Taxi-Schwerpunktkontrolle am Wiener Hauptbahnhof
Finanzpolizei pfändet zwei Fahrzeuge
Das Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, führte eine Schwerpunktkontrolle im Taxi- und Mietwagengewerbe am Wiener Hauptbahnhof durch. Dabei stellten die Finanzpolizistinnen und Finanzpolizisten einen nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer fest, brachten Abgabenrückstände in Höhe von 7.354,66 Euro ein und pfändeten zwei Fahrzeuge im geschätzten Gesamtwert von rund 41.300 Euro. Insgesamt wurden 34 Taxis aus 33 Betrieben kontrolliert. An dem Einsatz waren 43 Finanzpolizistinnen und Finanzpolizisten beteiligt.
Die Kontrolle wurde am Taxistandplatz beim Wiener Hauptbahnhof durchgeführt. Kurz nach 10:00 Uhr fuhren mehrere Einsatzfahrzeuge der Finanzpolizei vor und sicherten den Bereich der Nebenfahrbahn sowie des Taxistandplatzes, um eine umfassende Überprüfung der dort tätigen Lenkerinnen und Lenker vorzunehmen.
Das Taxi- und Mietwagengewerbe ist eine Branche, in der immer wieder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Dazu zählen insbesondere Verstöße im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anmeldung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Sozialversicherung, Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie Fälle von Teilschwarzarbeit und Abgabenverkürzungen.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Wegfalls der Geringfügigkeitsregelung bei Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) führte die Finanzpolizei eine koordinierte Schwerpunktkontrolle durch. Der Einsatz wurde von Organen des Arbeitsmarktservice sowie der Landespolizeidirektion Wien unterstützt.
Im Anschluss an die Kontrolle werden nun weitere Erhebungen durchgeführt. Diese betreffen insbesondere Abfragen bei Taxizentralen und Fahrdienstvermittlungsdiensten sowie Nachschauen bei den betroffenen Unternehmen. Dabei wird geprüft, ob weitere Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen vorliegen und ob Unregelmäßigkeiten bei Umsatzaufzeichnungen in der Buchführung bestehen. Die Ermittlungen dauern derzeit noch an.
„Kleine Gewerbe haben es oft nicht leicht und stehen unter sehr starkem Druck. Dennoch muss umso mehr gelten: Null Toleranz für Steuer- und Abgabenbetrug im Interesse aller ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und aller redlichen Unternehmen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit“, so Finanzminister Markus Marterbauer.
„Gerade in stark frequentierten Bereichen wie Verkehrsknotenpunkten zeigen gezielte Schwerpunktkontrollen ihre Wirkung. Die Finanzpolizei geht konsequent gegen Sozialbetrug, illegale Beschäftigung und Abgabenverkürzungen vor und sorgt damit für faire Wettbewerbsbedingungen für jene Unternehmen, die sich an die Regeln halten“, betont Wilfried Lehner, Bereichsleiter der Finanzpolizei im Amt für Betrugsbekämpfung.
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- Beitrag veröffentlicht:17. April 2026



















Fotos: (c) erstaunlich.at
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2012-09-19
Wurde uns von einem ERSTAUNLICH-Leser zugesandt. Danke!




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Sehr geehrte Redaktion
Vielen Dank für Ihr Mail und die Möglichkeit der Stellungnahme.
Grundsätzlich begrüßen wir jede neue technische Neu-/ Weiterentwicklung im Rahmen
der Vermittlung von Kundenaufträgen im Taxigewerbe, damit der Konsument möglichst
rasch zu seinem gewünschten und bestellten Taxi kommt.
TaxiunternehmerInnen schließen mit den Taxifunkbetreibern einen Funkvertrag ab, in
welchen vertraglich vereinbart ist, dass die Funkaufträge nur von dem jeweiligen Ver-
tragspartner aufgenommen und durchgeführt werden können.
Die vertragliche Normierung des Konkurrenzverbotes ist in der gewerblichen Wirtschaft
ein üblicher Weg , um sich und seine Vertragspartner als Marke zu positionieren. Solche
Vorgangsweisen gibt es Z.B. im Handel und auch in der Gastronomie.
Es obliegt den einzelnen Taxiunternehmungen sich für das für das jeweilige Unterneh-
men betriebswirtschaftlich optimale Vermittlungssystem zu entscheiden und sich so am
Markt zu positionieren.
Taxiunternehmen sollten im Rahmen einer internen Kostenrechnung einerseits die Kosten
und den Aufwand für die Vermittlung unter der Marke einer bestehenden Taxifunkzen-
trale den Kosten der neuen technischen Vermittlungssysteme und anderseits dem
jeweiligen zu erwartenden Ertrag gegenüberstellen und die unternehmerische Entscheid-
ung treffen.
Betreffend der Bestellung via“ App“ wurden wir informiert, dass diese technische Mög-
lichkeit von den Taxifunkzentralen für die Konsumentenbestellung bereits eingerichtet ist.
Die von ihnen zitierte Judikatur des OLG Frankfurt am Main ist eine deutsche Entscheid-
ung. In Österreich gibt es ein diesbezügliches Erkenntnis des OGH nicht.
Freundliche Grüße
Dr. Andreas CURDA
Fachgruppengeschäftsführer
Dazu meinte Dr. A. Curda, dass er diesen vermutlich überlesen, respektive nicht richtig
gelesen habe. Wir nehmen ihm dies nicht krumm, denn bei dem Wirbel den der Mann zur
Zeit um die Ohren hat, kann das durchaus passieren. Aber er blieb uns auch am Telefon
eine Antwort schuldig.
Apropos lesen. Dr. Curda schreibt in seinem Mail folgenden Satz: „Die von ihnen zitierte
Judikatur des OLG Frankfurt am Main ist eine deutsche Entscheidung. In Österreich
gibt es ein diesbezügliches Erkenntnis des OGH nicht.“
Da müssen wir dem Innungs-Juristen leider vorwerfen, dass er unsere Aussage diesbe-
züglich nicht sinnerfassend gelesen hat. Denn wir schrieben: „Abgesehen vom Urteils-

(Screen:
Macht Platz für die eilige Justizministerin Claudia Bandion-Ortner
Laut EU-Verordnung ist das Gratisfahren juristisch möglich
Der Fahrgast setzt sich ins Taxi und der Fahrer bringt ihn an das gewünschte Ziel.