Was Fluggäste wissen sollten

Rechte bei „Außergewöhnlichen Umständen“

In den Schlichtungsverfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) im Flugverkehr führen Luftfahrtunternehmen oftmals „außergewöhnliche Umstände“ (a.U.) an, um von der verpflichtenden Leistung von Ausgleichszahlungen ausgenommen zu werden. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Rangliste der am häufigsten nachgewiesenen „außergewöhnlichen Umstände“ in den Flug-Schlichtungsverfahren 2023 erstellt.

„Die EU-Fluggastrechteverordnung und die EU-Rechtsprechung führen u.a. Ereignisse, wie extreme Wetterbedingungen, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, externe Streiks und Vogelschlag als außergewöhnlich an“, so Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der apf. Entscheidend ist außerdem, dass die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Verspätungen oder Annullierungen und deren Folgen zu verhindern.

Eine aktuelle Auswertung von mehr als 420 Fällen zu den außergewöhnlichen Umständen im Jahr 2023 zeigt, dass in den Verfahren der apf widrige Wetterbedingungen und Streiks des Flughafenpersonals am häufigsten von Fluglinien als Grund für die Verweigerung einer Ausgleichszahlung nachvollziehbar dargelegt wurden.

Diese Daten zeigen, dass Wetterbedingungen einen erheblichen Anteil an außergewöhnlichen Umständen ausmachen. In 38 Prozent der Fälle, in denen Nachweise für einen a.U. erbracht wurden, zeigen sich Wetterereignisse verantwortlich. Darunter fallen Extremwettereignisse, starker Wind, schlechte Sicht, Sandstürme, Schneestürme, vereiste Start-/ und Landebahn, etc.

Im Jahr 2023 sind Streiks ebenfalls ein bedeutender Faktor bei außergewöhnlichen Umständen. Mehr als ein Viertel der a.U.s in den abgeschlossenen Verfahren der apf sind auf Streiks zurückzuführen. Relevant für die Leistung von Ausgleichszahlungen in Folge von Streiks ist die Frage, wer genau die Arbeit niederlegt. Handelt es sich beispielsweise um das Personal einer Fluglinie, so muss dennoch eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Streikt hingegen das Flughafen-Personal, wie etwa die Fluglots:innen, Sicherheitspersonal etc., so ist davon auszugehen, dass Fluglinien keine Ausgleichszahlungen leisten müssen. Konkret werden diese Fälle aber im Einzelfall durch Nachweise der Fluglinie entschieden.

Die Fluglinie muss nachweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, die Annullierung oder Verspätung darauf zurückzuführen ist und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um die Effekte so gering wie möglich zu halten. Der Nachweis dafür ist der apf im Laufe des Schlichtungsverfahrens vorzulegen.

Wenn die Fluglinie einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen kann, entfällt die Ausgleichszahlungspflicht. Dennoch haben Betroffene Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, einschließlich Ticketkostenrückerstattung oder anderweitiger Beförderung zum Reiseziel, Verpflegung und Hotelunterbringung. Die apf empfiehlt betroffenen Personen, keine Ausgaben eigenständig zu tätigen, bevor nicht mit der Fluglinie Kontakt aufgenommen wurde und die Belege in Originalform aufzubewahren.

Die apf ist die gesetzliche Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr. Im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit ist sie für die Klärung von Anträgen mittels außergerichtlicher Streitbeilegung verantwortlich und verhilft Fahr- und Fluggästen im Streitfall mit einem Unternehmen kosten- und provisionsfrei zu ihrem Recht.

In ihrer Funktion als Durchsetzungsstelle informiert die apf Fahr- und Fluggäste im Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugbereich über ihre Rechte, prüft die Einhaltung der in den EU-Verordnungen verankerten Fahr- und Fluggastrechte und setzt, wenn nötig, weitere Schritte, um die betroffenen Unternehmen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu bewegen.

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Stehen Türken in Österreich über dem Gesetz?


Türkische Kulturgemeinde in Österreich bezeichnet korrekte

Zollkontrolle als Terror-Methode, inhuman und menschenunwürdig

 


 


Die erlaubte Ein- und Ausfuhrgrenze von Bargeld liegt in Österreich bei 10.000 Euro.  Seit Jahren werden regelmäßig Kontrollen mit einem Bargeld-Hund am Flughafen Wien – Schwechat durchgeführt.  Flughäfen sind nämlich ein beliebter Ort um Bargeldschmuggel durchzuführen.

 

Ein routinemäßiger, nicht angekündigter Einsatz eines Bargeld-Spürhundes des Zolls am Flughafen Wien – Schwechat, hat offenbar nun für Aufregung unter Passagieren der Turkish Airlines gesorgt. Auf die Kontrolle im Boarding-Bereich reagierte nicht nur das türkische Außenministerium auf seiner offiziellen Internetseite, sondern auch die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG).

 

„Wie kommen türkische Fluggäste vor dem Einsteigen in das Flugzeug in der letzten Wartehalle dazu, sich vollkommen unvorbereitet von einem Zollhund mit einem Beamten ohne Erlaubnis sogar im Genitalbereich beschnüffeln zu lassen?  Warum werden die türkischen Passagiere durch so eine Methode terrorisiert?“, so die TKG in einer heutigen Presseaussendung.

 

Wie man dem Video entnehmen kann, ist die Kontrolle korrekt abgelaufen und von einer Terror-Methode kann wohl keine Rede sein.  Was aber erstaunt ist die Tatsache, dass die TKG augenscheinlich glaubt, dass sich türkische Staatsbürger keiner derartigen Kontrolle – die unabhängig der Nationalität durchgeführt werden – zu unterziehen haben und de facto über dem Gesetz stehen würden.

 

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Die TKG bezeichnet die besagte Kontrolle als inhumane Behandlungen durch Beamte in Österreich gegen Türken und findet es sehr bedauerlich und fordert hiermit für das Wohl des Zusammenlebens in Österreich von diesen vorsätzlichen, menschenunwürdigen Behandlungen Abstand zu nehmen.

 

Folgt man den Aussagen der TKG, dürften Zoll – oder Polizeibeamte ab sofort keine unangemeldeten Kontrollen (egal welcher Art) mehr an Türk(innen) durchführen. Denn diese würden ja eine inhumane und menschenunwürdige Behandlung bedeuten, mit der Türken terrorisiert werden.

 

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2017-10-20


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