AK erkämpfte fast 44.000 Euro an Abfertigung und Kündigungsentschädigung

Tischler zu Unrecht entlassen

Weil er sich die Abfertigung sparen wollte, erfand der Chef eines Tischlereibetriebes im Bezirk Linz-Land einen fadenscheinigen Grund für eine fristlose Entlassung. Dass der Unternehmer mit dieser Masche nicht durchkam, war dem Einsatz der AK zu verdanken. Sie ging für den unschuldigen Tischler bis vor das Arbeits- und Sozialgericht. Dort wurden dem Arbeitnehmer sämtliche Ansprüche zugesprochen. Er bekam fast 44.000 Euro nachbezahlt.

Nach 35 Jahren im Betrieb flatterte einem Tischler aus dem Bezirk Linz-Land die Kündigung ins Haus. Das war zwar einerseits schmerzhaft, andererseits standen ihm dadurch immerhin die Abfertigung und alle Beendigungsansprüche zu. Kurz vor Ende der Kündigungsfrist wurde das offensichtlich auch dem Arbeitgeber bewusst. Und es war ihm nicht zu blöd, dem langjährigen Mitarbeiter Diebstahl vorzuwerfen und ihn fristlos zu entlassen. Damit hätte der Tischler all seine Ansprüche verloren.

Hilfesuchend wandte er sich an die Arbeiterkammer. Da er nichts gestohlen und sich auch sonst nichts zuschulden kommen lassen hatte, wurde die AK für ihn tätig. In einer Intervention an die Firma wurde auf die Unrechtmäßigkeit der Entlassung hingewiesen und klargestellt, dass der Arbeitgeber dem früheren Mitarbeiter noch allerhand an Zahlungen schuldig ist: die Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsentgelten, offener Lohn, noch nicht beglichene Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub sowie eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum zwischen ungerechtfertigter Entlassung und Kündigungsfrist.

Das Schreiben führte beim Unternehmen zu keiner Einsicht. In solchen Fällen bestreitet die AK den Rechtsweg. So brachte sie Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein. Dieses ging den Vorwürfen nach, sichtete Beweismaterial, das der Arbeitgeber vorgelegt hatte. Letztlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Vorwürfe unberechtigt waren und die Entlassung zu Unrecht erfolgte.

Der Tischler wurde somit vom absurden Vorwurf des Diebstahls freigesprochen und bekam die noch unbezahlten arbeitsrechtlichen Ansprüche ausbezahlt, in Summe fast 44.000 Euro.

„Das zeigt, wie wichtig eine regionale Anlaufstelle ist. Damit alle Mitglieder möglichst einfach zu ihrem Recht kommen, setzt die AK ganz bewusst bei ihren Serviceleistungen auf Wohnortnähe. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, sich Rat und Hilfe direkt in ihrer Region zu holen“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

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Grünes Licht für patriotischen Kongress


Wird es für Uwe Sailer ein juristisches Nachspiel geben?

 

Normalerweise ist es nicht unsere Gangart, einen fremden Beitrag komplett als Screenshot auf unsere Webseite einzustellen.  Allerdings ist der heutige Beitrag von „info-direkt.eu“ derart interessant, sodass wir diesen unserer Leserschaft nicht vorenthalten wollen.

 


 

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2018-02-22


Erteilt die MA 62 Hausarreste?


Bezahlung eines Strafmandates vergessen

Der Montagetischler Markus R., wohnt bereits seit zwei Jahren an der Adresse 1100 Wien,
Raxstraße.  Seine berufliche Tätigkeit  besteht darin wochenlang im Bundesgebiet herum-
zureisen, um die Produkte eines namhaften Küchenherstellers in Haushalten zu montieren.
Bei den vielen Kilometern die Markus R. mit dem Montage-Lkw jährlich zurücklegt, kommt
es schon ab und zu vor, dass er sich ein Strafmandat einhandelt. Eines davon war ihm of-
fenbar in Vergessenheit geraten. Nachdem die Autofahrer ohnehin die Melkkühe der Nat-
ion sind, verzichtete auch die Bundespolizei nicht darauf, die Geldstrafe einzukassieren.
Also wurde ein Gruppeninspektor an die Adresse des Montagetischlers geschickt, um den
Betrag des Strafmandates, wegen  „Parkens im Halteverbot“ einzutreiben.  Da Markus R.
wie gewohnt auf Montage war, stand der Polizeibeamte naturgemäß vor verschlossener
Türe.

Der Amtsschimmel begann wegen 21,- Euro kräftig zu wiehern

Vom dienstlichen Ehrgeiz gepackt, begann der Polizist zu ermitteln und befragte andere
Hausparteien nach dem Verbleib von  Markus R.   Möglicherweise dachte  er auch,  den
Kriminalfall seines Lebens an Land gezogen zu haben.
Wenn man bedenkt, dass in heutiger Zeit kaum ein Nachbar den anderen kennt und die
Abwesenheit einer Person oft nur wegen eines Leichengeruches bemerkt wird, war die-
ser Vorgang alles andere als intelligent.
Und so  kam es wie es  kommen  musste.  Keine anderer  Hausbewohner  hatte sich in der
Großstadt-Anonymität für den gesuchten Mitbewohner interessiert und kannten ihn daher
auch nicht. Eine ältere Dame meinte sogar zu wissen, dass dieser delogiert worden sei.
Bei der Adresse von R. handelt es sich sogar um eine Gemeindebauanlage.  Nichts  wäre
also für den übereifrigen  Gruppeninspektor einfacher gewesen, bei  „Wiener Wohnen“
anzufragen,  ob dass mit der  Delogierung überhaupt stimme.  Anstatt dessen bemühte
sicher der Gesetzeshüter nachfolgendes Schreiben an die  MA 62 zu erstellen um folgen-
den Sachverhalt mitzuteilen.
Die MA 62 schickte daraufhin Markus R. im August 2010 folgendes Schreiben. Gottseidank
passierte dies im Urlaubsmonat des Monteurs. Ansonsten hätte die Angelegenheit vermut-
lich  schwerwiegende  Folgen nach  sich ziehen können,  da er  wegen seines  Berufes die
höchst erstaunliche Frist von „14 Tagen“ nicht einhalten hätte können, da er von der Zu-
stellung dieses Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte.

Gedankenlosigkeit bei der MA 62

Offenbar  macht  man sich bei  der MA 62  nicht viele Gedanken  um die Bürger der Stadt
Wien.  Es gibt nämlich auch noch  andere Berufe  als die eines Beamten, die tagtäglich am
selben  Schreibtisch sitzen  und sich nach  Feierabend in  aller  Ruhe nach  Hause begeben
können.
Bedenkt man dass  es nicht selten  vorkommt, dass ein bösartiger Hausherr einen Mieter los-
werden will, ist die Vorgangsweise der MA 62 in der Tat erstaunlich. Der Vermieter bräuchte
sich nur der Dienste dieser Magistratsabteilung zu bedienen, und hätte einen Markus R. sehr
rasch los gehabt.
Auch zerstrittenen Lebenspartner(innen) könnten ihren ungeliebten Partner auf diese Art
loswerden. Man bräuchte nur Sorge dafür zu tragen, dass jene Person die Empfänger des
erstaunlichen  MA 62-Schreibens ist,  dieses innerhalb  von 14 Tagen  nicht zu Gesicht be-
kommt.
Jedenfalls konnte Markus R.  den Irrtum raschest aufklären,  da ihm der Umstand zu Gute
kam, dass er sich zu dieser  Zeit im Urlaub und  daher in seinen eigenen vier Wänden auf-
hielt.

Anwesenheitskontrolle

Aber ein kleines Sahnehäubchen zur Draufgabe gibt es noch. Erschien doch am 2.Septem-
ber gegen 09:00 Uhr,  eine  Kontrolleurin der  MA 62 an der Wohnungstüre des Monteurs,
läutete an und hakte auf einer „Anwesendheitsliste“ die Anwesenheit von Markus R. ab,
nachdem dieser die Türe geöffnet hatte.
Was wäre  wohl passiert,  wenn der Tischler wieder auf  Montagefahrt  gewesen wäre. Ver-
mutlich hätte sich die gesamte erstaunliche Amtshandlung der MA 62 wiederholt. Betrachtet
man die 14-Tage Frist, sowie die doch sehr anmutende Anwesenheitskontrolle, könnte man
zur Annahme kommen, dass  die MA 62  Hausarreste erteilt.
Ferner müssten alle alleinstehende Personen ihre Berufe wie Vertreter, Fernfahrer, Monteure
udgl. aufgeben,  da sie ihre Wohnung für einen  längeren Zeitraum als für 14 Tage nicht ver-
lassen dürfen. Ansonsten blüht ihnen neben der angekündigten Strafe ( bis zu 726,- Euro)
die amtliche Abmeldung.

Erweiterter Denkvorgang gefragt

Diese Abmeldung hätte wiederum zur Folge, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigen
kann. Sicherlich könnten durch aufwendige Gerichtsverfahren und horrende  Anwaltskosten
derartige Kündigungen widerrufen werden.  Aber all diese  Schwierigkeiten könnten vermie-
den werden,  wenn man bei der  MA 62 weiter  als bis zur Schreibtischkante hinaus denken
würde.
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2010-10-14
 

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