Ein Angebot zu dem man nicht Nein sagen kann?

Will Mercedes-Benz unbedingt seine Hybrid-Autos anbringen?

Im September dieses Jahres bestellte sich ein Unternehmer aus Niederösterreich ein neues Auto. Da er bereits 35 Jahre der Marke mit dem Stern vertraut, fiel seine Wahl natürlich wieder auf einen Mercedes-Benz und zwar genau, auf einen Diesel-Verbrenner der Type GLC 220d 4Matic. Auf E- bzw. Hybrid-Technik verzichtete er, weil er die Meinung vertritt, dass diese nicht wirklich ausgereift sei. Lange Ladezeiten und die geringe Kilometer-Reichtweite gegenüber einem Verbrenner, sowie eine noch nicht wirklich vorhandene Infrastruktur von E-Tankstellen, wollte und will der Mercedes-Fan nicht in Kauf nehmen.

Das neue Auto soll, so laut Kaufvertrag, Ende Februar 2024 geliefert werden. Gestern erhielt Herr S. (Name der Redaktion bekannt) Post von Mercedes-Benz Österreich.

Nun könnte man im ersten Moment glauben, dass Mercedes-Benz ein Wohltäter sei und dem Kunden rund 10.000,- Euro schenken will, denn etwa um diese Summe ist die Hybrid-Variante teurer. Wie  „t-online“ bereits im Februar dieses Jahres berichtete, ist der Verkauf von E-Autos und auch von Plug-in-Hybriden drastisch eingebrochen. Im Januar 2023 wurde nur mehr etwa 9.000 Plug-in-Hybride neu zugelassen – nach rund 54.100 im Januar 2022 und rund 70.000 im Dezember 2022.

Bedenkt man nun, dass Mercedes-Benz ein solches Hybrid-Auto sogar früher liefern kann als das bestellte Modell, könnte man durchaus – in Hinsicht auf den massiven Verkaufseinbruch bei den Plug-in-Hybriden – zur Annahme kommen, dass von diesen Fahrzeugen ausreichend auf Halde stehen und an den Mann bzw. Frau gebracht werden sollen. Damit würde sich auch die „Großzügigkeit“ von Mercedes-Benz erklären.

Auch die Ankündigung von Lieferengpässen von „48V Starterbatterien“ und die damit entstandene erhebliche Lieferzeit- verzögerung, mit welcher der Kunde augenscheinlich „bewegt“ werden soll, die Hybrid-Variante zu nehmen, war uns nicht ganz klar.

Also haben wir eine Google-Abfrage gestartet und zahlreiche Antworten erhalten (obiges linkes Bild) . Unter diesen Antworten schien uns eine Webseite, auf welcher Mercedes-Benz Ersatzteile verkauft werden am geeignetsten (obiges rechtes Bild). Nachdem wir dort alle Daten korrekt eingegeben hatten, erhielten wir zahlreiche Batterien zur Ansicht. Allerdings konnten wir keine 48V Starterbatterien entdecken. Alle für das besagte Auto angebotenen Batterien haben 12 Volt!

Jedenfalls zeigt sich Herr S. über das „Mercedes-Angebot“ nicht erfreut und meint: „Wenn die Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht eingehalten werden und ich mit der Ankündigung einer ´erheblich Lieferverzögerung´ überredet werden soll ein Hybrid-Auto zu nehmen, werde ich den Vertrag stornieren und nach 35 Jahre die Automarke wechseln.“

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Der Schmäh mit dem Preis

 

Bestehen Sie auf Ihr Recht

Wer von uns hat folgende Situation noch nicht erlebt. Sie erspähen in einem Geschäft ein
günstiges Schnäppchen und schlagen darauf zu. Bei der Kassa stellt sich jedoch heraus,
dass es sich angeblich um eine falsche Auspreisung gehandelt hat.
Nun haben Sie zwei Möglichkeiten. Den Schmäh der Kassakraft zu glauben und Ihr beinahe
erworbenes Schnäppchen  frustriert am Ladentisch zurück lassen, oder sich auf die Beine
zu stellen und geltendes Recht in Anspruch zu nehmen.
Dieses besagt nämlich, dass Waren zum angebotenen Preis auch abgegeben werden müssen.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, dass Firmen nicht mit unrealistischen Lock-
angeboten agieren können um Kunden anzulocken.

Lockangebote

Es wäre nichts leichter als z.B. einen Computer um 50,- Euro anzubieten, den es um diesen
Preis gar nicht gibt. Entweder ist er schon ausverkauft, oder man hat sich eben in der Aus-
preisung geirrt. Das wäre unlauterer Wettbewerb.
Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für das Dienstleistungsgewerbe und für den
Versandhandel. Der oft in Anboten vorhandene Schlusssatz  „Irrtümer vorbehalten“ hat
auf die Preisauszeichnungspflicht keine Rechtswirksamkeit.

Preisliche Überraschungen

Dies ist auch logisch nachvollziehbar. Stellen Sie sich vor, dass Sie in einem Restaurant
speisen und beim Bezahlen würde eine anderer Betrag gefordert werden, als er in der
Speisekarte angegeben ist, weil man sich eben geirrt hat.

Preisdumping

Unser o.a. fiktives Computerbeispiel hat vorgestern den Weg in die Realität gefunden.
Der Versandhändler „Otto“  hatte folgendes Angebot gemacht. Er bot Laptops vom
Typ Apple MacBook Air um 49,95 Euro an. Dieses Gerät kostet regulär immerhin zirka
1.700,- Euro.
(Fotoquelle: www.computerbild.de)
Der dümmste Verkäufer verwechselt keinen Betrag von 1.700,- mit 50,- Euro
  

Alles ein Irrtum

Binnen weniger Stunden wurden rund 2.700 Bestellungen getätigt. Plötzlich hieß es von
seitens der Firma „Otto“, dass ganze sei ein Fehler, weil sich ein Verkäufer bei der Aus-
preisung geirrt hatte.
Da stellen wir uns die gerechtfertigte Frage, mit welch qualifizierten Personal betreibt dieser
Händler seinen „Online-Shop“. Wir glauben das Märchen vom „dummen“ Verkäufer nicht
und vermuten hinter der ganzen Angelegenheit eine gezielte Werbestrategie.

Gezielte Werbung ?

Der nächste Schritt von „Otto“ lässt uns nämlich zu dieser Annahme kommen. Der Versand-
händler entschuldigt sich bei den Bestellkunden und lässt jedem als „Trostpflaster“ einen
Gutschein von 100,- Euro zukommen.
Auf einmal haben 2.700 Leute einen 100,- Euro Gutschein des Versandhändlers. Und was tut
man mit einem Solchen, man wird ihn zum Einkaufen verwenden. Das heißt im Klartext, dass
Leute die sonst keine Kaufabsicht gehegt haben dazu verleitet sind, diesmal bei „Otto“ ein-
zukaufen. Und der „Trostpflastergutschein“ soll die notwendige Inspiration dazu sein.
Abgesehen davon, war man durch diese Aktion in aller Munde und Negativwerbung ist ja
bekanntlich auch Werbung.

Kaufvertrag ungültig

Der Versandhändler „Otto“ vertritt allerdings eine erstaunliche  Rechtsmeinung und zwar
meint das Unternehmen, dass die Besteller ohnehin keinen Anspruch auf die Lieferung
dieses Laptops gehabt hätten, den der Kaufvertrag würde erst beim Zugang der Ware
beim Kunden wirksam werden.

Kostenlose Stornos ?

Das würde im Klartext heißen, man könnte sich bei „Otto“ Waren bestellen und so lange
diese nicht eintreffen, hat der Kaufvertrag keine Rechtsgültigkeit. Man könnte auch bestellte
Waren stornieren, weil man sie zum Beispiel woanders billiger gesehen hat.
Onlinehändler „Otto“ würde das dann ohne Stornogebühren akzeptieren, da der Kauf-
vertrag ja noch keine Gültigkeit hat, weil die Ware noch nicht beim Kunden eingetroffen ist.
Hallo Firma „Otto“ für wie blöd haltet Ihr die Leute eigentlich? Man kann nur hoffen, dass
zahlreiche Kunden von ihrem Recht Gebrauch machen und Ihr die Laptops um diesen ange-
botenen Preis abgeben müsst.
Stauni
  
2009-07-31
  

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