Jahresvorausschau oder was sich 2012 alles ändert
Budget und Finanzen:
Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2012 (= Budget 2012)
Bundeshaushaltsgesetze 1986 sowie 2013 (Teile des Bundeshaftungsobergrenzengesetz).
Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz begrenzt die Summe der vom Bund übernommenen
Haftungen auf 193,1 Milliarden Euro.
IFI-Beitragsgesetz 2011: Das zu Beginn des neuen Jahrtausends formulierte Ziel der Ver-
einten Nationen, die Armut der Menschen in den Entwicklungsländern bis 2015 zu halbieren,
macht es notwendig, die Kassen internationaler Entwicklungsorganisationen wieder aufzufül-
len.
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010,
das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz,
das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz,
das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden.
Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994
geändert werden.
Tabaksteuergesetz:
Die Steuersätze für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Feinschnitttabak für selbst gedrehte
Zigaretten werden in einem zweiten Schritt ab 1. Jänner 2012 angehoben. Zigaretten, Zigarren,
Zigarillos: 42 Prozent des Kleinverkaufspreises und 35 Euro je 1.000 Stück; Feinschnitttabak:
54 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 60 Euro je Kilogramm.
Einkommenssteuergesetz:
Die derzeit befristete Übergangsregelung für die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ soll
durch eine dauerhafte Lösung ersetzt werden, wobei unter bestimmten Voraussetzungen 60
Prozent der laufenden Einkünfte bis maximal 4.200 Euro befreit werden.
Aufnahme von Feuerwehren und Umweltschutzorganisationen sowie Tierheimen in den Kreis
begünstigter Spendenempfänger und weitgehende Vereinheitlichung der Verfahren zur Erlang-
ung der Spendenbegünstigung.
Zahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird oder die aus öffentlichen Mitteln getätigt
werden, sollen immer in jenem Jahr steuerlich zu erfassen sein, für das sie zustehen bzw. für
das sie gezahlt werden.
Die Abzugsfähigkeit von verpflichtenden Beiträgen an Kirchen und Religionsgesellschaften soll
von bisher 200 Euro auf 400 Euro im Jahr erhöht werden.
Für Steuerpflichtige, die durch Ausübung der Option als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt
werden, soll kein Freibetragsbescheid ausgestellt werden, da nicht feststeht, ob sie für das Jahr
der Wirksamkeit des Freibetragsbescheides die Voraussetzungen für die Behandlung als unbe-
schränkt Steuerpflichtige überhaupt erfüllen.
Umsatzsteuergesetz:
Kein Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigungen
zu Veranstaltungen (Messen, Konferenzen).
Bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten ab 5.000 Euro soll es generell zu einem Übergang der
Steuerschuld kommen.
Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz:
Aufgrund der Neuregelung der Auslandsmontage soll auch die Regelung im Kommunalsteuer-
gesetz und Familienlastenausgleichsgesetz angepasst werden und die begünstigten Auslandsbe-
züge (Bruttobezüge) nur im Ausmaß von 60 Prozent befreit sein.
Neugründungs-Förderungsgesetz:
Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr von bestimmten lohnabhängigen Abgaben für die
beschäftigten Arbeitnehmer befreit. Da jedoch häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer be-
schäftigt werden, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre
ausgedehnt werden.
Der Begünstigungszeitraum soll jedoch wie bisher für maximal 12 Monate gelten. Die Frist be-
ginnt mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers. Im zweiten und dritten Jahr nach
der Gründung gilt die Begünstigung allerdings nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeit-
nehmer.
Bundesabgabenordnung:
Es sollen auch Selbstbemessungsabgaben von Grundlagenbescheiden abgeleitet sein können,
z.B. bei der selbst berechneten Grunderwerbsteuer, wenn die Bemessungsgrundlage der Einheits-
wert ist. Dies ermöglicht eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wenn nach erfolgter
Selbstberechnung der maßgebliche Einheitswertbescheid erlassen, abgeändert oder aufgehoben
wird.
Die Aussetzung der Einhebung führt dazu, dass eine Abgabengutschrift unverzinst erfolgt, wenn
sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist. Diesem ein-
seitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge – auf
Antrag – entgegen getreten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgaben-
beträge vor Erledigung der Berufung entrichtet werden.
Die Zinsen betragen pro Jahr zwei Prozent über dem Basiszinssatz und sind mit Bescheid festzu-
setzen. Zinsen unter 50 Euro werden nicht gutgeschrieben. Für Landes- und Gemeindeabgaben
gilt die Verzinsung von Abgabengutschriften nicht.
Kapitalerstragssteuer:
Neu (ab 1.4.2012) Betroffen sind Einkommenssteuergesetz (EStG), Körperschaftssteuergesetz
(KStG), Investmentfondsgesetz (InvFG) und Immobilieninvestmentfondsgesetz (ImmoInvFG).
Die Besteuerung von Kapitalvermögen wird neu geordnet, systematisiert und auf Substanz-
gewinne (insbesondere Veräußerungsgewinne) sowie auf Derivate ausgedehnt. Das Inkraft-
treten des neuen Kapitalbesteuerungssystems wird auf den 1. April 2012 verschoben. Dazu
gibt es Neuregelungen und Klarstellungen im EStG, KStG, InvFG und ImmoInvFG.
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art auf sämtliche Kapitaleinkünfte,
die nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen, und auf Einkünfte, die bislang als fiktiver
Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig waren. Ausgenommen davon sind Zinsen aus der
Gewährung von Förderdarlehen (z.B. Wohnbauförderungsdarlehen, Darlehen zur Förderung
der Wirtschaft, u.a.).
Budgetbegleitgesetz 2012
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – Umsetzung der Richtlinie vom 16. März 2010 über die
Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben
und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) durch eine Neufassung des geltenden
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes.
Einkommensteuer – Mit 1. Jänner 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuer-
pflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft. Für Steuerpflichtige mit Pensions-
einkünften unter 13.100 Euro wurde als Ausgleich der Pensionistenabsetzbetrag im gleichen
Ausmaß angehoben.
Da der Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages mit weiteren steuerlichen Begünstigungen,
insbesondere im Bereich der Topfsonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen
verknüpft ist, sollen diese Begünstigungen für jene Steuerpflichtige erhalten bleiben, die durch
den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages schlechter gestellt wurden. Für Pensionisten
wird die Einkommensgrenze für den Pensionistenabsetzbetrag außerdem von 13.100 Euro auf
19.930 Euro jährlich angehoben, wenn der Partner nicht mehr als 2.200 Euro im Jahr verdient.
Grunderwerbsteuergesetz 1987 und Stiftungseingangssteuergesetz:
Grundstückserwerbe von Stiftungen sollen zukünftig stets dem Grunderwerbssteuergesetz unter-
liegen, wobei im Falle keiner Gegenleistung oder einer Gegenleistung unter dem halben
gemeinen Wert ein zusätzlicher Steuersatz von 2,5 Prozent (Stiftungseingangssteueräquivalent)
zur Anwendung kommen soll. Daher sollen diese Vorgänge im Stiftungseingangssteuergesetz
befreit werden.
Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Anpassungen an die Beitreibungsrichtlinie.
Familie:
Kinderbetreuungsgeldgesetz – Novelle: Mit dieser Novelle wird die Zuverdienstgrenze beim ein-
kommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungs-
geld von 5.800 Euro auf 6.100 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben
dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes weiterhin eine geringfügige Beschäftigung zu ermög-
lichen.
Für selbständig Erwerbstätige bringt diese Novelle zudem eine Erleichterung hinsichtlich der
Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit / ihres Betriebes während des Bezuges von Kinderbetreuungs-
geld durch Einführung eines pauschalen Zuschlages von 30 Prozent statt der bisher vorgeschrieb-
enen Sozialversicherungsbeiträge.
Gleichbehandlung:
Einkommensberichte: Große Unternehmen sind bereits seit 31. Juli 2011 dazu verpflichtet, Ein-
kommensberichte intern vorzulegen und dadurch für mehr Lohntransparenz und -gerechtigkeit zu
sorgen. Die Verpflichtung wird abhängig von der Unternehmensgröße stufenweise umgesetzt und
mit 1. Jänner gilt sie auch für Betriebe ab 500 Beschäftigte. Ebenfalls neu sind die Sanktionen,
die bei einer Nicht-Angabe des Mindestgehalts in Job-Inseraten drohen.
Justiz:
Strafgesetznovelle 2011 – Änderungen zum Schutz von Minderjährigen: sollen bei strafbaren
Handlungen, die eine volljährige gegen eine unmündige Person unter Anwendung von Gewalt oder
gefährlicher Drohung begeht, einerseits die Androhung eines Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe
eingeführt bzw. die Untergrenze der Freiheitsstrafdrohung angehoben und andererseits ein eige-
ner Erschwerungsgrund für derartige Taten vorgesehen werden. Darüber hinaus soll auch der
strafrechtliche Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch (Grooming) weiter ausgebaut
werden.
Novelle des EU-JZG:
Durch diese Novelle wird eine wirksame Möglichkeit geschaffen, dass Straftäter aus einem Mit-
gliedstaat der EU ihre Strafe im Heimatland verbüßen können.
Vereinsrechtsnovelle:
Sie bringt Ehrenamtlichen rechtliche Erleichterungen. Sie sollen künftig bei Schadensfällen, die
auf leichte Fahrlässigkeit zurückgehen, nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haften.
Gaswirtschaftsgesetz:
Zentraler Punkt ist die Stärkung der Konsumentenrechte mit einer Verkürzung der Frist für
einen Lieferantenwechsel auf drei Wochen bei gleichzeitig niedrigen Gebühren (maximal 30
Euro).
Für mehr Wettbewerb soll insbesondere die Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber von den
übrigen Aktivitäten eines Vollanbieters sorgen. Die Netzbetreiber sollen bei ihrem Marktauftritt
künftig darauf zu achten haben, dass die Konsumenten Gaslieferanten besser von den Netzbe-
treibern unterscheiden können.
Gerichtsorganisationsgesetz:
Die Änderungen im Gerichtsorganisationsgesetz verbessern das Bürgerservice der Justiz nach-
haltig. Das Modell Justiz-Ombudsstelle, 2007 per Erlass eingeführt, wird nun gesetzlich abge-
sichert.
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz:
Bisher wurden bei Sozialgerichtsverfahren – die Kosten dafür werden von denSozialversicher-
ungsträgern getragen – Pauschalbeträge vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an
das Justizministerium bezahlt. Mittlerweile ist aber die Lücke zwischen tatsächlichen Kosten
(53 Millionen Euro) und dem Pauschalbetrag (41 Millionen Euro) massiv angewachsen. Mit der
Änderung werden nun ab 2013 die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt und damit eine
nachhaltig tragfähige Lösung geschaffen.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994:
Anpassung der Mindesthaftpflichtgrenzen
Soziales:
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011: Aktualisierung der Sozialversicherungsgesetze, Einschleif-
ung der Pensionserhöhungen – von 3.300 bis zu 5.940 Euro Pension ist diese von 2,7 bis 1,5
Prozent linear sinkend zu erhöhen, bei mehr als 5.940 Euro ist sie um 1,5 Prozent zu erhöhen,
Überführung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffent-
liche Einrichtungen in die Höherversicherung nach dem ASVG.
Die Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. im Arbeitsmarktservicegesetz klären
insbesondere den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten für vor 1955 geborene Personen,
wenn ausschließlich wegen des hohen Partnereinkommens kein Anspruch auf Notstandshilfe
besteht.
Neu geschaffen werden die Grundlagen für die besondere Betreuung für Personen mit Migrat-
ionshintergrund („Migrantenindex“) – Pflegegeldreformgesetz 2012: Übertragung der Gesetz-
gebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund, Reduktion der Anzahl
der Entscheidungsträger, Vereinheitlichung der Vollziehung im Bereich des Pflegegeldes
Neue-Psychoaktive- Substanzen-Gesetz: Angesichts der schnellen Änderungen in der chem-
ischen Zusammensetzung von Designerdrogen, die dann mangels ausdrücklichem Verbot zwar
legal, aber dennoch oft äußerst schädlich sind, können künftig nicht nur einzelne Substanzen,
sondern auch Substanzklassen verboten und die Dealer bestraft werden.
Telekommunikation:
Novelle zum Telekommunikationsgesetz: Handynetz-Betreiber dürfen ab Ende Februar neue
Kunden künftig für maximal zwei Jahre vertraglich an sich binden und jeder Betreiber muss zu-
mindest einen Vertrag anbieten, der auf maximal zwölf Monate beschränkt ist. Gegen Rech-
nungen kann man künftig innerhalb von drei Monaten Einspruch erheben – bisher gab es keine
gesetzliche Regelung für Mindestfristen.
Ab Ende Mai müssen die Anbieter auf Kundenwunsch entgeltfreie Sperren von Verbindungen
zu Datendiensten bereitstellen. Die Kunden sollen dadurch vor überhöhten Rechnungen bei
Telefon- und Datendiensten geschützt werden.
Verfassung:
Bundeshymne: Konkret werden die beiden Wörter „bist du“ in der ersten Strophe durch die
Wörter „großer Töchter und“ sowie das Wort „Bruderchören“ in der dritten Strophe durch das
Wort „Jubelchören“ ausgetauscht.
Politiker-Nulllohnrunde:
Die Politiker haben sich neuerlich selbst eine Null-Lohnrunde verordnet.
Erhöhung der Bürgermeisterbezüge:
Ausnahme der Nulllohnrunde: Konkret betroffen davon sind alle Bürgermeisterbezüge bis zu
einem Bruttogehalt von 3.999 Euro. Diese Ausnahme betrifft im Wesentlichen alle Bürger-
meister(innen) von Gemeinden bis zu einer Größe von 5.000 Einwohnern. Die Erhöhung ent-
spricht 2,5 Prozent.
Dienstrechts-Novelle:
Die Beamten-Dienstrechtsnovelle beinhaltet den Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst
2012. Zentrale Punkte der Gesetzesnovelle sind zudem die Abschaffung des derzeit geltenden
Höchstalters von 40 Jahren für die Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis, strengere Antikor-
ruptionsbestimmungen, dienstrechtliche Schutzmaßnahmen für sog. Whistleblower (Hinweis-
geber), Anpassung der Regelung bei Ehrengeschenken und Verbot von Folgebeschäftigungen
innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Bundesdienst analog zu den in der
Privatwirtschaft üblichen Konkurrenzklauseln.
EU und Parlament:
Mehr Informationsrechte für das Parlament in EU-Angelegenheiten. So können etwa Aus-
sprachen über aktuelle EU-Fragen auf die Tagesordnung von Fachausschüssen gesetzt, EU-
Enqueten abgehalten und „Sondersitzungen“ des für EU-Angelegenheiten zuständigen Haupt-
ausschusses einberufen werden.
Die neue Möglichkeit einer Subsidiaritätsklage beim Europäischen Gerichtshof und das Instru-
ment der Subsidiaritätsrüge werden in der Geschäftsordnung verankert. Die bisher von den
einzelnen Ressorts freiwillig erstellten Erläuterungen zu jenen EU-Vorhaben, die in den EU-
Ausschüssen des Nationalrats und des Bundesrats eingehender beraten werden, werden
künftig zur Pflicht.
Die Regierung ist außerdem angehalten, das Parlament frühzeitig über besonders bedeutende
EU-Vorhaben zu informieren, auf Verlangen eines Klubs detaillierte schriftliche Erläuterungen
zu einem EU-Dokument vorzulegen und über den Fortgang etwaiger vom Nationalrat bzw.
vom Bundesrat eingebrachter Subsidiaritätsklagen zu berichten. Auch die Öffentlichkeit wird
in Hinkunft über eine Datenbank der Parlamentsdirektion grundsätzlich Zugang zu allen EU-
Dokumenten haben.
Medientransparenzgesetz:
In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen betreffend die
Vergabe von staatlichen Inseraten in Zeitungen. Die mangelnde Transparenz dieser Geld-
flüsse an der Schnittstelle zwischen Politik und Medien stellte zwei wesentliche Grundwerte
der freien Presse – die politische Unabhängigkeit und die publizistische Glaubwürdigkeit –
infrage.
Mit diesem umfassenden Paket wird der unabhängige Journalismus gestärkt. Kosten für In-
serate und Kooperationen in Medien müssen in Zukunft offen gelegt werden. Zusätzlich
müssen Medieninhaber ihre Eigentümerverhältnisse transparent darstellen – dies betrifft vor
allem Stiftungs- bzw. Treuhandkonstruktionen. Für Nicht- und Falschmeldungen sind Ver-
waltungsstrafen vorgesehen.
Nationalfondsgesetz:
Österreich stellt für die Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau und die Sanier-
ung des österreichischen Pavillons sechs Millionen Euro bereit. Die Mittel sollen ab 2012 über
den Nationalfonds an die von Polen gegründete Internationale Stiftung Auschwitz-Birkenau
fließen. Insgesamt ist für die Stiftung eine Dotierung von 120 Millionen Euro in Aussicht ge-
nommen, Deutschland hat etwa eine Unterstützung von 60 Millionen Euro zugesagt.
Verkehr:
Rettungsgasse: Dabei müssen die Autofahrer bereits dann, wenn sich ein Stau zu bilden be-
ginnt, zwischen den einzelnen Fahrstreifen einen freien Raum, eben die „Rettungsgasse“,
bilden. Diese Gasse soll für die Einsatzfahrzeuge eine ungehinderte Zufahrtmöglichkeit zum
Unfallort schaffen.
Wirtschaft:
Maß- und Eichgesetz: Das Papier im Feinkostbereich darf nicht mehr mit gewogen werden.
Mitarbeiter(innen) müssen entweder die so genannte „Tara-Taste“ drücken, um zu verhind-
ern, dass die Verpackung mit gewogen und vom Kunden mitgezahlt wird, oder das Gewicht
des Papiers durch eine entsprechende Voreinstellung der Waage automatisch abziehen. Für
Händler ohne Waage mit Tara-Funktion gibt es eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2015.
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2011-12-25