Wenn der Amtsschimmel unnötig wiehert
Kinder mussten ihr Baumhaus abreißen
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. So lautet ein Zitat aus Schillers „Wilhelm Tell“. In diesem Fall werten wir die „Abteilung 5 – Anlagerecht, Umweltschutz und Verkehr“ des Landes Burgenland, als bösen Nach- barn. In Mörbisch (Bgld.) ereignete sich ein Vorfall, der – bzgl. Kinderfeindlichkeit – wohl seinesgleichen sucht. Einige Kinder errichteten auf dem Privatgrundstück ihrer Großmutter ein Baumhaus. Seit sechs (! 6) Jahren verbrachten die Kinder ihre Freizeit in dem Waldstück, um ihr „Bauwerk“ zu erbauen und zu pflegen. Man sollte glauben, dass es Kinder auf dem Lande noch besser haben, da sich ihnen mehr Möglichkeit bietet sich in der freien Natur zu bewegen als den Stadtkindern. Zudem ist Bewegung in der Natur wohl wesentlich besser, als die Freizeit hinter Spielkonsolen oder vor dem Fernseher zu verbringen. Die Eltern der „Baumhaus-Kinder“ waren mit den Aktivitäten ihrer Sprösslinge zufrieden, denn sie wussten immer wo diese sich aufhielten und mussten nicht befürchten, dass sie einen Blödsinn anstellen oder gar – durch zweifelhaften Umgang – in Gefahr liefen auf die schiefe Bahn zu geraten. Scheinbar sah das ein Schreibtischtäter der Behörde etwas anders und schickte an die Grundstückseignerin nachfolgendes Schreiben: Interessanterweise war die Holzhütte gar keine Holzhütte sondern ein Überbleibsel vom Faschingswagen aus dem heurigen Jahr und hatte mit den Aktivitäten der Kinder rein gar nichts zu tun. Gleiches galt auch für den angeführten Plastiktank. Beides wurde vom Vater unverzüglich entfernt. Beim Baumhaus sperrte er sich jedoch und schickte der Behörde folgende Stellungnahme: „Da wir das Glück haben auf dem Land zu leben und ein Grundstück besitzen wo wir es den Kindern ermöglichen können so etwas zu machen,das Baumhaus ohnehin kaum zu sehen ist da alles verwachsen ist, wir der Meinung sind dass es für die Entwicklung unserer Kinder gut ist, erlauben wir uns zu fordern das errichtete Baumhaus so lange dort zu be- lassen bis die Kinder es nicht mehr benötigen.“ Antwort erfolgte seitens der Behörde keine. Tja, was hätte der Schreibtischtäter als Gegen- argument auch anführen sollen? Dass er sinnvollen Aktivitäten von Kindern negativ gegen- über stehe? Jedenfalls blieb die Behörde stur und so mussten die Kinder ihr Baumhaus, dass bereits seit sechs (! 6) Jahren bestand, vergangene Woche schweren Herzens abreißen. ***** 2015-11-21Alter Verkaufsschmäh
Erstaunliches E-Mail
Unmittelbar nach der Veröffentlichung des vorangegangen Beitrags hat uns ein Mail des
Weiss-Verlags erreicht, um dessen Veröffentlichung wir ersucht werden. Diesem Ersuchen
kommen wir natürlich nach, um unsere Leser(innen) die erstaunliche Rechtfertigung dieser
Firma nicht vorzuenthalten.
Mail im Originaltext
Sehr geehrter Herr Reder!
Entgegen dem Eintrag vom 21.04.2010 handelt es sich bei unserem Vertrieb nicht um einen neuen Verkaufsschmäh. Seit über 50 Jahren vertreiben wir unsere Bücher, indem wir Sie an unsere Kunden (weit über 100.000 Firmen in ganz Österreich) ver- senden. Ein Service, den diese auch zu schätzen wissen, da sie auf diese Weise jeder- zeit über aktuelle Fachliteratur verfügen. Nicht benötigte Bücher können – für die Kunden vollkommen kostenfrei – mit dem Vermerk „retour“ über den nächsten Postkasten an uns zurückgesendet werden. Dieser Vertriebsweg wurde auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die 1995 erging, für zulässig und üblich erkannt. Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB be- steht für den Empfänger unserer Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden. Wir ersuchen Sie, diese Stellungnahme umgehend auf Ihrer Homepage zu veröffent- lichen. Mit freundlichen Grüssen Doris Vorzellner Weiss Verlag Ges.m.b.H Doris Vorzellner Hietzinger Hauptstrasse 33 A – 1130 Wien Tel.: +43 1 877 62 05-14 Fax: +43 1 877 62 05-21 E-Mail: doris.vorzellner@austrosoft.at www.austrosoft.at Da scheinen wir ja mit unseren Beiträgen von heute und dem 21.April, bei der betref- fenden Firma etwas ausgelöst zu haben und korrigieren hiermit den Titel „Neuer Ver- kaufsschmäh“ auf „Alter Verkaufsschmäh“.
Keine ausreichende Kundeninformation
Nachdem Frau Vorzellner sehr gesetzestreu scheint und folgende Judikatur in Ihrem
Mail festhielt: „Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB besteht für den Empfänger unserer
Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden.“, fragen wir
uns, warum ein Hinweis auf diesen Passus in der Rechnung unterblieb, welcher der
nicht bestellten Lieferung beilag?
Diese Rechnung vermittelt augenscheinlich den Eindruck, der Kunde soll bezahlen
oder das Buch retour senden. Wahrscheinlich wurde wegen Arbeitsüberlastung ver-
gessen, auf den § 864 Absatz 3 ABGB hinzuweisen. Auch findet sich kein Hinweis
auf die portofreie Rücksendung der nicht bestellten Ware.
Die nächste Frage die sich ergibt ist, wenn der Weiss-Verlag in Kenntnis des § 864
Absatz 3 ABGB ist und schon vergisst dies einem zwangsbeglückten Kunden mitzu-
teilen, warum versendet er dann eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung?
Mit der Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB ist eine solche ohnehin überflüssig.
Auch auf der überflüssigen Mahnung findet sich kein Hinweis auf die Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB
Vielleicht sollten sich die Herrschaften des Weiss-Verlags über diese Fragen Gedan- ken machen, bevor sie uns das nächste Mal ein E-Mail zur Veröffentlichung senden. *****
2010-05-21
Neuer Verkaufsschmäh TEIL2
Zwangsbeglückung
Am 21.April 2010 haben wir den Beitrag „Neuer Verkaufsschmäh“ geschrieben. Dabei
ging es um den WEISS Verlag in Wien 13., der eine erstaunliche Geschäftsstrategie
entwickelt hat.
Dieser Verlag sendet Unternehmen ganz einfach Fachbücher zu, obwohl diese bei der
besagten Firma gar nichts bestellt haben und nicht einmal von der Existenz dieses Verlages
in Kenntnis sind.
Nicht einmal ein frankiertes Rückkuvert
Interessant dabei ist, sollte ein zwangsbeglückter Kunde keinen Wert auf die nicht bestellte
Ware legen, so wird er aufgefordert diese retour zu senden. Natürlich auf eigene Kosten,
denn der Weiss-Verlag findet es nicht einmal der Mühe wert, ein frankiertes Kuvert für
die Rücksendung beizulegen.
Wo unerwünschte Zusendungen landen können sich auch die Verantwortlichen der Firma
Weiss ausrechnen, nämlich im Mülleimer. Das wollen die Herrschaften dieses erstaunlichen
Verlages aber offensichtlich nicht so hinnehmen und versenden sogar „Zahlungserinner-
ungen“, falls sich ein unfreiwilliger Kunde erdreistet hat, die unfreiwillig erhaltene Ware
nicht an den Verlag zu retournieren.
Ein solch zwangbeglückter Kunde, der den seinerzeitigen Beitrag las, hat uns heute eine
derartige „Zahlungserinnerung“ übermittelt.
Die Datenbeschaffung
Dieser „Kunde“ hat sich auch beim Weiss-Verlag erkundigt, wie diese an seine Daten
gelangten. Man höre und staune, die Firma bedient sich des Handelsregisters um an
Adressen von Firmen zu kommen, um ihre Ware loszuwerden.
Ob dafür das Handelregister geschaffen wurde sei dahingestellt. Jedenfalls scheint der
Weiss-Verlag nach dem Motto „Frechheit siegt“ seine Geschäft abzuwickeln zu wollen.
Zuerst bedient er sich eines öffentlichen Buches um an Adressen zu gelangen und versen-
det anschließend an ahnungslose Unternehmer seine Ware.
Was kommt nach der Mahnung?
Wenn diese dann, die nicht bestellten Lektüren in den Altpapiercontainer verfrachten, erhalten
sie eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung. Man darf gespannt sein, welche Schritte
der Weiss-Verlag noch gegen zwangsbeglückte Kunden unternimmt, welche nicht bereit sind
nur einen Cent an diese Firma mit der erstaunlichen Geschäftspraktik zu überweisen.
*****2010-05-21
Neuer Verkaufsschmäh
Erstaunliche Verkaufstaktik
Wenn der Prophet nicht zum Berg kommt, kommt eben der Berg zum Prophet. Mit dieser
Devise betreibt der WEISS Verlag in Wien 13., offenbar sein Geschäft. Ohne irgendeine
Bestellung erhalten zu haben, schickt er ahnungslosen Kunden seine Ware zu.
Ist ja lobenswert wenn man bei der Firma WEISS meint, dass der unbedarfte Kunde
unbedingt Information über „Umsatzsteuer in der Praxis 2010“ oder ähnliche Werke
benötigt.
Kosten soll der Zwangsbeglückte tragen
Nicht so lobenswert ist, dass in der beigelegten Rechnung geschrieben steht, wenn kein
Bedarf an dem Buch besteht, dieses per Post zu retournieren ist. Abgesehen davon, dass
der ahnungslose Zwangsbeglückte überhaupt nichts bestellt hat, soll er laut Anweisung
der Firma WEISS, in seiner Arbeits- oder Freizeit, noch dazu auf eigene Kosten ein nicht
bestelltes Produkt zurücksenden.
Da fragen wir uns schon, wie dumm haltet die Firma WEISS eigentlich Personen, denen sie
Bücher zusendet ohne eine Bestellung von diesen erhalten zu haben. Für unerwünschte
Ware gibt es für uns nur einen Aufbewahrungsort, nämlich den Papierkorb.
*****2010-04-21