Klärung von rund 500 Straftaten von 24 teils unmündigen Minderjährigen

Vorfallszeit: Herbst 2023 – Ende April 2024 Vorfallsort: Wien und Niederösterreich

Ermittler des Landeskriminalamts Wien, Außenstelle West, ist es durch intensive Ermittlungen gelungen, rund 500 Straftaten zu klären und 24 teils unmündige Minderjährige im Alter zwischen 12 und 17 Jahren als Tatverdächtige zu ermitteln. Die Gruppe steht im Verdacht, mehr als 350 Einbrüche, vorwiegend in PKW bzw. in Taxis, begangen zu haben, indem sie zu-meist mit einem Nothammer eine Scheibe des Fahrzeugs einschlugen und Wertgegenstände wie Bargeld, Parfüms oder Ladekabel stahlen. Weiters konnten der Gruppe zwei Geschäftseinbrüche und ein Einbruch in eine Schule zugordnet werden. Darüber hinaus sollen sie insgesamt 19 Mal PKW entfremdet und mit diesen umhergefahren sein. Am 27.03.2024, gegen 03:15 Uhr, wurden sieben aus der Gruppe im Alter zwischen 12 und 14 Jahren (StA: Serbien, Russ. Föderation, Afghanistan, Syrien, Slowakei) bei Einbrüchen auf frischer Tat festgenommen.

Am 25.04.2024, gegen 09:30 Uhr, wurden sechs im Alter zwischen 12 und 17 Jahren (Stbg.: Österreich und StA: Syrien und Slowakei) in Achau von Polizisten der Polizeiinspektion Guntramsdorf angehalten, nachdem sie mit einem gestohlenen PKW mit überhöhter Geschwindigkeit geflüchtet waren und dabei versucht hatten, ein Polizeiauto abzudrängen.
In der Vernehmung zeigten sich die Beschuldigten zu zahlreichen Straftaten geständig. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien wurden ein 14-jähriger und ein 17-jähriger österreichischer Staatsbürger sowie ein 14-jähriger serbischer Staatsangehöriger in eine Justizanstalt gebracht. Der derzeit ermittelte Schaden beläuft sich auf rund € 300.000,-.

Die Polizei rät:
Versperren Sie Ihr Fahrzeug immer!
Lassen Sie Ihren Wagen nie mit laufendem Motor stehen.
Legen Sie Autopapiere, sonstige Dokumente, Bargeld, Kreditkarten, Handys, Tablets, Navigationsgeräte oder andere Wertgegenstände nicht im Handschuhfach oder frei auf den Rücksitzen ab.
Bewahren Sie den Reserveschlüssel nicht im Fahrzeug auf.

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Qualifikationsfrage einer Beamtin


Unternehmen meldete Gewerbebetrieb ruhend

Haben wir gestern über einen fachkundigen und kompetenten Beamten berichtet, so dürfen
wir Ihnen heute das Gegenteil vorstellen. Vorerst wollen wir Sie über die Fakten informieren.
Eine GmbH mit Firmensitz im 10. Wiener Gemeindebezirk war im Besitz einer Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus und übte dieses Gewerbe auch aus. Dazu war eine eigene
gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, sowie es die Gewerbeordnung vorsieht.
Im Jänner 2007 trennte sich das Unternehmen von dem Gastronomiebetrieb und meldete die
Gewerbeberechtigung ruhend. Logische Folge der Ruhendmeldung war, das Ausscheiden der
gewerberechtlichen Geschäftführerin.

MBA 10 wurde von allen Vorgängen verständigt

Von all diesen Vorgängen wurde das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk in Kennt-
nis gesetzt. Mit einer Rückmeldung von diesem Amt wurde diese Tatsache auch bestätigt.
Verständigung an das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk.
Rückmeldung des betreffenden Amtes
Für die Geschäftsleitung der GmbH war der Vorgang als erledigt betrachtet, zumal alles
korrekt durchgeführt wurde. Das besagte Unternehmen hat auch keine weiteren Betriebe,
welche der Gewerbeordnung unterliegen.

Erstaunlicher Rsb-Brief

Vor zirka zwei Monaten fand im betreffenden Unternehmen eine Umstrukturierung der
Geschäftsleitung statt. Der bisherige handelrechtliche Geschäftsführer schied aus und
ein neuer wurde bestellt.
Als nachfolgendes Schreiben des  magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk per
Rsb-Brief eintraf, war die Verwunderung im Unternehmen groß.
In diesem wird doch tatsächlich die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer
gefordert, obwohl die GmbH ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hatte und auch
sonst keine Tätigkeiten ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fallen.

Interessante Erklärungsversuche

Man hatte lediglich einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und versuchte
dies der zuständigen Referentin am Amt, Frau P. zu erklären. Die Aussagen dieser Beamtin
waren in der Tat erstaunlich.
Auf die Frage ob sie nicht in Kenntnis der Ruhemeldung sei, antwortete diese: „Nein darüber
wurden wir nicht verständigt.“ Erstaunlich, scheint doch am Postverteiler der Wirtschafts-
kammer Wien, das MBA 10 als Empfänger auf.
Auf diesen Umstand angesprochen meinte Frau P., dass dieses Schreiben wahrscheinlich
im Amt nicht  ordnungsgemäß abgelegt wurde. Schön, dass Bürger für amtliche Schlamper-
eien zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Aber der Reigen der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter. Die Beamtin bestand weiter
auf die Bekanntgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführer. Ihr Begehr begründete sie
wörtlich: „Der handelrechtliche Geschäftsführer müsse von ihr auf  Gewerbeausschließungs-
gründe überprüft werden.“

Von der Materie offensichtlich keine Ahnung

Diese Aussage ist mehr als erstaunlich, denn der handelsrechtliche Geschäftsführer ist
nicht für die Gewerbeausübung zuständig. Das ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung.
Kuriosum am Rande ist, dass die Daten des Geschäftsführer der Beamtin ohnehin bekannt
sind, da sie diese vom Handelsgericht übermittelt bekam.
Auch dass das Unternehmen gar keine Tätigkeit mehr ausübt, welche der Gewerbeordnung
unterliegt, beeindruckte die Beamtin nicht und sie meinte: „Das mache ich schon 17 Jahre
so.“  Die Beamtin ist wohl  im Irrglauben, dass der von ihr angegebene Zeitraum die Richtig-
keit ihrer Handlungsweise bestätigt.
Wir haben dem amtlichen Schreiben der Frau P. entnommen, dass sie sich auf den § 338
der GewO beruft, in dem sie die Daten eines gewerberechtlichen Geschäftsführer anfordert,
obwohl es gar keinen Gewerbebetrieb nach der GewO gibt.
Wir haben uns den besagten „§ 338 GewO 1994“ angesehen und festgestellt, dass dieser
nicht im Entferntesten  mit der Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, ge-
schweige denn mit dem Handelsrecht zu tun hat.

Zusammenfassung

Wir fassen zusammen. Die Beamtin kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Handels-
und Gewerberecht nicht. In ihrer Ablage dürfte ein derartiges Durcheinander herrschen, so-
dass sie wichtige Dokumente nicht mehr auffindet. Sie verlangt Daten vom handelsrecht-
lichen Geschäftsführer, um diesen auf  Gewerbeausschließungsgründe überprüfen zu können,
obwohl es gar keinen aktiven Gewerbebetrieb gibt.
Weiters besteht sie auf die Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, obwohl
kein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung ausgeübt wird.  Dabei beruft sie sich auf den
§ 338 GewO 1994, der eine völlig andere Thematik beinhaltet.
Zu guter Letzt droht sie in ihrem amtlichen Schreiben mit verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen, obwohl das Unternehmen korrekt und dem Gesetz entsprechend gehandelt hat.
Da stellt sich die berechtigte Frage, mit welcher Qualifikation sitzt Frau P. bereits 17 Jahre
an dieser amtlichen Stelle?

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2010-05-26
  

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