Finanzpolizei deckte illegale Online-Konditorei auf

Frau verkaufte hunderte Torten schwarz auf Social Media, bezog aber trotzdem Notstandhilfe

Im Kampf gegen Steuer- und Abgabenbetrug deckten die Beamtinnen und Beamten der Finanzpolizei eine illegale Online-Konditorei auf. Eine 31-Jährige Frau verkaufte in Oberösterreich über eine populäre Social Media Plattform Torten im großen Stil. Sie veräußerte mindestens 806 Torten schwarz und nahm so rund 72.000 Euro ein. Nebenbei kassierte die Frau seit Anfang 2022 dauerhaft Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

„Solche Fälle sind keine Kavaliersdelikte und schaden den Prinzipien der fairen Wirtschaft und der solidarischen Gesellschaft. Unser Rezept gegen Betrug ist simpel: Aufdecken, ahnden und abschrecken. Damit sichern wir Fairness und Vertrauen in unsere Wirtschaft und schützen die korrekten Unternehmen, in dem Fall die korrekten Konditoreien“, so heißt es seitens der Finanzpolizei.

Aufmerksam wurden die Beamtinnen und Beamten der Finanzpolizei auf den Fall, weil in einer Anzeige auf den Social Media Account der Frau hingewiesen wurde. Dort hatte sie 806 Bilder gepostet, um ihre Torten zu bewerben. Über die Plattform bot sie auch die Möglichkeit an, Bestellungen via Direktnachricht aufzugeben. Pro Torte kassierte die illegale Konditorin 90 Euro. Die Kundinnen und Kunden der Frau mit Migrationshintergrund fanden sich offensichtlich vor allem in der türkischen Community.

Laut Auskunft des AMS Oberösterreich bezog die Frau unrechtmäßig rund 16.882 Euro an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Es erfolgte eine Anzeige an das AMS wegen Rückforderung der zu Unrecht beantragten Unterstützung.
Außerdem wurde die „Bäckerin“ bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und beim Finanzamt wegen Abgabenhinterziehung angezeigt. Nun drohen massive Nachzahlungen und zusätzlich Strafen.

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Da freute sich der SPÖ-Bezirksvorsteher von Wien-Favoriten zu früh


Die fünf FPÖ-Mandatare kehren zu ihrer Partei zurück

 

Schadenfreude soll ja dem Volksmund nach einer der schönsten Freuden sein.  Allerdings freute sich heute der SPÖ-Bezirksvorsteher von Favoriten (10. Bezirk), Marcus Franz, wohl zu früh.  Die geplanten Abspaltung von fünf Mandatare der FPÖ vom blauen Klub und die Absicht der Gründung eines neuen Klubs, ließen ihn jubeln und über die FPÖ herziehen.

 

„Die FPÖ hat in der Bundesregierung ihr wahres Gesicht als Partei der sozialen Kälte gezeigt – da kann nicht einmal mehr die eigene Basis mit. Die ‚Kleinen Leute‘, für die sich die FPÖ einzusetzen vorgibt, kommen mit 12-Stunden-Tag, Abschaffung der Notstandshilfe und massiven Verschlechterungen im Gesundheitssystem unter die Räder. Stattdessen werden Reiche und Industrielle umworben. Auch Umfaller bei CETA, direkter Demokratie und Glyphosatverbot drücken die Moral der blauen Basis. Dass Mandatare hier politisch und menschlich nicht mitkönnen, und dementsprechend Konsequenzen ziehen, war fällig“, so der rote Bezirksvorsteher.

 

Leider vergaß Marcus Franz ganz darauf, dass beispielsweise CETA und der 12-Stunden-Tag unter der SPÖ-Regenschaft geplant wurden.  Apropos Reiche! Davon befinden sich unter den roten Politbonzen eine nicht unerhebliche Anzahl.  Zu deren Statussymbole zählen Immobilien in Bestlage, Nobelkarossen, Luxusuhren udgl.

 

Aber vor lauter Polemik vergaß Marcus Franz jedoch nicht darauf, aus der Situation einen Vorteil schlagen zu wollen, welcher die im Abwärtstrend befindliche SPÖ stärken sollte.  Und so meinte er wörtlich: „Ich werde das Gespräch mit dem neuen Klub suchen, um die konstruktiven Kräfte für Favoriten zu stärken.“

 

Allerdings währte der euphorische Freudenanfall des roten Bezirksvorstehers nicht lange.  Denn nur fünf Stunden später gab es eine kalte Dusche. Jene fünf Bezirksräte, welche ihren Austritt aus dem Klub der Favoritner FPÖ bekannt gegeben hatten, widerriefen diesen und kehren in den Verbund ihrer politischen Partei zurück.

 

Dazu der Landesparteiobmann der Wiener FPÖ Johann Gudenus: „Lächerlich in diesem Zusammenhang sei der Kommentar der Wiener SPÖ gewesen, wonach die fünf aufgrund der Politik der Bundesregierung zurückgetreten seien. Rein menschliche Gründe waren dafür ausschlaggebend, denn wo es Menschen gibt, könnten auch Differenzen auftreten. Die tägliche rote Lügenpropaganda hat ein bereits unerträgliches Ausmaß erreicht und bestärkt jeden einzelnen von uns, noch stärker zusammenzuhalten und auch über die eine oder andere menschliche Differenz wieder die starke Gemeinsamkeit zu finden bzw. den politischen Blick auf das eigentliche Ziel, die weitere Erstarkung der FPÖ zu legen.“

 

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2018-11-20


Was mit 1. Jänner 2012 in Kraft tritt


Jahresvorausschau oder was sich 2012 alles ändert

 
Budget und Finanzen:

Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2012 (= Budget 2012)

Bundeshaushaltsgesetze 1986 sowie 2013 (Teile des Bundeshaftungsobergrenzengesetz).

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz begrenzt die Summe der vom Bund übernommenen

Haftungen auf 193,1 Milliarden Euro.

 

IFI-Beitragsgesetz 2011: Das zu Beginn des neuen Jahrtausends formulierte Ziel der Ver-
einten Nationen, die Armut der Menschen in den Entwicklungsländern bis 2015 zu halbieren,
macht es notwendig, die Kassen internationaler Entwicklungsorganisationen wieder aufzufül-
len.

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010,

das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz,

das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz,

das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden.

 

Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994

geändert werden.

 

Tabaksteuergesetz:

Die Steuersätze für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Feinschnitttabak für selbst gedrehte

Zigaretten werden in einem zweiten Schritt ab 1. Jänner 2012 angehoben. Zigaretten, Zigarren,

Zigarillos: 42 Prozent des Kleinverkaufspreises und 35 Euro je 1.000 Stück; Feinschnitttabak:

54 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 60 Euro je Kilogramm.

 

Einkommenssteuergesetz:

Die derzeit befristete Übergangsregelung für die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ soll

durch eine dauerhafte Lösung ersetzt werden, wobei unter bestimmten Voraussetzungen 60

Prozent der laufenden Einkünfte bis maximal 4.200 Euro befreit werden.

 

Aufnahme von Feuerwehren und Umweltschutzorganisationen sowie Tierheimen in den Kreis

begünstigter Spendenempfänger und weitgehende Vereinheitlichung der Verfahren zur Erlang-

ung der Spendenbegünstigung.

 

Zahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird oder die aus öffentlichen Mitteln getätigt

werden, sollen immer in jenem Jahr steuerlich zu erfassen sein, für das sie zustehen bzw. für
das sie gezahlt werden.

 

Die Abzugsfähigkeit von verpflichtenden Beiträgen an Kirchen und Religionsgesellschaften soll

von bisher 200 Euro auf 400 Euro im Jahr erhöht werden.

 

Für Steuerpflichtige, die durch Ausübung der Option als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt

werden, soll kein Freibetragsbescheid ausgestellt werden, da nicht feststeht, ob sie für das Jahr

der Wirksamkeit des Freibetragsbescheides die Voraussetzungen für die Behandlung als unbe-

schränkt Steuerpflichtige überhaupt erfüllen.

 

Umsatzsteuergesetz:

Kein Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigungen

zu Veranstaltungen (Messen, Konferenzen).

 

Bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten ab 5.000 Euro soll es generell zu einem Übergang der

Steuerschuld kommen.

 

Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz:

Aufgrund der Neuregelung der Auslandsmontage soll auch die Regelung im Kommunalsteuer-

gesetz und Familienlastenausgleichsgesetz angepasst werden und die begünstigten Auslandsbe-

züge (Bruttobezüge) nur im Ausmaß von 60 Prozent befreit sein.

 

Neugründungs-Förderungsgesetz:

Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr von bestimmten lohnabhängigen Abgaben für die

beschäftigten Arbeitnehmer befreit.   Da jedoch häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer be-
schäftigt werden,  soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre
ausgedehnt werden.

 

Der Begünstigungszeitraum soll jedoch wie bisher für maximal 12 Monate gelten.   Die Frist be-
ginnt mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers. Im zweiten und dritten Jahr nach
der Gründung gilt die Begünstigung allerdings nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeit-
nehmer.

 

Bundesabgabenordnung:

Es  sollen auch  Selbstbemessungsabgaben von  Grundlagenbescheiden  abgeleitet sein  können,
z.B. bei der selbst berechneten Grunderwerbsteuer, wenn die Bemessungsgrundlage der Einheits-
wert ist.   Dies ermöglicht  eine bescheidmäßige Festsetzung  der Abgabe,  wenn nach  erfolgter
Selbstberechnung der maßgebliche Einheitswertbescheid erlassen,  abgeändert oder aufgehoben
wird.

 

Die Aussetzung der Einhebung führt dazu, dass eine Abgabengutschrift unverzinst erfolgt, wenn

sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist. Diesem ein-

seitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge – auf
Antrag – entgegen getreten werden.   Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgaben-

beträge vor Erledigung der Berufung entrichtet werden.


Die Zinsen betragen pro Jahr zwei Prozent über dem Basiszinssatz und sind mit Bescheid festzu-

setzen. Zinsen unter 50 Euro werden nicht gutgeschrieben. Für Landes- und Gemeindeabgaben

gilt die Verzinsung von Abgabengutschriften nicht.

 

Kapitalerstragssteuer:

Neu (ab 1.4.2012) Betroffen sind Einkommenssteuergesetz (EStG), Körperschaftssteuergesetz

(KStG), Investmentfondsgesetz (InvFG) und Immobilieninvestmentfondsgesetz (ImmoInvFG).

 

Die Besteuerung von Kapitalvermögen wird neu geordnet, systematisiert und auf Substanz-

gewinne (insbesondere Veräußerungsgewinne) sowie auf Derivate ausgedehnt. Das Inkraft-

treten des neuen Kapitalbesteuerungssystems wird auf den 1. April 2012 verschoben. Dazu

gibt es Neuregelungen und Klarstellungen im EStG, KStG, InvFG und ImmoInvFG.

 

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art auf sämtliche Kapitaleinkünfte,

die nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen, und auf Einkünfte, die bislang als fiktiver

Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig waren. Ausgenommen davon sind Zinsen aus der

Gewährung von Förderdarlehen (z.B. Wohnbauförderungsdarlehen, Darlehen zur Förderung

der Wirtschaft, u.a.).

 

Budgetbegleitgesetz 2012

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – Umsetzung der Richtlinie vom 16. März 2010 über die

Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben

und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) durch eine Neufassung des geltenden

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes.

 

Einkommensteuer –  Mit 1. Jänner 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuer-

pflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft.   Für Steuerpflichtige mit Pensions-

einkünften unter 13.100 Euro wurde als Ausgleich der Pensionistenabsetzbetrag im gleichen

Ausmaß angehoben.

 

Da der Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages mit weiteren steuerlichen Begünstigungen,

insbesondere im Bereich der Topfsonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen

verknüpft ist, sollen diese Begünstigungen für jene Steuerpflichtige erhalten bleiben, die durch

den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages schlechter gestellt wurden. Für Pensionisten

wird die Einkommensgrenze für den Pensionistenabsetzbetrag außerdem von 13.100 Euro auf

19.930 Euro jährlich angehoben, wenn der Partner nicht mehr als 2.200 Euro im Jahr verdient.

 

Grunderwerbsteuergesetz 1987 und Stiftungseingangssteuergesetz:

Grundstückserwerbe von Stiftungen sollen zukünftig stets dem Grunderwerbssteuergesetz unter-

liegen,  wobei  im  Falle  keiner  Gegenleistung  oder  einer  Gegenleistung  unter  dem  halben
gemeinen Wert ein zusätzlicher Steuersatz von 2,5 Prozent (Stiftungseingangssteueräquivalent)
zur Anwendung kommen soll.   Daher sollen diese Vorgänge im Stiftungseingangssteuergesetz
befreit werden.

 

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Anpassungen an die Beitreibungsrichtlinie.

 

Familie:

Kinderbetreuungsgeldgesetz – Novelle: Mit dieser Novelle wird die Zuverdienstgrenze beim ein-
kommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungs-
geld von 5.800 Euro auf 6.100 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben

dem  Bezug des  Kinderbetreuungsgeldes weiterhin eine geringfügige Beschäftigung zu ermög-
lichen.

 

Für  selbständig Erwerbstätige bringt diese  Novelle zudem eine Erleichterung  hinsichtlich der

Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit / ihres Betriebes während des Bezuges von Kinderbetreuungs-

geld durch Einführung eines pauschalen Zuschlages von 30 Prozent statt der bisher vorgeschrieb-

enen Sozialversicherungsbeiträge.

 

Gleichbehandlung:

Einkommensberichte: Große Unternehmen sind bereits seit 31. Juli 2011 dazu verpflichtet,  Ein-

kommensberichte intern vorzulegen und dadurch für mehr Lohntransparenz und -gerechtigkeit zu

sorgen. Die Verpflichtung wird abhängig von der Unternehmensgröße stufenweise umgesetzt und

mit 1. Jänner gilt sie auch für Betriebe ab 500 Beschäftigte.   Ebenfalls neu sind die Sanktionen,
die bei einer Nicht-Angabe des Mindestgehalts in Job-Inseraten drohen.

 

Justiz:

Strafgesetznovelle 2011  –  Änderungen zum  Schutz von  Minderjährigen:  sollen bei strafbaren
Handlungen, die eine volljährige gegen eine unmündige Person unter Anwendung von Gewalt oder
gefährlicher Drohung begeht, einerseits die Androhung eines Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe
eingeführt bzw. die Untergrenze der Freiheitsstrafdrohung angehoben und andererseits ein eige-
ner Erschwerungsgrund für derartige Taten vorgesehen werden. Darüber hinaus  soll  auch  der
strafrechtliche  Schutz  von Kindern  gegen sexuellen Missbrauch (Grooming)  weiter ausgebaut
werden. 

 
Novelle des EU-JZG:
Durch diese Novelle wird eine wirksame Möglichkeit geschaffen, dass Straftäter aus einem Mit-
gliedstaat der EU ihre Strafe im Heimatland verbüßen können.
 
Vereinsrechtsnovelle:
Sie bringt Ehrenamtlichen rechtliche Erleichterungen. Sie sollen künftig bei Schadensfällen, die
auf leichte Fahrlässigkeit zurückgehen, nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haften.
 
Gaswirtschaftsgesetz:
Zentraler  Punkt  ist  die  Stärkung  der Konsumentenrechte  mit einer Verkürzung der Frist für
einen  Lieferantenwechsel auf drei Wochen  bei  gleichzeitig  niedrigen Gebühren (maximal 30
Euro).
 
Für mehr Wettbewerb soll insbesondere die Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber von den
übrigen Aktivitäten eines Vollanbieters sorgen. Die Netzbetreiber sollen bei ihrem Marktauftritt
künftig darauf zu achten haben, dass die Konsumenten Gaslieferanten besser von den Netzbe-
treibern unterscheiden können.
 
Gerichtsorganisationsgesetz:
Die Änderungen im Gerichtsorganisationsgesetz verbessern das Bürgerservice der Justiz nach-
haltig. Das Modell Justiz-Ombudsstelle, 2007 per Erlass eingeführt, wird nun gesetzlich abge-
sichert.
 
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz:
Bisher wurden bei Sozialgerichtsverfahren – die Kosten dafür werden von denSozialversicher-
ungsträgern getragen  – Pauschalbeträge vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an
das Justizministerium bezahlt.   Mittlerweile ist aber die Lücke zwischen tatsächlichen Kosten
(53 Millionen Euro) und dem Pauschalbetrag (41 Millionen Euro) massiv angewachsen. Mit der
Änderung  werden nun ab 2013 die tatsächlich  entstandenen Kosten  ersetzt und damit eine
nachhaltig tragfähige Lösung geschaffen.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994:
Anpassung der Mindesthaftpflichtgrenzen

 

Soziales:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011: Aktualisierung der Sozialversicherungsgesetze, Einschleif-
ung der Pensionserhöhungen – von 3.300 bis zu 5.940 Euro  Pension ist diese von 2,7 bis 1,5
Prozent linear sinkend zu erhöhen, bei mehr als 5.940 Euro ist sie um 1,5 Prozent zu erhöhen,
Überführung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffent-
liche Einrichtungen in die Höherversicherung nach dem ASVG.
 
Die Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. im Arbeitsmarktservicegesetz klären
insbesondere  den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten  für vor 1955 geborene Personen,
wenn ausschließlich wegen des hohen  Partnereinkommens kein Anspruch auf Notstandshilfe
besteht.
 
Neu geschaffen werden die Grundlagen für die besondere Betreuung für Personen mit Migrat-
ionshintergrund („Migrantenindex“) – Pflegegeldreformgesetz 2012: Übertragung der Gesetz-
gebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund, Reduktion der Anzahl
der Entscheidungsträger, Vereinheitlichung der Vollziehung im Bereich des Pflegegeldes

Neue-Psychoaktive- Substanzen-Gesetz:  Angesichts  der schnellen Änderungen  in der chem-
ischen Zusammensetzung von Designerdrogen,  die dann mangels ausdrücklichem Verbot zwar
legal,  aber dennoch oft äußerst schädlich sind,  können künftig nicht nur einzelne Substanzen,

sondern auch Substanzklassen verboten und die Dealer bestraft werden.

 

Telekommunikation:

Novelle  zum Telekommunikationsgesetz:   Handynetz-Betreiber dürfen ab Ende Februar neue
Kunden künftig für maximal zwei Jahre vertraglich an sich binden und jeder Betreiber muss zu-
mindest einen Vertrag anbieten,  der auf maximal zwölf Monate beschränkt ist.   Gegen Rech-
nungen kann man künftig innerhalb von drei Monaten Einspruch erheben – bisher gab es keine
gesetzliche Regelung für Mindestfristen.
 
Ab  Ende Mai müssen  die Anbieter auf Kundenwunsch entgeltfreie Sperren von Verbindungen
zu  Datendiensten bereitstellen.   Die Kunden  sollen dadurch vor  überhöhten Rechnungen bei
Telefon- und Datendiensten geschützt werden.

 

Verfassung:

Bundeshymne:   Konkret werden die beiden Wörter  „bist du“  in der ersten Strophe durch die
Wörter „großer Töchter und“ sowie das Wort  „Bruderchören“ in der dritten Strophe durch das
Wort „Jubelchören“ ausgetauscht.
 

Politiker-Nulllohnrunde:
Die Politiker haben sich neuerlich selbst eine Null-Lohnrunde verordnet.

Erhöhung der Bürgermeisterbezüge:
Ausnahme der Nulllohnrunde: Konkret betroffen davon sind alle Bürgermeisterbezüge bis zu
einem Bruttogehalt von 3.999 Euro.   Diese Ausnahme betrifft im Wesentlichen  alle Bürger-
meister(innen) von Gemeinden bis zu einer Größe von 5.000 Einwohnern. Die Erhöhung ent-
spricht 2,5 Prozent.

Dienstrechts-Novelle:
Die Beamten-Dienstrechtsnovelle beinhaltet den Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst
2012. Zentrale Punkte der Gesetzesnovelle sind zudem die Abschaffung des derzeit geltenden
Höchstalters von 40 Jahren für die Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis, strengere Antikor-
ruptionsbestimmungen,  dienstrechtliche Schutzmaßnahmen für sog. Whistleblower (Hinweis-
geber), Anpassung der Regelung bei Ehrengeschenken und Verbot von Folgebeschäftigungen
innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Bundesdienst analog zu den in der
Privatwirtschaft üblichen Konkurrenzklauseln.
 

EU und Parlament:
Mehr  Informationsrechte  für  das  Parlament in EU-Angelegenheiten.   So können etwa Aus-
sprachen über aktuelle EU-Fragen auf die Tagesordnung von Fachausschüssen gesetzt,  EU-
Enqueten abgehalten und „Sondersitzungen“ des für EU-Angelegenheiten zuständigen Haupt-
ausschusses einberufen werden.

Die neue Möglichkeit einer Subsidiaritätsklage beim Europäischen Gerichtshof und das Instru-
ment der Subsidiaritätsrüge werden in der Geschäftsordnung verankert.  Die bisher von den
einzelnen Ressorts freiwillig erstellten Erläuterungen zu jenen EU-Vorhaben,  die in den EU-
Ausschüssen  des Nationalrats und  des Bundesrats  eingehender beraten werden,  werden
künftig zur Pflicht.
 
Die Regierung ist außerdem angehalten, das Parlament frühzeitig über besonders bedeutende
EU-Vorhaben zu informieren, auf Verlangen eines Klubs detaillierte schriftliche Erläuterungen
zu  einem EU-Dokument  vorzulegen und  über den Fortgang  etwaiger vom Nationalrat bzw.
vom Bundesrat eingebrachter Subsidiaritätsklagen zu berichten.  Auch die Öffentlichkeit wird
in  Hinkunft über eine  Datenbank der Parlamentsdirektion  grundsätzlich Zugang zu allen EU-
Dokumenten haben.
Medientransparenzgesetz:
In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen betreffend die
Vergabe von staatlichen Inseraten in Zeitungen.   Die mangelnde Transparenz dieser Geld-
flüsse an der Schnittstelle zwischen Politik und Medien stellte zwei wesentliche Grundwerte
der freien Presse  – die politische  Unabhängigkeit und die  publizistische Glaubwürdigkeit –
infrage.
 
Mit  diesem umfassenden Paket wird der  unabhängige Journalismus gestärkt. Kosten für In-
serate  und  Kooperationen  in  Medien müssen  in Zukunft offen gelegt werden.   Zusätzlich
müssen Medieninhaber ihre Eigentümerverhältnisse transparent darstellen – dies betrifft vor

allem  Stiftungs- bzw. Treuhandkonstruktionen.   Für Nicht- und Falschmeldungen  sind Ver-
waltungsstrafen vorgesehen.
 

Nationalfondsgesetz:
Österreich  stellt für die  Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau und die Sanier-
ung des österreichischen Pavillons sechs Millionen Euro bereit.  Die Mittel sollen ab 2012 über
den  Nationalfonds an die  von Polen gegründete  Internationale Stiftung  Auschwitz-Birkenau
fließen.   Insgesamt ist für die Stiftung eine Dotierung von  120 Millionen Euro in Aussicht ge-
nommen, Deutschland hat etwa eine Unterstützung von 60 Millionen Euro zugesagt.

 

Verkehr:

Rettungsgasse:   Dabei müssen die Autofahrer bereits dann, wenn sich ein Stau zu bilden be-
ginnt,  zwischen den einzelnen  Fahrstreifen einen  freien Raum,  eben die  „Rettungsgasse“,
bilden.   Diese Gasse soll für die Einsatzfahrzeuge eine ungehinderte Zufahrtmöglichkeit zum

Unfallort schaffen.

 

Wirtschaft:

Maß- und Eichgesetz:   Das Papier im Feinkostbereich darf nicht mehr mit gewogen werden.
Mitarbeiter(innen)  müssen entweder die so genannte  „Tara-Taste“ drücken, um zu verhind-
ern,  dass die Verpackung mit gewogen und vom Kunden mitgezahlt wird,  oder das Gewicht
des Papiers durch eine entsprechende Voreinstellung der Waage automatisch abziehen.  Für
Händler ohne Waage mit Tara-Funktion gibt es eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2015.

 

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2011-12-25
 

Umverteilung durch Arbeitslose

 

Wirtschaftsexperte Tumpel

Ein höheres Arbeitslosengeld soll eine wichtige Maßnahme gegen die Wirtschaftskrise dar-
stellen. Dieser Ansicht ist der AK Präsident Herbert Tumpel und beweist damit, wie weit
er von der wirtschaftlichen Realität entfernt ist.

Er sieht sich in seiner Meinung auch von den Ergebnissen der Wifo-Studie über die Umver-
teilung durch den Staat bestätigt. Das würde bedeuten, dass der Werktätige einen Arbeits-
losen zu unterstützen hat, um von diesem wieder sein Geld zurück zu erhalten.

Bleiben wir doch alle zu Hause

Da wäre es doch wesentlich einfacher wenn niemand mehr arbeiten geht, denn dann würde
man sich eine Umverteilung ersparen. Herr Tumpel sollte bereits zum Nachdenken beginnen,
woher er dann das Geld nehmen will und vorallem wer seinen üppigen Gehalt bezahlen wird.

Jedem das Seine

Es wäre interessant zu wissen, ob so manche Politiker und Politfunktionäre auch dann für
eine Umverteilung wären, wenn es ihre persönliche Brieftasche betreffen würde. Wir halten
von einer Umverteilung herzlichst wenig. Jedem steht das zu, was er zu leisten vermag.

Forderungen der AK

Erstaunlich sind auch die Forderungerung der Arbeiterkammer, die immerhin auf Kosten
ihrer zwangsbeglückten werktätigen Mitglieder lebt:

1.) Rasche und deutliche Anhebung des Arbeitslosengeldes und eine längere Bezugs-

     dauer von  Arbeitslosengeld;

2.) Anhebung der Notstandshilfe im Zusammenhang mit der bedarfsorientierten Mindest-

     sicherung;

3.) Entfall der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe.

Gratiszeitung für Arbeitslose

Da hätten wir eine bessere Idee. Da das AMS offensichtlich nicht in der Lage ist, Arbeitslose
an Firmen zu vermitteln welche dringend Personal suchen, sollten an „arbeitsunwillige Per-
sonen“, täglich die Tageszeitungen Krone und Kurier verteilt werden.

In diesen Zeitungen befinden sich speziell Freitag und Samstag derart viele Stellenangebote,
sodass für jeden Jobsuchenden sicher eine geeignete Stelle dabei sein wird. Die Bereiche

der offenen Stellen erstrecken sich von der WC-Wartefrau bis zum Diplomingenieur.

Unterstützung des Missbrauchs

Das Arbeitslosenentgelt sollte eine vorübergehende unterstützende Maßnahme sein und
nicht zum Dauerzustand und Jobersatz werden, sowie es die AK durch die Forderung einer
eine längere Bezugsdauer provoziert.

Aber warum sollte sich im System etwas ändern, wenn pseudopolitische Organisationen

durch ihre absurden Forderungen, arbeitsunwillige Personen in ihrer Handlungsweise
bestätigen und unterstützen.

Stauni

  
2009-10-20
  

Inhalts-Ende

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