ-
Behindertensprecher  NAbg.  Norbert  Hofer  hat im Rahmen einer parlamentarischen
Anfrage an Gesundheitsminister Stöger nachgeforscht,  inwieweit eigentlich die heim-
ischen Krankenversicherungsanstalten ihren Verpflichtungen nachkommen.
 
Das Ergebnis ist teilweise ernüchternd. Trauriges Schlusslicht
ist die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.
 
Zum Stichtag 1. Jänner 2012 waren bei der Wiener Gebietskrankenkasse begünstigte
Personen  mit  Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)
in folgendem prozentualen Ausmaß beschäftigt:
– in der Verwaltung: 4,12 %,
– in eigenen Einrichtungen (inkl. Hanusch Krankenhaus): 2,20 %.
 
Bei  der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sind derzeit insgesamt 34 begüns-
tigte Personen mit Behinderung beschäftigt. Am Gesamtpersonalstand macht dies einen
Anteil von 2,37 % aus. Der Anteil beträgt
– in der Verwaltung: 2,63 %,
– in eigenen Einrichtungen: 0,91 %.
 
Die Zahl der nach dem BEinstG beschäftigten begünstigten Personen mit Behinderung
bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse beträgt 126 Personen (5,7 % aller
Mitarbeiter/innen), davon
– in der Verwaltung 87 Personen und,
– in den eigenen Einrichtungen 39 Personen.
 
Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse sind 21 Personen mit bescheinigter mindestens
50%iger geminderter Erwerbsfähigkeit beschäftigt:
– in der Verwaltung: 19 Personen, (3,1 %),
– in eigenen Einrichtungen: 2 Personen, (3,0 %).
 
Bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sind folgende begünstigte Personen mit
Behinderung beschäftigt:
– in der Verwaltung: 61 Personen, (7,19 %),
– in den eigenen Einrichtungen: 21 Personen, (4,53 %).
 
Bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sind insgesamt 733 Mitarbeiter, davon 35 (4,78 %)
begünstigte Personen mit Behinderung beschäftigt:
– in der Verwaltung: gesamt 603 Mitarbeiter, davon 28 begünstigte Behinderte,
– in eigenen Einrichtungen: gesamt 130 Mitarbeiter, davon 7 begünstigte Behinderte.
 
Es wird bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit rückwirkend erlassenen Bescheiden
gerechnet, sodass sich die Zahl noch erhöhen könnte:
– in der Verwaltung: 9 Personen, anrechenbar als zwölf, daher 3,38 %,
– in eigenen Einrichtungen (drei Zahnambulatorien) sind keine begünstigten Personen mit
Behinderung beschäftigt.
 
Bei  der  Burgenländischen  Gebietskrankenkasse sind im Verwaltungsbereich 14 begünstigte
Personen mit Behinderung (5,47 % des Gesamtpersonalstandes) beschäftigt. In den eigenen
Einrichtungen  sind  keine begünstigten Personen mit Behinderung beschäftigt.   Die Zahl der
nach  dem  BEeinstG beschäftigten begünstigten Personen mit Behinderung bei der Kärntner
Gebietskrankenkasse beträgt 44 Personen (7,17 %), davon:
– in der Verwaltung 40 Personen (8,46 %) und
– in den Eigenen Einrichtungen 4 Personen (2,84 %).
 
Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind bei einem Personalstand von 5.210
Mitarbeitern folgende begünstigte Personen mit Behinderung beschäftigt:
– 210 Personen (4,04 %).
 
In der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sind – in den Verwaltungsdienststellen
bei  gesamt  1.234  Dienstnehmer/inne/n  41 Menschen  mit  Behinderung (3,32 %)  und
– in den eigenen Einrichtungen bei gesamt 686 Dienstnehmer/inne/n 19 Menschen mit
  Behinderung (2,77 %) beschäftigt.
 
In der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind insgesamt 29 begüns-
tigte Personen mit Behinderung beschäftigt.   Am Gesamtpersonalstand macht dies einen
Anteil von 2,33 % aus. Der Anteil beträgt:
– in der allgemeinen Verwaltung 2,19 % und
– in den eigenen Einrichtungen 5,08 %.
 
In der Hauptstelle und in den Regionalbüros der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind
insgesamt  71 begünstigte  Personen  mit  Behinderung  (5,08 % des Personalstandes)  be-
schäftigt.
 
Derzeit sind bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau folgende begünstigte
Personen mit Behinderung beschäftigt:
– in der Verwaltung 19 Personen (3,92 %)
– in den eigenen Einrichtungen 6 Personen (1,85 %).
 
Es  ist  erstaunlich,  wie die Zwangsanstalten im öffentlichen und im halböffentlichen Bereich
das System des Freikaufens durch Ausgleichstaxen in Anspruch nehmen. Diese Praktik wäre
unverzüglich zu beenden und eine  Einstellungspflicht vorzusehen.
 
Arbeitsplätze,  die  nicht wie im Behinderteneinstellungsgesetz mit begünstigten behinderten
Arbeitnehmern  besetzt  werden,  müssen  freigehalten werden.   Anstatt Parteigänger oder
sonstige  politische  Günstlinge  der  jeweiligen  Regierungsparteien  in  die  Büros zu holen,
wäre es jetzt hoch an der Zeit, mehr auf behinderte Menschen zu achten.
 
Die  Arbeitslosigkeit  bei  behinderten  Arbeitnehmern  hat  nämlich ein Rekordhoch erreicht.
Seit  dem  Jahr 2006 ist die Zahl der arbeitslosen behinderten Arbeitnehmer von 29.000 auf
derzeit rund 38.000 gestiegen. Besonders stark sind behinderte Frauen betroffen.
 
Waren es im Jahr 2006 noch rund 10.000 Frauen mit Behinderung,  die keinen Arbeitsplatz
gefunden haben, sind es derzeit etwa 15.000.   Hier wäre ein eindeutiger Handlungsbedarf
für die Frauenministerin gegeben.
 
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2013-01-12
 

Petition gegen „Eugenische Indikation“ online


FPÖ – PRESSEAUSSENDUNG

Die von der FPÖ eingebrachte Petition gegen die sogenannte „Eugenische Indikation“ ist ab
sofort auf der Parlamentshomepage online und kann unterzeichnet werden, gab heute der
freiheitliche Vizeparteiobmann NAbg. Norbert Hofer bekannt.
 
Der zugehörige Link lautet:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/PET/PET_00164/index.shtml
 
Als „Eugenische Indikation“ bezeichnet man, dass ein Schwangerschaftsabbruch bis unmittel-
bar vor der Geburt straffrei ist,  wenn eine ernste Gefahr besteht,  dass das Kind geistig oder
körperlich schwer geschädigt sein könnte.  Das bedeutet, dass Kinder in Österreich bis unmit-
telbar vor der Geburt getötet werden dürfen, wenn der Arzt feststellt, dass eine Behinderung
drohen könnte.
 
Es sei dabei auch unerheblich,  um welche Art der Abweichung von der medizinischen Norm
es sich handeln könnte. Dazu gebe es keine klare gesetzliche Regelung, so Hofer,  der diese
Diskriminierung von behindertem Leben nicht länger dulden möchte.
 
„Es  ist hoch an der Zeit,  die Eugenische Indikation in Österreich endlich zu streichen“,  be-
tonte  Hofer.   „Die Streichung der bisherigen  Regelung zur Eugenischen Indikation gemäß
§ 97 Abs. 1 Z 2 Fall 2 StGB  ist  aus  Gründen  der  Menschenwürde  dringend  notwendig“,
betonte  Hofer.   „Die Regierung muss sich endlich der Verantwortung stellen und eine Ent-
scheidung  treffen,  die zeigt,  dass  der Staat behindertes Leben nicht als unwertes Leben
betrachtet,  das  nur  aufgrund der Gefahr der Behinderung bis unmittelbar vor der Geburt
ausgelöscht  werden  darf.   Der Staat hat zudem die Pflicht, sich um behinderte Kinder zu
kümmern  und für sie zu sorgen,  wenn sich die Eltern nicht in der Lage sehen,  diese Auf-
gabe zu übernehmen“, so Hofer.
 
„Die  Würde  des  Menschen  und  seine  unbedingte  Schutzwürdigkeit , gan z gleich  auf
welcher  Stufe seiner Entwicklung,  müssen auch in Zukunft die Grundlage unserer Gesell-
schaft  sein“,  so Hofer der in vorliegender Petition fordert,  eine Streichung des besagten
§ 97 Abs. 1 Z 2 Fall 2 StGB in die Wege zu leiten.
 
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2012-05-22
 

Behinderte in Griechenland


Freifahrtschein für Exhibitionisten

Trotz  Schuldenkrise  verteilt  Griechenland großzügige Sozialleistungen:   Der Kreis der
Personen, die als „Behinderte“ Anspruch darauf haben, wurde sogar erweitert.  Weiter-
lesen……
 
Die  grotesken Sozialleistungen in Griechenland  sind ein Skandal und  Hohn für die euro-
päischen Nettozahler, die diesen Unsinn zu finanzieren haben.  So werden etwa Pädophile,
Pyromanen, Exhibitionisten und Kleptomanen als „Behindert“ gelten und Sozialleistungen
erhalten.   In der Tat ein erstaunlich lockerer Umgang der Griechen mit unserem Steuer-
geld.
Auch wer der Spielsucht verfallen ist oder sadomasochistische Neigungen verspürt, kann
ebenfalls einen Behindertenausweis beantragen.   Der Grad der Invalidität liegt für solche
„Gebrechen“  bei 20 bis 35 Prozent.   Das reicht  zwar nicht für eine Behindertenrente,
aber die Betroffenen  bekommen immerhin Freifahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel,
so steht es jedenfalls in der „Kleinen Zeitung“ geschrieben.   Dass ein derartiger Zustand
eine Verhöhnung der Nettozahler ist, darüber braucht wohl nicht diskutiert zu werden.

Ein Land voller Invaliden

Hier wundert es kaum, dass es in Griechenland in Relation zur Bevölkerung weitaus mehr
Invalide gibt als in jedem anderen EU-Staat. So ist der Anteil der Behinderten doppelt so
hoch wie im EU- Durchschnitt.   Man kann nur hoffen, dass dieser Unsinn umgehend be-
endet wird.
Es  kann nicht sein,  dass Europa  den Sozialbetrug in Griechenland  finanziert und  es er-
staunt,  dass in Griechenland  Kleptomanie als Behinderung gelte,  wo doch offenbar alle
davon betroffen sind.
Alleine 6,2 Milliarden Euro gibt der griechische Staat jedes Jahr für Sozial-Beihilfen aus. Ein
Gutteil   davon dürfte aufgrund  von Sozialbetrug fließen.  Hier ist eine  Evaluierung unter
EU-Aufsicht gefordert.  Es ist ein Armutszeugnis für die EU, wenn sie sich derart schamlos
betrügen lässt.
Die Gretchenfrage ist,  ob für die tatsächlich behinderten Menschen in Griechenland über-
haupt Geld überbleibt,  da ihnen die berechtigten  Unterstützungen vor der Nase wegge-
stohlen werden.
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2012-01-12
 

Reanimation der Meinungsfreiheit


Demokraten(innen) haben sich durchgesetzt

Zum Glück haben sich in der gestrigen Nationalratssitzung, welche bis in die heutigen frühen
Morgenstunden dauerte, die wahren Demokrat(innen) und Bewahrer(innen) der Rede- und
Meinungsfreiheit durchgesetzt.
Bekannter Weise startete die Bundesregierung einen wiederholten Versuch,  die Meinungs-
freiheit unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung massiv einzuschränken. Mittels
dem ursprünglich geplanten  Text  zur Novellierung des § 283 StGB wäre es ein leichtes
gewesen,  politisch missliebige Äußerungen beliebig zu verfolgen und damit den Boden für
Gesinnungsjustiz und Einschränkung der Meinungsfreiheit zu bereiten.
Aber es geschehen doch noch Wunder in der Alpenrepublik und so zeigten sich die Opposi-
tionsparteien –wenn auch mit unterschiedlichen  Motiven- geschlossen gegen die schwam-
mige Gesetzestext-Formulierung zur Novellierung des § 283 StGB.  Auch ERSTAUNLICH
hat seinen Teil zum Protest gegen die geplante Einschränkung des demokratischen Grund-
rechts der freien Meinungsäußerung beigetragen.   Wir hatten zwar keine eigene Petition
gestartet, aber auf etliche Webseiten   –  egal welcher politischen Ausrichtung –   verlinkt,
auf denen es möglich war seine Unterschrift zu leisten.

Der nun beschlossene § 283 StGB lautet wie folgt:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden,
oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder
Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung
oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied
einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffor-
dert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in
Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Die Version des Absatz (1) ist akzeptabel

War die Verhetzung früher nur auf Kirchen, Religionsgemeinschaften, Rassen, Völker Volks-
stämme und Staaten bezogen, so werden nun weitere Gruppen von Menschen unter den
Schutz des  Strafgesetzbuches gestellt.   Diese  Gruppen  können auch  nach Geschlecht,
Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung definiert sein.   Allerdings ist es zunächst er-
forderlich zu Gewalt aufzurufen.
Der ursprünglich geplante Wortlaut:  „sonstigen feindseligen Handlung“ hätte  jeglichen
Spielraum für beliebige Interpretationen zugelassen.   Dadurch wäre einem Missbrauch
Tür und Tor geöffnet gewesen.
Und nun zum Wermutstropfen des § 283 StGB.   Wir halten nach wie vor an unserer
Meinung fest, dass der Absatz (2) einer Demokratie nicht würdig ist,  sondern  eher in
diktatorische  Staatssysteme  wie  Nordkorea  oder  China passt.   Denn was bedeutet
„beschimpft“ oder „verächtlich machen“?

Kritik oder kritische  Anmerkungen werden nie eine  Lobeshymne auf einen Zustand,
eine Person oder eine Gruppe sein.  Kritik kann subjektiv stets als Beschimpfung oder
Verächtlichmachung empfunden werden.   Offenbar dient der obig zitierte Absatz (2)
des § 283 StGB als letztes Hintertürl  für  Einschüchterungsversuche kritischer Zeit-
geister.   Im Allgemeinen kann  man aber mit  der jetzig beschlossenen   Version des
§ 283 StGB leben,  denn das Leben besteht bekannter Weise aus Kompromissen.
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2011-10-20
 

Buchbesuch


Leserbrief

Nachfolgender Leserbrief hat uns heute per E-Mail erreicht. Da wir uns selbst immer wieder
sozial engagieren, finden wir das Konzept von „buchbesuch“ lobenswert und veröffent-
lichen den Brief samt dazugehörender Presseaussendung. Wir hoffen, dass viele Menschen
von  diesem  Angebot Gebrauch werden und  wünschen  den Organisatoren des Projekts
viel Erfolg bei ihrem sozialen Engagement.
Sehr geehrter Herr Reder!
Erlauben Sie mir, dass ich Ihnen ein neues Buch-Projekt vorstelle, das wir gemeinsam mit
der sozialen Organisation JUGEND AM WERK initiiert haben und vielleicht auch für Ihren
Blog, Ihre Website interessant sein könnte.
Erstmals gibt es nun in Wien einen raschen, persönlichen und sinnvollen Buch-Botendienst
in Verbindung mit einem speziellen Buch-Webshop (www.buchbesuch.at). Aber das eigent-
lich Schönste daran ist:   Die Zustellung der Bücher erfolgt durch äußert engagierte Mitar-
beiterInnen der sozialen Organisation JUGEND AM WERK –  damit kann Menschen mit
Behinderung eine gesellschaftlich integrative Tätigkeit geboten werden.
Da wir mit dem größten deutschsprachigen Buchvertrieb zusammenarbeiten, können wir
– neben unserem begrenzten Expressangebot –  rasch  Bücher  aus  dem  Angebot von
4.000 Verlagen besorgen und bereitstellen.
Sehr geehrter Herr Reder  –  falls Ihnen unser neues Projekt und Service gefällt,  wären
wir Ihnen für einen Hinweis auf Ihrer Website sehr dankbar.
Darf Ihnen noch einen schönen Tag wünschen und grüße Sie freundlich
Wilfried Oschischnig / buchbesuch – Projektleitung
H www.buchbesuch.at
E w.oschischnig@buchbesuch.at

PRESSETEXT zu www.buchbesuch.at

So schnell und sinnvoll war Lesevergnügen noch nie in Wien: Unter www.buchbesuch.at
<http://www.buchbesuch.at/>  gibt  es  nun  in  Wien einen neuen Buch-Webshop mit
einem Buch-Expressbotendienst. Die Idee dahinter ist ebenso rasch erklärt:  Wer jeman-
den mit einem Geschenk überraschen möchte oder einfach keine Zeit für Besuche hat…
– kann nun völlig unkompliziert und sehr kostengünstig „ein Buch auf Besuch“ schicken.
In Zusammenarbeit mit der sozialen Organisation JUGEND AM WERK – Menschen mit
Behinderung wird eine gesellschaftlich integrative Tätigkeit geboten!
Das neue, innovative Buchhandelsprojekt „buchbesuch“ ist nicht nur schnell, sondern
auch sinnvoll:   Das  gesamte  Buch-Zustellservice  wird  von  engagierten  Leuten der
JUGEND AM WERK Werkstätte & Tagesstruktur Landstraße eigenständig durchgeführt
— wodurch Menschen mit Behinderung ein kleiner, aber wichtiger Schritt in unsere Gesell-
schaft ermöglicht wird.
Dank einer fairen Mischkalkulation ist „buchbesuch“ auch preislich bestens unterwegs:
Bei allen Buchpreisen hält man sich „centgenau“ an die österreichische Buchpreisbindung
– den persönlichen Express-Botendienst, die Geschenksverpackung sowie die Grußbot-
schaft und ein attraktives Lesezeichen erhalten die Kunden um nur zusätzliche 4,80- Euro
(brutto).
Dieser günstige  Boten-Zustellgebühr gilt für alle Wiener Bezirken, ausgeliefert wird vorerst
von Montag bis Freitag, jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Wilfried Oschischnig
Oschischnig & Sperl OG
Seidengasse 33-35/15
1070 Wien
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2011-09-19
 

Staatlich genehmigter Kindermord


Abtreibung in Österreich

In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt.
Diese gesetzliche Bestimmung gibt es seit 1975 und ist  im § 97 des Strafgesetzbuches
niedergeschrieben.
In dem besagten Paragrafen wird die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches geregelt.
Wir haben uns diesen Paragrafen einmal genauer angesehen und entdeckten eine erstaun-
liche Tatsache der wohl traurigsten Art.
Der 1. Absatz Punkt 2 dieses Paragrafen hat es in sich. Wir wollen Ihnen den Gesetzestext,
nachfolgend wiedergeben:
§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren
ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seel-
ische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass
das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur
Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von
einem Arzt vorgenommen wird;

Dieser Paragraf ist unglaublich

Es ist kaum zu glauben was da geschrieben steht. Das Gesetz erlaubt es, ein Kind bis unmit-
telbar vor der Geburt zu ermorden, wenn unter anderem eine ernste Gefahr besteht, dass
dieses geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.
Im Gesetzestext ist nicht einmal festgehalten, dass das Kind schwer geschädigt sein muss.
Das heißt der bloße Verdacht einer derartigen schweren Schädigung erlaubt es, dieses Kind
zu töten, solange es sich noch im Mutterleib befindet.

So etwas gab es im Dritten Reich

Ein solches Gesetz ist vielleicht von 1939 – 1945 möglich gewesen. Im Dritten Reich wurde
nämlich entschieden, was lebenswert ist oder nicht.  Nach diesem Gesetz gibt es also Kinder
die es wert sind geboren zu werden und solche die es nicht wert sind.

Allein der Verdacht genügt

Nur auf Grund einer Behinderung, ja sogar nur auf den Verdacht einer solchen, besteht
die gesetzliche Möglichkeit, dieses Kind zu töten und zu entsorgen. Wir können es uns
auch bildlich vorstellen, wie ein Arzt eine Frau die vor der Niederkunft steht mit der
Frage: „Das Kind ist behindert, wollen Sie es wirklich lebend zur Welt bringen“
konfrontiert.
Die Gebärende die sich knapp vor der Geburt in einem Ausnahmezustand befindet, wird
diese Frage mit Sicherheit nicht objektiv beantworten können. Aber das ist noch nicht alles,
denn das Erstaunlichste kommt noch.

Kindstötung bei seelischer Gefahr

Das Kind kann auch getötet werden, wenn für die Schwangere eine ernste Gefahr für ihren
seelischen Zustand besteht. Es ist schon durchaus möglich, dass Mütter nach der Geburt
einen seelischen Schock erleiden und das Kind ablehnen.
 Anstatt das Kind zur Adoption freizugeben, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer
Tötung dieses Kindes vor. Da stellt sich für uns die berechtigte Frage, in welchem Land
leben wir eigentlich.

Flittchen entscheiden über Tod oder Leben

Auch kann jede Frau, oder besser gesagt Mädchen darüber verfügen ihr Kind töten zu lassen,
sofern sie bei der Schwängerung noch unmündig gewesen ist. Diesen Satz muss man sich auf
der Zunge zergehen lassen.
Jedes Flittchen die es nach Lust und Laune treibt und dabei vor ihrem vollendeten 14.Lebens-
jahr schwanger wird, kann bis unmittelbar vor der Geburt über Tod oder Leben ihres Kindes
entscheiden. Auch hier ist niemanden die Idee der Adoption eingefallen.

Eugenische Indikation

Maßgebend für die Ermordung des Kindes ist, dass es noch im Mutterleib geschehen muss
und sei es eine Minute vor der Geburt. Dieser Kindermord nennt sich dann „Eugenische
Indikation“.
Laut Aussage des freiheitlichen Behindertensprecher NAbg. Ing. Norbert Hofer, werden in
Wien pro Jahr, Dutzende Kinder außerhalb der Fristenlösung getötet, weil sie nach der
Geburt möglicherweise behindert sein könnten.

Herzstich

Die Tötung des noch im Mutterleib befindlichen Kindes, auch unmittelbar vor der Geburt,
erfolgt durch einen Herzstich. Ist ja möglicherweise auch einfacher, bevor man einem be-
hinderten Kind  die möglichst beste medizinische Betreuung angedeihen lässt.
Für uns sind die in unserem Beitrag aufgezählten Möglichkeiten des § 97 Strafgesetzbuch,
welche die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb der Fristenlösung regeln,
ausgenommen wenn absolute Lebensgefahr für die Gebärende bestünde und es keine an-
dere Alternative (z.B. Kaiserschnitt) gäbe, staatlich genehmigter Kindermord und eines
Rechtsstaates wie Österreich nicht würdig.

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2010-02-03
  

Geschlechtsneutral

 

Ein erstaunliches Gesetz

In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz GlBG
                       Inhaltsverzeichnis
                           I. Teil
     Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
  § 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.

Zarte Frauen als Eisenbieger

Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.

Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer

Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.

Behinderung bei gezielter Personalsuche

Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.

Diskriminierung

Begriffsbestimmungen
 
  § 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
  § 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
  1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
     Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
  1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
     Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
  3. zum Bund.

Sonderstellung für Bund und Gemeinden

Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.

„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes

(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
 
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen  zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.

Zweierlei Maß

Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien  auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
 
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den  „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
  
2009-03-16
   

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