Todesstrafe ist in der EU seit 1.12.2009 geltendes Recht
System-Medien und Politiker(innen) schweigen vornehm
Während Frank Stronach die Todesstrafe nur gegen Berufskiller einsetzen möchte, erlaubt die
EU die Todesstrafe gegen die normale Bevölkerung. Über diesen EU-Skandal hat bis dato noch
keine Zeitung, geschweige denn ein Politiker berichtet. Wir haben diese erstaunliche Tatsache
auf der Webseite der EU-Austrittspartei entdeckt.
So steht es auf „euaustrittspartei.at
Eigentlich war die Todesstrafe in Österreich schon abgeschafft. In Art. 85 der österreichischen
Bundesverfassung ist seit 1968 gesetzlich geregelt: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Leider
wurde die Todesstrafe über den EU-Vertrag von Lissabon den EU-Mitgliedsländern wieder
erlaubt und trat mit 1. Dezember 2009 in Kraft:
Das ging so: Schritt 1: Mit dem Vertrag von Lissabon wird wird die Charta der Grundrechte rechtsverbindlich. Schritt 2: Im Artikel 2 dieser Grundrechtecharta steht unter (2): Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Schritt 3: in den sogenannten Erläuterungen zur Grundrechtecharta steht: „Eine Tötung wird nicht als Verletzung des Artikels betrachtet,“ wenn es erforderlich ist, „einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“. Die zweite Ausnahme, wann die Todes- strafe verhängt werden darf: „Für Taten in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr.“ Das bedeutet im Klartext, dass die EU die Tötung eines Menschen bei „Aufstand und Aufruhr“ legitimiert und weiters die Todesstrafe für Taten vorsieht, die in Kriegszeiten oder bei unmittel- barer Kriegsgefahr begangen werden. SPÖ und ÖVP haben dem mittels EU- Vertrag von Lissabon zugestimmt. In Österreich ist übrigens die Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) für die Exekution dieses unmenschlichen und rückschrittlichen EU-„Rechts“ zuständig. Pikantes Detail am Rande. Bundeskanzler Werner Faymann hieß gestern den ehemaligen Gouverneur des US-Bundesstaates Kalifornien und Befürworter der Todesstrafe, Arnold Schwarzenegger, im Bundeskanzleramt willkommen. Quelle: BKA / Fotograf: Andy Wenzel „Es freut mich immer, wenn Arnold Schwarzenegger Österreich einen Besuch abstattet“, so der Bundeskanzler. Über was die beiden beim Abendessen wohl gesprochen haben? Viel- leicht hat der Ex-Aushilfstaxifahrer dem Ex-Bodybuilder mitgeteilt, dass nicht nur in Kali- fornien – sondern auch in Österreich die Todesstrafe möglich ist. Es könnte durchaus der Fall sein, dass so eine Mitteilung beim ehernen Verfechter der Todesstrafe freudige Erreg- ung ausgelöst hat. Jedenfalls quittierte Schwarzenegger den Empfang beim Bundeskanzler mit den Worten: „Freue mich riesig, wieder in Österreich zu sein.“ ***** 2013-09-08
Lizenz zum Töten
Die Tötung von Laden wirft Fragen auf
Wir weinen dem Terroristen-Chef, Osama bin Laden, keine Träne nach. Der Mann war fürden Tod tausender unschuldiger Menschen verantwortlich. Auch wenn es eine gezielte Hin-
richtung gewesen ist und die Festnahme des Terror-Chefs nie geplant war, so wie es die
amerikanische Regierung Glauben machen will.
Aber selbst wenn wir die Person „Osama bin Laden“ ausser Acht lassen, wirft dessen ge-
zielte Tötung interessante Fragen auf. Darf ein Schwerverbrecher und Mörder auch ohne
Prozess hingerichtet werden? Wer hat das Recht zu bestimmen, ob und wann eine Person
gezielt getötet werden darf, obwohl diese gerichtlich nicht dazu verurteilt wurde?
Wäre Osama bin Laden von einem konkurrierenden Clanmitglied getötet worden, so hätte
jede demokratisch eingestellte Person vermutlich gesagt: „Was soll’s, die kennen ja keine
Wer hat die Lizenz zum Töten?
Was uns in diesem Fall etwas nachdenklich stimmt ist die Tatsache, dass die gezielte Töt-
ung von Osama bin Laden von der Regierung der USA angeordnet und einem staatseig-
enen Spezialkommando durchgeführt wurde. Sind es doch gerade die USA, welche sichals Hüter und Beschützer demokratischer Werte und Rechtsstaatlichkeit ausgeben.
In jedem demokratischen Staatsgefüge ist es verboten einen anderen Menschen vorsätz-
lich zu töten, selbst wenn es höheren Interessen dient. Also besteht kein Zweifel, dass die vorsätzliche Tötung eines Menschen in demokratischen Ländern verboten ist und auch geahndet wird. Dies dürfte auf internationaler Ebene offenbar nicht der Fall sein.Aussagen von demokratischen Politiker(innen)
Erstaunlich sind auch Aussagen so einiger österreichischer Politiker zur Tötung von Osama
bin Laden. Uns ist schon klar, dass die Tötung des Terror-Chefs kaum eine demokratisch
eingestellte Person in Trauer verfallen lässt. Allerdings in Anbetracht dessen, dass es sich
bei diesen Herrschaften um Personen handelt, welche auf Demokratie und Rechtsstaatlich-
keit Wert legen, sind wir jedoch ein wenig erstaunt.
Bundeskanzler Faymann: „Ich hoffe, dass mit diesem Schritt das internationale Terrornetz-
werk deutlich geschwächt wurde“. (Zitatquelle: oe24.at)Vizekanzler Spindelegger: „Das ist ein wichtiger Erfolg im weltweiten Kampf gegen den
Terrorismus“. (Zitatquelle: oe24.at)
Außenpolitischer Sprecher der Grünen, Alexander Van der Bellen: „Der Tod von Osama
bin Laden ist ein weiterer Erfolg der Terrorbekämpfung, der hoffentlich al-Kaida schwächenwird“. (Zitatquelle: gruene.at)
Allerdings sind unsere Politiker Waisenknaben gegen die deutsche Bundeskanzlerin
Angela Merkel. Diese meinte sogar: „Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, Osama bin Laden zu töten“. (Zitatquelle: derstandard.at)Der König ist tot, es lebe der König
Wie bereits eingangs erwähnt, weinen wir dem Terror-Chef und Mörder, Osama bin Laden,keine Träne nach. Der Mann hat zum Schwert gegriffen und ist durch das Schwert um-
gekommen. Allerdings glauben wir aber nicht, dass durch seinen Tod der internationale
Terror abnehmen wird. Es werden bereits ausreichend Nachfolger in den Startlöchern
verharren. Möglicherweise wird es einen kurzen internen Streit geben, aber wir sind uns absolut sicher, dass es demnächst einen neuen Osama bin Laden geben wird.
Im Schlusswort können wir es uns nicht verkneifen, auf die Beiträge „Spenden für Terror-
Camps TEIL 1 und TEIL 2„ und „Osama bin Laden lässt danken“ zu verweisen. Wir haben bereits zum damaligen Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Flutopfer-Spenden für Pakistan dem Terror-Chef Osama bin Laden zugute kommen werden.Wie recht wir mit dieser Annahme gehabt haben wird nun dadurch bewiesen, dass sich
Pakistan als großzügiges Gastgeberland für den international gesuchten Terror-Chef
erwiesen hat. Welche Summen wurden von den gespendeten Geldern wohl für den Auf-
*****
2011-05-04Kremser Nachwehen
Verkehrte Moralauffassungen
Während man „ungerechtfertigte Polizeiübergriffe“ unter den Teppich zu kehren versuchtund bei dessen Misslingen ausser einer geringen Strafe nichts herauskommt, wird die
Existenz von pflichtbewussten Polizisten vernichtet, wenn diese in korrekter Ausübung
ihres Dienstes Gewalt anwenden.
Wie hinlänglich bekannt ist, erschoss ein Polizist einen 14-jährigen Einbrecher im Zuge
eines Einbruches und anschliessender Flucht in einem Kremser Supermarkt. Dieser
Schauprozess mit überraschenden Geständnis
In einem Schauprozess im heurigen März, wurde der Beamte zu 8 Monaten bedingter
Haft wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilt.
Sein überraschendes Schuldgeständnis dürfte ihm „angeraten“ worden sein, um dem
unwürdigen Schauspiel ein Ende zu bereiten. Die Linken Gutmenschen hatten ihren
Seelenfrieden gefunden, denn wo käme man denn hin, wenn man Kriminelle straffrei
an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindern würde.
Wer nun glaubt, dass die Causa damit erledigt gewesen wäre, der befindet sich im Irr-
tum. Die ganze Angelegenheit hatte noch ein Nachspiel beim Unabhängigen Verwalt- ungssenat (UVS). Dieser entschied nun, dass der tödliche Schuss rechtswidrig war.Klage auf Verdienstentgang?
Diese erstaunliche UVS-Entscheidung eröffnet natürlich neue Perspektiven im zivilrecht-lichen Bereich. Mit dieser ist es für die hinterbliebene Familie nun wesentlich leichter,
Ansprüche wie Ersatz der Begräbniskosten und/oder Trauschmerzensgeld gegen die Republik Österreich durchzusetzen.
Würde man sarkastisch sein, könnte man durchaus die Empfehlung aussprechen, dass
die Familie auch auf Verdienstentgang klagen soll. Hatte doch der Filius eine vielver- sprechende Karriere vor sich, die durch eine „rechtwidrige„ Polizeikugel beendet wurde. Mit dem Einkommen welches der Sohnemann erwirtschaftet hätte, wäre es durchaus möglich gewesen die ganze Familie zu erhalten.*****
2010-12-28Staatlich genehmigter Kindermord
Abtreibung in Österreich
In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt.
Diese gesetzliche Bestimmung gibt es seit 1975 und ist im § 97 des Strafgesetzbuches
niedergeschrieben.
In dem besagten Paragrafen wird die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches geregelt.
Wir haben uns diesen Paragrafen einmal genauer angesehen und entdeckten eine erstaun-
liche Tatsache der wohl traurigsten Art.
Der 1. Absatz Punkt 2 dieses Paragrafen hat es in sich. Wir wollen Ihnen den Gesetzestext,
nachfolgend wiedergeben:
§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren
ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seel-
ische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass
das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur
Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von
einem Arzt vorgenommen wird;
Dieser Paragraf ist unglaublich
Es ist kaum zu glauben was da geschrieben steht. Das Gesetz erlaubt es, ein Kind bis unmit-
telbar vor der Geburt zu ermorden, wenn unter anderem eine ernste Gefahr besteht, dass
dieses geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.
Im Gesetzestext ist nicht einmal festgehalten, dass das Kind schwer geschädigt sein muss.
Das heißt der bloße Verdacht einer derartigen schweren Schädigung erlaubt es, dieses Kind
zu töten, solange es sich noch im Mutterleib befindet.
So etwas gab es im Dritten Reich
Ein solches Gesetz ist vielleicht von 1939 – 1945 möglich gewesen. Im Dritten Reich wurde
nämlich entschieden, was lebenswert ist oder nicht. Nach diesem Gesetz gibt es also Kinder
die es wert sind geboren zu werden und solche die es nicht wert sind.
Allein der Verdacht genügt
Nur auf Grund einer Behinderung, ja sogar nur auf den Verdacht einer solchen, besteht
die gesetzliche Möglichkeit, dieses Kind zu töten und zu entsorgen. Wir können es uns
auch bildlich vorstellen, wie ein Arzt eine Frau die vor der Niederkunft steht mit der
Frage: „Das Kind ist behindert, wollen Sie es wirklich lebend zur Welt bringen“
konfrontiert.
Die Gebärende die sich knapp vor der Geburt in einem Ausnahmezustand befindet, wird
diese Frage mit Sicherheit nicht objektiv beantworten können. Aber das ist noch nicht alles,
denn das Erstaunlichste kommt noch.
Kindstötung bei seelischer Gefahr
Das Kind kann auch getötet werden, wenn für die Schwangere eine ernste Gefahr für ihren
seelischen Zustand besteht. Es ist schon durchaus möglich, dass Mütter nach der Geburt
einen seelischen Schock erleiden und das Kind ablehnen.
Anstatt das Kind zur Adoption freizugeben, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer
Tötung dieses Kindes vor. Da stellt sich für uns die berechtigte Frage, in welchem Land
leben wir eigentlich.
Flittchen entscheiden über Tod oder Leben
Auch kann jede Frau, oder besser gesagt Mädchen darüber verfügen ihr Kind töten zu lassen,
sofern sie bei der Schwängerung noch unmündig gewesen ist. Diesen Satz muss man sich auf
der Zunge zergehen lassen.
Jedes Flittchen die es nach Lust und Laune treibt und dabei vor ihrem vollendeten 14.Lebens-
jahr schwanger wird, kann bis unmittelbar vor der Geburt über Tod oder Leben ihres Kindes
entscheiden. Auch hier ist niemanden die Idee der Adoption eingefallen.
Eugenische Indikation
Maßgebend für die Ermordung des Kindes ist, dass es noch im Mutterleib geschehen muss
und sei es eine Minute vor der Geburt. Dieser Kindermord nennt sich dann „Eugenische
Indikation“.
Laut Aussage des freiheitlichen Behindertensprecher NAbg. Ing. Norbert Hofer, werden in
Wien pro Jahr, Dutzende Kinder außerhalb der Fristenlösung getötet, weil sie nach der
Geburt möglicherweise behindert sein könnten.
Herzstich
Die Tötung des noch im Mutterleib befindlichen Kindes, auch unmittelbar vor der Geburt,
erfolgt durch einen Herzstich. Ist ja möglicherweise auch einfacher, bevor man einem be-
hinderten Kind die möglichst beste medizinische Betreuung angedeihen lässt.
Für uns sind die in unserem Beitrag aufgezählten Möglichkeiten des § 97 Strafgesetzbuch,
welche die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb der Fristenlösung regeln,
ausgenommen wenn absolute Lebensgefahr für die Gebärende bestünde und es keine an-
dere Alternative (z.B. Kaiserschnitt) gäbe, staatlich genehmigter Kindermord und eines
Rechtsstaates wie Österreich nicht würdig.
***** 2010-02-03