Reinigungspersonal für Flüchtlingsunterkünfte gesucht

Können Flüchtlinge ihre Unterkunft nicht selber sauber halten?

Dass dem nicht so ist bewies ein User auf X (Ex-Twitter), der veröffentlichte nämlich auf seinem Account nachstehendes Foto und postete dazu: „Warum können eigentlich Migranten nicht ihr eigenes Klo putzen? Die Frage ist ernst gemeint, bitte Antwort @johanniter.“

Und das ist kein Einzelfall. Auch wir recherchierten in dieser Angelegenheit und wurden auf der Webseite jobs.malteser.de sofort fündig.

Da stellt sich natürlich die nicht unberechtigte Frage, warum es nicht möglich ist, erwachsene Personen dazu anzuhalten, ihren Wohn- und Sanitärbereich selbst sauber zu halten. Zudem haben diese den ganzen lieben Tag ohnehin nichts zu tun.

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Wenn der Amtsschimmel unnötig wiehert


Kinder mussten ihr Baumhaus abreißen

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,  wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.
So lautet ein Zitat aus Schillers „Wilhelm Tell“.   In  diesem  Fall werten wir die  „Abteilung 5
– Anlagerecht,  Umweltschutz  und  Verkehr“  des  Landes  Burgenland,  als  bösen  Nach-
barn.   In Mörbisch (Bgld.)  ereignete sich ein Vorfall,  der  – bzgl. Kinderfeindlichkeit – wohl
seinesgleichen sucht.
Einige  Kinder  errichteten  auf  dem Privatgrundstück ihrer Großmutter ein Baumhaus.
Seit sechs (! 6) Jahren verbrachten die Kinder ihre Freizeit in dem Waldstück,  um ihr
„Bauwerk“  zu erbauen und zu pflegen.
Man sollte glauben, dass es Kinder auf dem Lande noch besser haben, da sich ihnen mehr
Möglichkeit  bietet  sich  in  der  freien Natur zu bewegen als den Stadtkindern.   Zudem ist
Bewegung  in  der  Natur wohl wesentlich besser,  als die Freizeit hinter Spielkonsolen oder
vor dem Fernseher zu verbringen.
Die Eltern der  „Baumhaus-Kinder“  waren mit den Aktivitäten ihrer  Sprösslinge zufrieden,
denn  sie wussten immer wo diese sich aufhielten und mussten nicht befürchten,  dass sie
einen Blödsinn anstellen oder gar – durch zweifelhaften Umgang – in Gefahr liefen auf die
schiefe Bahn zu geraten.
Scheinbar sah das ein Schreibtischtäter der Behörde etwas anders und schickte an die
Grundstückseignerin nachfolgendes Schreiben:
Interessanterweise  war  die  Holzhütte  gar keine Holzhütte sondern ein Überbleibsel vom
Faschingswagen  aus  dem  heurigen Jahr und hatte mit den Aktivitäten der Kinder rein gar
nichts zu tun.  Gleiches galt auch für den angeführten Plastiktank. Beides wurde vom Vater
unverzüglich  entfernt.   Beim  Baumhaus  sperrte er sich jedoch und schickte der Behörde
folgende Stellungnahme:
„Da  wir  das  Glück  haben  auf dem Land zu leben und ein Grundstück besitzen wo wir es
den  Kindern  ermöglichen  können  so etwas zu machen,das Baumhaus ohnehin kaum zu
sehen ist da alles verwachsen ist, wir der Meinung sind dass es für die  Entwicklung unserer
Kinder  gut  ist,  erlauben wir uns zu fordern das errichtete  Baumhaus so lange dort zu be-
lassen bis die Kinder es nicht mehr benötigen.“
Antwort  erfolgte  seitens  der Behörde keine.   Tja, was hätte der Schreibtischtäter als Gegen-
argument  auch  anführen sollen?   Dass er sinnvollen Aktivitäten von Kindern negativ gegen-
über stehe? Jedenfalls blieb die Behörde stur und so mussten die Kinder ihr Baumhaus, dass
bereits seit sechs (! 6) Jahren bestand,  vergangene Woche schweren Herzens abreißen.
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2015-11-21

Alter Verkaufsschmäh


Erstaunliches E-Mail

Unmittelbar nach der Veröffentlichung des vorangegangen  Beitrags  hat uns ein Mail des
Weiss-Verlags erreicht, um dessen Veröffentlichung wir ersucht werden. Diesem Ersuchen
kommen wir natürlich nach, um unsere Leser(innen) die erstaunliche Rechtfertigung dieser
Firma nicht vorzuenthalten.

Mail im Originaltext

Sehr geehrter Herr Reder!

Entgegen dem Eintrag vom 21.04.2010 handelt es sich bei unserem Vertrieb nicht
um einen neuen Verkaufsschmäh. Seit über 50 Jahren vertreiben wir unsere Bücher,
indem wir Sie an unsere Kunden (weit über 100.000 Firmen in ganz Österreich) ver-
senden. Ein Service, den diese auch zu schätzen wissen, da sie auf diese Weise jeder-
zeit über aktuelle Fachliteratur verfügen.
Nicht benötigte Bücher können – für die Kunden vollkommen kostenfrei – mit dem
Vermerk „retour“ über den nächsten Postkasten an uns zurückgesendet werden.
Dieser Vertriebsweg wurde auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
die 1995 erging, für zulässig und üblich erkannt. Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB be-
steht für den Empfänger unserer Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder
zurückzusenden.
Wir ersuchen Sie, diese Stellungnahme umgehend  auf Ihrer Homepage zu veröffent-
lichen.
Mit freundlichen Grüssen
Doris Vorzellner
 
Weiss Verlag Ges.m.b.H
Doris Vorzellner
Hietzinger Hauptstrasse 33
A – 1130  Wien
Tel.: +43 1 877 62 05-14
Fax: +43 1 877 62 05-21
E-Mail: doris.vorzellner@austrosoft.at
www.austrosoft.at
Da scheinen wir ja mit unseren Beiträgen von heute und dem 21.April,  bei der betref-
fenden Firma etwas ausgelöst zu haben und korrigieren hiermit den Titel „Neuer Ver-
kaufsschmäh“ auf „Alter Verkaufsschmäh“.

Keine ausreichende Kundeninformation

Nachdem Frau Vorzellner sehr gesetzestreu scheint und folgende Judikatur in Ihrem
Mail festhielt: „Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB besteht für den Empfänger unserer
Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden.“, fragen wir
uns, warum ein Hinweis auf diesen Passus in der Rechnung unterblieb, welcher der
nicht bestellten Lieferung beilag?
Diese Rechnung vermittelt augenscheinlich den Eindruck, der Kunde soll bezahlen
oder das Buch retour senden. Wahrscheinlich wurde wegen Arbeitsüberlastung ver-
gessen, auf den § 864 Absatz 3 ABGB hinzuweisen. Auch findet sich kein Hinweis
auf die portofreie Rücksendung der nicht bestellten Ware.
Die nächste Frage die sich ergibt ist, wenn der Weiss-Verlag in Kenntnis des § 864
Absatz 3 ABGB ist und schon vergisst dies einem zwangsbeglückten Kunden mitzu-
teilen, warum versendet er dann eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung?
Mit der Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB ist eine solche ohnehin überflüssig.

Auch auf der überflüssigen Mahnung findet sich kein Hinweis auf die Bestimmung
des § 864 Absatz 3 ABGB
 
Vielleicht sollten sich die Herrschaften des Weiss-Verlags über diese Fragen Gedan-
ken machen, bevor sie uns das nächste Mal ein E-Mail zur Veröffentlichung senden.
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2010-05-21
  

Neuer Verkaufsschmäh TEIL2


Zwangsbeglückung

Am 21.April 2010 haben wir den Beitrag „Neuer Verkaufsschmäh“ geschrieben. Dabei
ging es um den WEISS Verlag in Wien 13., der eine erstaunliche Geschäftsstrategie
entwickelt hat.
Dieser Verlag sendet Unternehmen ganz einfach Fachbücher zu, obwohl diese bei der
besagten Firma gar nichts bestellt haben und nicht einmal von der Existenz dieses Verlages
in Kenntnis sind.

Nicht einmal ein frankiertes Rückkuvert

Interessant dabei ist, sollte ein zwangsbeglückter Kunde keinen Wert auf die nicht bestellte
Ware legen, so wird er aufgefordert diese retour zu senden. Natürlich auf eigene Kosten,
denn der Weiss-Verlag findet es nicht einmal der Mühe wert, ein frankiertes Kuvert für
die Rücksendung beizulegen.
Wo unerwünschte Zusendungen landen können sich auch die Verantwortlichen der Firma
Weiss ausrechnen, nämlich im Mülleimer. Das wollen die Herrschaften dieses erstaunlichen
Verlages aber offensichtlich nicht so hinnehmen und versenden sogar „Zahlungserinner-
ungen“, falls sich ein unfreiwilliger Kunde erdreistet hat, die unfreiwillig erhaltene Ware
nicht an den Verlag zu retournieren.
Ein solch zwangbeglückter Kunde, der den seinerzeitigen Beitrag las,  hat uns heute eine
derartige „Zahlungserinnerung“ übermittelt.

Die Datenbeschaffung

Dieser „Kunde“ hat sich auch beim Weiss-Verlag erkundigt, wie diese an seine Daten
gelangten. Man höre und staune, die Firma bedient sich des Handelsregisters um an
Adressen von Firmen zu kommen, um ihre Ware loszuwerden.
Ob dafür das Handelregister geschaffen wurde sei dahingestellt. Jedenfalls scheint der
Weiss-Verlag nach dem Motto „Frechheit siegt“ seine Geschäft abzuwickeln zu wollen.
Zuerst bedient er sich eines öffentlichen Buches um an Adressen zu gelangen und versen-
det anschließend an ahnungslose Unternehmer seine Ware.

Was kommt nach der Mahnung?

Wenn diese dann, die nicht bestellten Lektüren in den Altpapiercontainer verfrachten, erhalten
sie eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung. Man darf gespannt sein, welche Schritte
der Weiss-Verlag noch gegen zwangsbeglückte Kunden unternimmt, welche nicht bereit sind
nur einen Cent an diese Firma mit der erstaunlichen Geschäftspraktik zu überweisen.
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2010-05-21
  

Neuer Verkaufsschmäh


Erstaunliche Verkaufstaktik

Wenn der Prophet nicht zum Berg kommt, kommt eben der Berg zum Prophet. Mit dieser
Devise betreibt der WEISS Verlag in Wien 13., offenbar sein Geschäft. Ohne irgendeine
Bestellung erhalten zu haben, schickt er ahnungslosen Kunden seine Ware zu.
Ist ja lobenswert wenn man bei der Firma WEISS meint, dass der unbedarfte Kunde
unbedingt Information über „Umsatzsteuer in der Praxis 2010“ oder ähnliche Werke
benötigt.

Kosten soll der Zwangsbeglückte tragen

Nicht so lobenswert ist, dass in der beigelegten Rechnung geschrieben steht, wenn kein
Bedarf an dem Buch besteht, dieses per Post zu retournieren ist. Abgesehen davon, dass
der ahnungslose Zwangsbeglückte überhaupt nichts bestellt hat, soll er laut Anweisung
der Firma WEISS, in seiner Arbeits- oder Freizeit, noch dazu auf eigene Kosten ein nicht
bestelltes Produkt zurücksenden.
Da fragen wir uns schon, wie dumm haltet die Firma WEISS eigentlich Personen, denen sie
Bücher zusendet ohne eine Bestellung von diesen erhalten zu haben. Für unerwünschte
Ware gibt es für uns nur einen Aufbewahrungsort, nämlich den Papierkorb.
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2010-04-21
  

Inhalts-Ende

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