GASTAUTOREN – BEITRAG
Wieder hat das AMS (Arbeitsmarktservice) bewiesen, dass es immer am längeren Ast sitzen
muss!? Da zählen persönliche Befindlichkeiten nicht und besondere Lebenslagen schon gar
nicht, wie ich aus eigener Erfahrung leidvoll behaupten kann.
Diesmal hat es jedoch das AMS zu weit getrieben und so bleibt zu hoffen, dass endlich auch
die Justiz sowie die Regierung dem unglaublichen treiben des AMS ein Ende macht. Doch
musste dazu erst ein verzweifelter Mensch seinen Fuß einbüßen?? Offenbar ja, denn sonst
gibt man ja den Ämtern und Behörden stets Recht und unsere Justiz schaut im Normalfall
einfach zu!?
Da werden Menschen ohne Rechtsgrundlage einfach zu Dingen gezwungen, die sie nicht
wollen und / oder nicht können! Da werden Menschen in Schulungen gezwungen, die
weder dem AMS noch dem Arbeitssuchenden etwas bringen, nein nur den Betreibern der
Schulungsstellen, die wie die Schwammerl aus dem Boden sprießen, damit das AMS weiter
Klienten schicken kann – auf Steuerzahlers Kosten natürlich.
Da werden Menschen einfach in den Ruin gezwungen, weil sie einfach mündige Bürger sind
und sich gegen die allmächtige AMS Beamtenschaft auflehnen. Oder gar nicht in der Lage
sind das vom AMS verlangte zu tun, nur weil es ein eigenwilliger AMS Betreuer einfach ver-
langt.
Da werden Menschen in Bürokratie begraben und einfach hängen gelassen bis diese end-
lich abgeschlossen ist, ohne Arbeit, ohne Geld und meist auch ohne weitere Hilfe. Da
werden Menschen unaufgeklärt gelassen und so auch ihrem Schicksal, mit den entsprech-
enden Folgen.
Die Folgen daraus sieht man ja jetzt, Selbstverstümmelung aus Verzweiflung weil man über-
fordert war und sich so dazu genötigt sah. Wie oft habe ich mir ähnliches überlegt, nach
Krebs, nach schweren Unfallfolgen, mit körperlichen Gebrechen,….
Ja auf solche Ideen kommt man und geholfen wird einem nicht, nicht vom AMS, nicht von
den Sozialversicherungen, nicht von Ländern & Gemeinden!? Man ersäuft in Bürokratie und
rechtswidrigem Verhalten der Verantwortlichen, fühlt sich so wehrlos und damit auch wert-
los, doch das sieht keiner und wenn doch, dann wird’s ignoriert!
Wenn dann mal etwas auffliegt, wie in diesem fall, dann heißt es einfach: „der ist selber
schuld, wir haben alles getan was wir konnten“ oder „es handelt sich um einen bedauer-
lichen Einzelfall“
Doch nichts von beiden ist wahr, es geschieht täglich, doch das wird einfach in Grund und
Boden geschwiegen! So bleibt zu hoffen, Dass endlich Vater Staat handelt und dem treiben
ein Ende setzt, wie in vielen anderen Bereichen auch (z.B. Jugendämter, …) und die Verant-
wortlichen voll und hart zur Verantwortung zieht.
Darüber hinaus ist das ASVG sowie das ALVG (und noch viele, viele andere Gesetze) als
verfassungswidrig anzusehen, da es der schweren Nötigung Tür und Tor öffnet. Darüber
hinaus entspricht es ganz und gar nicht dem Gleichheitsgrundsatz wie er in der Verfassung
festgeschrieben steht. So besteht dringender Handlungsbedarf durch Gerichte und Gesetz-
geber!!
Erich Weber
2012-04-02
Eine Neuigkeit
Wussten Sie schon, dass es bei der Arbeiterkammer keine „Zwangsmitgliedschaft“
gibt? Wenn Sie nun glauben wir sind verrückt geworden, dann befinden Sie sich im
Irrtum. Aber darauf kommen wir in diesem Beitrag später zurück.
Wer darf mitspielen?
Wer hat überhaupt die Ehre bei der Arbeiterkammer Mitglied werden „zu müssen?“
Arbeitnehmer(innen) mit einer Beschäftigung in Österreich (soweit arbeiterkammer-
zugehörig); auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte oder Lehrlinge.
Arbeitnehmer(innen), auch Beamte von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden,
sofern sie in Betrieben, Anstalten oder Stiftungen arbeiten und nicht in der Hoheits-
verwaltung tätig sind.
Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebeziehende, die in Österreich wohnhaft sind und zuvor
eine arbeiterkammerzugehörige Beschäftigung hatten. Kindergeldbezieher(innen) mit (bzw.
unmittelbar nach) einem karenzierten Dienstverhältnis, das AK-zugehörig ist. Präsenz- bzw.
Zivildiener mit einem aufrechten Dienstverhältnis, das AK-zugehörig ist.
Auch andere werden zwangsbeglückt
Keinen Anspruch auf die Zwangsmitgliedschaft haben z.B. Beamte in der Hoheitsverwaltung,
Selbständige und Bauern/Bäuerinnen. Da fragen wir uns, wie diese Personen eine derartige
Schmach überhaupt überleben können. Nun diese Frage ist allerdings leicht zu beantworten,
denn auch diese Gruppen hat ihre eigenen Zwangsvereine.
Realismus und Dogmatismus
Wie knapp realistische und dogmatische Denkensweise in der Arbeiterkammer nebenein-
ander liegen, beweisen folgende Aussagen auf einer Webseite der sozialdemokratischen
Fraktion.
Zum Thema Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft wird folgende Meinung vertreten:
„Eine Abschaffung der gesetzlichen Zugehörigkeit würde auch die Abschaffung der
Arbeiterkammer bedeuten. In diesem Fall würde sie aufgelöst oder zu einer Konkur-
renzgewerkschaft neben dem ÖGB. Dadurch würde die Interessenvertretung der
Arbeitnehmer(innen) entscheidend geschwächt.“
Konkurrenz unerwünscht
Hier schlägt die realistische Denkensweise voll durch. Ja nur keine Konkurrenz, denn so
eine Monopolstellung ist schon was Feines. Wenn man zum Schluss gelangt, dass sich mit
einer Beendigung der Zwangsmitgliedschaft die AK auflösen würde, kann dies nur bedeuten,
dass die Mitglieder mit den Leistungen nicht zufrieden sind.
Anstatt die Leistung zu erhöhen um die Mitglieder freiwillig bei der Stange zu halten, bevor-
zugt man doch lieber den Zwang zur Mitgliedschaft. Also dürften die Probleme des Preis-
Leistungsverhältnisses innerhalb der AK bekannt sein.
Nun wollen wir Ihnen eine Spitzenaussage der selben Fraktion wiedergeben, welche
die dogmatische, bereits an Präpotenz grenzende Denkweise widerspiegelt:
„Jeder Bürger hat Steuern und Abgaben zu zahlen. Die gesetzliche Zugehörigkeit zur AK als
„Zwangsmitgliedschaft“ zu bezeichnen ist jedoch, als würde man die Zugehörigkeit zur
Republik Österreich oder zur Gemeinde Wien auch als Zwangsmitgliedschaft empfinden. Die
Arbeiterkammerumlage ist eine besondere Art der Steuer, die für jene Leistungen zweck-
gebunden ist, die die AK in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags für die Arbeitnehmer(innen)
erbringt.“
AK sieht sich als Staat, Gemeinde und Finanzamt
Diese Aussage muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Da sehen sich doch etliche
Herrschaften der Arbeiterkammer als Staat im Staat. Hier wird ein Zwangsverein, der aus-
schließlich von den Beiträgen seiner Zwangmitglieder und Steuergelder erhalten wird, mit
der Zugehörigkeit zu einem Land, bzw. Stadt verglichen.
Realitätsverlust oder Absicht?
Offensichtlich haben diese Damen und Herren keine Ahnung, was Rechte und Pflichten
eines Staates bedeuten. Ansonsten könnten sie nicht so einen Nonsens von sich geben.
Vielleicht kommt es noch soweit, dass von der AK ein diplomatisches Territorium bean-
sprucht wird und Diplomatenpässe an Funktionäre vergeben werden.
Folgt man den getätigten Aussagen der Herrschaften der sozialdemokratischen Fraktion,
gibt es keine Zwangsmitgliedschaft bei der AK, wie wir es Eingangs erwähnt haben.
Sollten Sie glauben, dass wir diese Aussagen erfunden haben, können Sie diese unter
diesem „Link“ nachlesen.
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2010-01-26
Ein erstaunliches Gesetz
In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.
Zarte Frauen als Eisenbieger
Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.
Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer
Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.
Behinderung bei gezielter Personalsuche
Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.
Diskriminierung
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
§ 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
3. zum Bund.
Sonderstellung für Bund und Gemeinden
Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.
„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes
(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.
Zweierlei Maß
Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
2009-03-16