Handyparker werden bevorzugt
Haben Sie das gewusst? Das Parken in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ist auf
zwei Stunden begrenzt. Wer also einen Parkschein mit einer Dauer von zwei Stunden ausfüllt,
darf nicht länger in der Kurzparkzone halten – auch wenn er die Parkzeit mit einem zweiten
ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein verlängert. Beim Handyparken ist das kurioser Weise
anders. Da prüft offenbar keiner nach, ob das Fahrzeug länger als erlaubt in der Kurzparkzone
steht.
Im 6. Bezirk ist ein Autofahrer in diese Abzock-Falle getappt. Bis dato ein Handyparker, füllte
er zwei Parkscheine mit je zwei Stunden aus und legte diese sichtbar für den Parksheriff hinter
die Windschutzscheibe. Als er nach vier Stunden zurückkam, staunte er nicht schlecht: Er fand
ein Organstrafmandat in Höhe von 36 Euro vor. Am nächsten Tag erhob der Lenker des Fahr-
zeuges sofort Einspruch bei der zuständigen Magistratsabteilung 67 und nannte zwei Zeugen,
die seine Vorgangsweise bestätigen konnten. Ein Mitarbeiter dieser Abteilung schrieb zurück
– und zwar:
Da die maximale Abstelldauer im 6. Bezirk mit zwei Stunden begrenzt ist, war die Beanstand-
ung gerechtfertigt. Wir können daher in Ihrem Fall keine Ausnahme machen.
Dem Lenker wurde freundlicher Weise noch die Möglichkeit geraten, Organstrafverfügung
und nachfolgende Anonymverfügung nicht zu begleichen und gegen die mittels Rsa-Brief
zugestellte Strafverfügung Einspruch zu erheben. Ob die Strafe aber im Kulanzweg dann
erlassen werde, könne man nicht versichern.
Der Betroffene will die Strafe nun bezahlen und sich auf ein weiteres Verfahren, das ihm dann
vielleicht noch mehr Kosten verursacht, nicht einlassen. Die Ungerechtigkeit schreit in diesem
Fall aber zum Himmel: Beim Handyparken gab es bei Verlängerungen der Parkzeit nie Prob-
leme, bei den Parkscheinen schon. Diese Logik ist schwer zu erklären, denn beide – Handy-
parker und Parkscheinparker – zahlten das gleiche Geld, nämlich zwei Euro pro Stunde.
Abgesehen davon, dass mit dieser Regelung jeder Theaterbesuch, jedes geschäftliche Meeting
und jeder gemütliche Lokalbesuch ad absurdum geführt wird, weil man für diese Tätigkeiten
in der Regel länger als zwei Stunden benötigt, wird jeder Autofahrer zum Handyparken ge-
zwungen. Und das ausgerechnet zum Zeitpunkt, zu dem der Betreiber dieser Parkmöglichkeit,
Paybox, für das Service in Zukunft Geld verlangen möchte. (Quelle: unzensuriert.at)
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2013-11-13
Behörde versendet amtliche Ausweise wie Prospekte
In Zeiten ausufernder Kriminalität – in der auch der Diebstahl von Postsendungen an der
Tagesordnung steht – ist es erstaunlich, wie nachlässig gewisse Behörden mit amtlichen
Dokumenten bzw. Ausweisen umgehen. Während man jede noch so geringfügige Straf-
verfügung dem Empfänger mittels „Rsb-Briefes“ zustellt, werden beispielsweise Führer-
scheine als ganz normale Postsendung (nicht einmal eingeschrieben) versendet.
Foto: © erstaunlich.at
Bei der Behörde bekamen wir die Auskunft, dass die Zustellung eines Führerscheines per
Post zirka 14 Tage dauern kann. Da erstaunt uns folgend sinnbefreiter Satz im Behörden-
schreiben: „Ist Ihre Zustelladresse falsch angegeben oder hat der Zustellvorgang zu lange
gedauert….“
Sollte nämlich der Brief gestohlen worden sein – und dass dies durchaus jederzeit der Fall
sein kann, dafür zeugen die vielen aufgebrochenen Briefkästen speziell in Wohnhausan-
lagen, wie soll dann der Empfänger davon in Kenntnis gelangen, dass die Zustelladresse
nicht stimmt oder der Zustellvorgang bereits zu lange dauert?
Und wem schon einmal ein amtliches Dokument abhandengekommen ist, weiß mit welchen
Scherereien und Kosten die Wiederbeschaffung verbunden ist. Sollte dieser amtliche Aus-
weis noch zusätzlich für kriminelle Aktivitäten verwendet werden, so kann der rechtmäßige
Inhaber, ohne sein Verschulden schnell in des Teufels Küche geraten.
Es ist schon erstaunlich, dass die Behörde aus reiner Bequemlichkeit amtliche Dokumente
wie Prospekte versendet und diese Nachlässigkeit den Bürger(innen) als Bürgerservice ver-
kauft.
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2012-11-11
Strafe für Falschparken um 71,5 Prozent angehoben
Für das Falschparken nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sowie bei nicht
korrekter Entrichtung der Parkometerabgabe in Kurzparkzonen werden in Wien ab 1. Mai
2012 bei Ausstellung einer Organstrafverfügung 36,- statt bisher 21.- Euro fällig. Auch die
Strafsätze der Anonymverfügungen und der – bei Nicht-Bezahlung – darauf folgenden Straf-
verfügungen werden entsprechend angehoben. Diese Hiobsbotschaft versendete die rot-
grüne Wiener Stadtregierung mittels heutiger Presseaussendung.
Als Begründung für die massive Verteuerung führt die Stadt Wien an, dass die Strafen seit
20 Jahren „faktisch“ unverändert geblieben sind und der Verbraucherpreisindex seit der
Euro-Umstellung signifikant angestiegen ist. Was wohl die Verantwortlichen mit dem Wort
„faktisch“ (Originalausdruck in der Aussendung) meinen?
Obige Argumentation finden wir erstaunlich, denn sind es nicht gerade Vertreter(innen) der
SPÖ-Politiker(innen)-Riege die dem Volk permanent Glauben machen wollen, dass es
durch die Euro-Umstellung zu keiner Verteuerung des Lebens gekommen ist.
Erstaunlich finden wir auch die Ausrede mit dem gestiegenen Verbraucherindex. Uns war
bis dato nicht bekannt, dass Falschparken oder ähnliche Verkehrsdelikte in der Produktion
Kosten verursachen. Also dürfen die ab 1. Mai 2012 massiv gestiegenen Strafen getrost als
weitere Bürger(innen)-Abzocke der rotgrünen Wiener Stadtregierung angesehen werden.
Mehr Geld für weniger Leistung
Zur Allgemeinen Erheiterung unserer Leserschaft möchten wir eine Demonstration der Zu-
verlässigkeit der Verantwortlichen für die offizielle Webseite der Stadt Wien, betreffend
der Parkraumüberwachung (MA 67) vorführen.
Unter dieser „Internetadresse“ erhält man folgendes Bild, das dem User verspricht, durch
ein Video eine kompakte Information über Kurzparkzonen und das richtige Ausfüllen des
Parkscheines zu erhalten.
Screen: wien.gv.at
Klickt dann der erwartungsvolle User zum Video weiter und dieses an, erhält er keine Infor-
mationen über Kurzparkzonen oder über das Ausfüllen des Parkscheines, sondern die ledig-
lich die Nachricht „Server not found“. Diese Ansage ist typisch für die rotgrüne Wiener
Stadtregierung, denn sie spiegelt das Motto „Mehr Geld für weniger Leistung“ wider.
Screen: wien.gv.at
Aber es besteht noch vage Hoffnung, dass es durch die angehobenen Straftarife möglich
sein wird, den Server auf dem das Video liegt wieder in Gang zu setzen. Vielleicht sollte
sich die Vizebürgermeisterin Maria Vassilakou dafür stark machen, fallen doch die Kurz-
parkzonen in ihr Ressort und lebt dieses zum Leidwesen der Wiener(innen) auch dem-
entsprechend aus.
Karikatur: Koechlin
Jetzt wird´s richtig teuer!
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2012-04-27
Fortsetzung zu TEIL 1
Der andere Polizeibeamte RvI Andreas Z., gab in seiner Niederschrift sinngemäß das gleiche
wie sein Kollege an. Zusätzlich schilderte er noch den Beginn der Amtshandlung , da er der
ersteinschreitende Beamte war.
Doch Futterneid ?
Er habe Handler gefragt, was dieser eigentlich hier mache und bekam in Hochdeutsch zur
Antwort, dass dies seine aufgetragene Arbeit sei, die Daten fremder Leute aufzuschreiben.
Andreas Z. machte Handler daraufhin aufmerksam, dass dieser durch sein Verhalten eigentlich
die Einreise der Passagiere ins Bundesgebiet behindert hatte und das er diesen Umstand zu
einem späteren Zeitpunkt mit dem ÖWD abklären werde.
So steht es in der Niederschrift des RvI Andreas Z.
Ungebührliches Benehmen
Laut Z. kam es dann zu Schimpftiraden von seitens Handler gegen seine Person.
Schimpfwörter wie „..depperter Kieberer, geh´ sch….“ udgl. mehr soll der Nachtwächter
von sich gegeben haben, wenn man den Ausführungen des Polizisten folgt.
Der Beamte Andreas Z. führt auch noch extra an, dass er keinen falls die Worte „Psychopath,
depperter Wachter“ udgl. ausgesprochen hat, was natürlich von seinem Kollegen bestätigt
wird.
Festnahme
Daraufhin sei Handler von ihm, unter Androhung der Festnahme abgemahnt worden, sein
rechtswidriges Verhalten einzustellen, was dieser aber nicht tat.
In Folge wurde Handler festgenommen. Was sich bei der Festnahme abspielte, ist aus unserem
gestrigen Beitrag ersichtlich.
Der Riese Handler
Erstaunlich ist hier noch eine Aussage des RvI Andreas Z., der im Protokoll angibt: „….und
der offensichtlich körperlichen Überlegenheit des Angezeigten (viel größer als ich
und ca. 30 bis 40 kg schwerer als ich) rief ich meinen Kollegen O. zu, damit er mich
bei der Durchsetzung der Festnahme unterstützen sollte.“
Die Größe ist meist immer ein subjektiver Blickwinkel. Als viel größer wird nach gängiger
Lebenserfahrung, eine Kopfgröße oder mindestens 20 cm angenommen. Handler misst
1,85 Meter und wiegt 95 Kilogramm.
Minipolizist ?
Nach dieser eigener Aussage, dürfte dann RvI Andreas Z. in etwa 1,65 Meter groß sein und
zwischen 55 und 65 Kilogramm wiegen.
Bei diesen Körpermassen hätte er nicht einmal die Mindestvoraussetzung für den Polizei-
dienst erfüllt. Daher stellt sich die berechtigte Frage, was sucht dieser Mann im Exekutiv-
dienst der Polizei ?
Knast
Nachdem Handler in den Streifenwagen verfrachtet worden war, wurde er in die Polizei-
inspektion Josefstadt gebracht. Dort ging das übliche Prozedere über die Bühne.
Amtsarzt, Anzeigenerstattung und anschließender Polizeiarrest.
Schwerwiegend kann das „Verbrechen“ von Handler aber nicht gewesen sein, da er lediglich
nach § 1des NÖ-Pol.Stg zu 180,- Euro Geldstrafe verurteilt wurde.
Gemäß der Strafverfügung (S 4.201/06) hatte er sich wegen Erregung ungebührlicher-
weise störenden Lärms und öffentlicher Anstandsverletzung, schuldig gemacht.
Auch sein Gefängnisaufenthalt war unbedeutend, wenn man bedenkt, dass er am selben
Tag um 23:45 Uhr aus der Haft entlassen wurde und die ganze Amtshandlung erst um
19 Uhr begonnen hatte. (Haftbestätigung GZ:D1/15037/2006-SPK WN)
Ohne Munition in den Krieg
Jetzt beging Handler in seiner Naivität, den wahrscheinlich schwerwiegendsten Fehler
seines Lebens. Ohne Zeugen, Ton- oder Lichtbildaufnahmen, begann er gegen die
Staatsmacht in den „Krieg“ zu ziehen.
Er berief gegen die o.a. Strafverfügung und zeigte die Polizeibeamten wegen
Körperverletzung an.
Am 5.Mai 2008 fand beim UVS NÖ Außenstelle Wr. Neustadt, die Berufungsverhandlung
gegen die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung statt, die er natürlich prompt verlor.
Die UVS-Verhandlung
Allerdings lies in dieser Verhandlung, der RvI Andreas Z. wieder mit einer erstaunlichen
Aussage aufhören. Obwohl beide Beamte in ihren Niederschriften angaben, dass die Fest-
nahme mit „einsatzbezogener Körperkraft“, sowie den Gebrauch eines Pfeffersprays,
einen Faustschlag gegen den Kopf und einen Tritt gegen die Hüfte oder Oberschenkel von
Handler, durchgeführt wurde, gibt der Beamte auf eine Frage des Senatsleiters folgende
Antwort.
Wörtlich aus dem Protokoll der UVS-Verhandlung:
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer (Handler) auch Schmerzensschreie getätigt hat,
gibt der Zeuge (RvI Andreas Z.) an: „Er hat keine Schmerzensschreie getätigt, dazu
hätte er absolut keinen Grund gehabt“.
Uns liegen ärztliche Bestätigungen vom Krankenhaus Wr. Neustadt und dem Allgemein-
mediziner Dr. Wolfgang M. vor, in denen Verletzungen im Gesicht und der Leistengegend
von Handler festgestellt wurden.
Der geneigte Leser kann sich nun selbst ein Bild über die Glaubwürdigkeit des Polizisten
RvI Andreas Z. machen.
Der ÖWD
Auch der Arbeitgeber von Handler, der „Österreichische Wachdienst“ (ÖWD), verhielt
sich “richtig super”. Er kündigte am 11.05.06, dem Nachtwächter per 10.05.06 (Tag
des Vorfalls). Zu diesem Zeitpunkt galt für Handler noch die Unschuldvermutung.
Der Sack wird zugemacht
Handler der zugebener Weise einen Hang zum Querulieren hat, lies nicht locker und urgierte
immer wieder, warum mit seiner Anzeige gegen die Beamten nichts weiter ging.
Diesbezüglich bekam er jedoch keine Antwort, dafür flatterte ihm eine Ladung zu einer
Gerichtsverhandlung für den 4.Juni 2007 ins Haus.
In dieser Verhandlung wurde er wegen versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt,
Sachbeschädigung und schwerer Körperverletzung verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe
von 10 Monaten, bedingt auf 3 Jahre.
Im Gerichtsurteil wurde unter anderem auch angeführt, dass RvI Andreas Z. ein Hämatom
oberhalb des linken Auges erlitt und RvI Thomas O. eine offene Rissquetschwunde an der
Schädeldecke davontrug. Beide Verletzungen wurden laut Gericht vom Angeklagten verursacht.
Der Irrtum
Handler glaubte nun, dass er ebenfalls am 10.05.2006 auf diese Delikte angezeigt wurde,
weil er die Polizisten angezeigt hatte. Da unterlag er jedoch einem gewaltigen Irrtum, wie wir
später ausführen werden. Er berief gegen das Urteil beim OLG und verlor am 18.02.2008
auch dort.
Handler queruliert weiter
Also was tat er jetzt ? Er „quälte“ die Behörden mit weiteren Eingaben, da er sich ungerecht
behandelt fühlte. Er erkundigte sich auch permanent, wie es mit dem Strafverfahren gegen
die beiden Polizeibeamten stünde.
Um offensichtlich endlich Ruhe vom „Querulanten“ Handler zu haben, schickte ihm die
Staatsanwalt Wr. Neustadt ein höchst erstaunliches Schreiben (6St98/08z), datiert mit
09.05.2008. Wir zitieren aus diesem nachfolgend wörtlich:
Die Anzeige gegen die beiden Beamten wurde mit ha. Verfügung vom 10.04.2007 gemäß
§ 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.
Hingegen wurde am selben Tag gegen Helmut Handler wegen der Vergehen des versuchten
Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StBG, der Sachbeschäd-
igung nach § 125 StGB und (zweifach begangen) der schweren Körperverletzung nach den
§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB ein Strafantrag eingebracht.
Achtung aufs Datum
Haben Sie sich das Datum genau angesehen ? Die Staatsanwaltschaft informiert Handler
zu einem Zeitpunkt wo dieser bereits abgeurteilt war und auch die Berufung verloren hat,
über die Einbringung eines Strafantrages. Das ist aber noch nicht das Erstaunliche an dieser
Story.
Erstaunlich daran ist, dass der Strafantrag gegen Handler erst am 10.04.2007 eingebracht
wurde, obwohl die Tat am 10.05.2006 geschehen war. Da bei Gericht oft der Ausdruck
der „lebensnahen Erfahrung“ gebraucht wird, wollen wir diesen auch verwenden.
Lebensnah
Eine absolut lebensnahe Erfahrung ist, dass absichtliche Verletzungen gegen Polizeibeamte
sofort angezeigt werden und nicht 11 Monate später. Immerhin waren laut Gerichtsprotokoll
beide Beamte verletzt, wobei einer sogar eine offene Rissquetschwunde an der Schädeldecke
hatte.
Für uns entsteht hier der Eindruck einer „Retourkutsche“, da Handler die Beamten angezeigt
hatte und keine Ruhe gab.
Mag sein das Handler ein unbequemer Mann ist, der mit seiner Art etlichen Menschen auf
die Nerven geht, dass rechtfertigt jedoch nicht eine derartig unverblümte Demonstration der
Staatsmacht.
Eine derartige Vorgehensweise dient sicherlich nicht dazu, den Menschen unseres Landes
ihren (noch) vorhandenen Glauben an eine unabhängige und überparteiliche Justiz zu stärken.
Stauni
2009-07-08
Irrtum
Haben wir geglaubt, dass gegen den deutschen CDU-Politiker Althaus keine Anklage
erhoben wird, sind wir hier erstaunlich überrascht worden.
Nicht weil wir uns geirrt haben, sondern auf welche Art und Weise der Prozeß gegen ihn
über die „Bühne“ gegangen ist. Anstatt zu warten, bis der deutsche Spitzenpolitiker wieder
gesundet ist, hatte man es vorgezogen ohne ihn zu verhandeln.
Kein Interesse am öffentlichen Interesse
Offensichtlicher Grund dafür war, den Prozeß dem öffentlichen Interesse zu entziehen.
Fraglich ist, warum man überhaupt einen Prozeß anberaumt hat, wenn man auf die Vor-
ladung des Hauptbeschuldigten, der immerhin den Tod eines Menschen zu verantworten
hatte, verzichtet hat.
In diesem Fall hätte auch die Zusendung einer Strafverfügung genügt, dass hätte wenigs-
tens Kosten erspart.
Der Ankläger und die Strafprozessordnung
Laut Strafprozessordnung müsste der Ankläger seine vorgesetzte Behörde informieren und
um deren Zustimmung ersuchen, wenn es ein Verfahren mit unmittelbarem öffentlichen
Interesse betrifft, um dieses so abzuwickeln, wie der Prozeß gegen Althaus gelaufen ist.
Von einer Zustimmung durch die Oberstaatsanwaltschaft oder Justizministerin sei aber
nichts bekannt, wie Bandion-Ortner gestern im Justizausschuss zugegeben hat.
Schlechte Wahlwerbung ?
Wir vermuten das es hier politische Interventionen gegeben hat, um Dieter Althaus das
Blitzlichtgewitter bei einem Prozess zu ersparen, wenn dieser dort persönlich erscheinen
hätte müssen.
Die Fotos in der Boulevard-Presse hätten sich im Wahlkampf, den Althaus nach seiner
Gesundung zu schlagen hat, sicherlich nicht positiv ausgewirkt.
Erfuhr erstaunliche Sonderbehandlung vor Gericht
Erstaunlich ist, dass man einem Politiker die „Peinlichkeit“ eines Prozeßauftrittes erspart,
obwohl sein Verschulden ein Todesopfer zur Folge hatte.
Man darf gespannt sein, ob österreichische Gerichte in Zukunft einem „normalen“
österreichischen Staatsbürger die selben Privilegien einräumen, wie dem deutschen
Spitzenpolitiker Dieter Althaus.
Stauni
2009-03-05