Irrtum, Unfähigkeit oder Absicht bei „exxpress.at“?

Unrichtige Schilderung des Tatablaufes bzgl. des tödlichen Angriffs auf den Polizisten in Mannheim

So traurig und entsetzlich die ganze Angelegenheit auch ist, sollte man bei der Berichterstattung doch bei der Wahrheit bleiben. In einem heutigen Beitrag des Online-Magazins „exxpress.at“,  ist bzgl. des tödlichen Angriffs auf den Polizisten in Mannheim (durch einen islamistischen Asylanten) wie folgt zu lesen:

„Rouven A. konnte den Afghanen stoppen, rang ihn zu Boden. Doch dabei stach ihm der Migrant mit seinem Messer in den Kopf.“

Das ist definitiv falsch, wie es auch im – mittlerweile im Internet zig-tausendfach geteilten Live-Tatortvideo – zu sehen ist. Der Polizist rang nämlich – aus welchem Grund auch immer – einen Helfer zu Boden und fixierte diesen. Dadurch bekam der islamistische Täter augenscheinlich freie Bahn, lief zu dem Polizisten (der den Helfer am Boden fixierte) und rammte diesem das Messer mehrmals in den Nacken.

Ob die falsche Schilderung des Tatablaufes bei „exxpress.at“ auf Irrtum, Unfähigkeit oder Absicht beruht, entzieht sich unserer Kenntnis.

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Todesstrafe ist in der EU seit 1.12.2009 geltendes Recht


System-Medien und  Politiker(innen) schweigen vornehm

Während  Frank Stronach die Todesstrafe nur gegen  Berufskiller einsetzen möchte,  erlaubt die
EU die Todesstrafe gegen die normale Bevölkerung. Über diesen EU-Skandal hat bis dato noch
keine Zeitung, geschweige denn ein Politiker berichtet.   Wir haben diese erstaunliche Tatsache
auf der Webseite der EU-Austrittspartei entdeckt.
So steht es auf „euaustrittspartei.at
Eigentlich war die Todesstrafe in Österreich schon abgeschafft. In Art. 85 der österreichischen
Bundesverfassung  ist seit 1968 gesetzlich geregelt:  „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“  Leider
wurde  die  Todesstrafe  über  den EU-Vertrag  von Lissabon den EU-Mitgliedsländern wieder
erlaubt und trat mit 1. Dezember 2009 in Kraft:

Das ging so:
Schritt 1: Mit dem Vertrag von Lissabon wird wird die Charta der Grundrechte rechtsverbindlich.
Schritt 2:  Im Artikel 2 dieser  Grundrechtecharta steht unter (2):  Niemand darf zur Todesstrafe
verurteilt oder hingerichtet werden.

Schritt 3: in den sogenannten Erläuterungen zur Grundrechtecharta steht:
„Eine  Tötung wird nicht als Verletzung des Artikels betrachtet,“  wenn es erforderlich ist, „einen
Aufruhr  oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.  Die zweite Ausnahme, wann die Todes-
strafe verhängt werden darf: „Für Taten in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr.“
Das bedeutet im Klartext,  dass die EU die Tötung eines Menschen bei  „Aufstand und Aufruhr“
legitimiert  und weiters die Todesstrafe für Taten vorsieht, die in Kriegszeiten oder bei unmittel-
barer  Kriegsgefahr  begangen  werden.  SPÖ  und  ÖVP  haben dem mittels EU- Vertrag von
Lissabon  zugestimmt.   In  Österreich  ist  übrigens  die Innenministerin Johanna Mikl-Leitner
(ÖVP)  für die Exekution dieses unmenschlichen und rückschrittlichen EU-„Rechts“ zuständig.
Pikantes  Detail am Rande.   Bundeskanzler Werner Faymann hieß gestern den ehemaligen
Gouverneur  des  US-Bundesstaates  Kalifornien  und  Befürworter  der  Todesstrafe,  Arnold
Schwarzenegger,  im Bundeskanzleramt willkommen.
Quelle: BKA / Fotograf: Andy Wenzel
„Es  freut  mich  immer,  wenn Arnold Schwarzenegger Österreich einen Besuch abstattet“,  so
der  Bundeskanzler.   Über was die beiden beim  Abendessen wohl gesprochen haben?  Viel-
leicht  hat  der  Ex-Aushilfstaxifahrer  dem  Ex-Bodybuilder  mitgeteilt,  dass  nicht  nur  in  Kali-
fornien –   sondern  auch  in  Österreich  die  Todesstrafe   möglich  ist.   Es  könnte  durchaus
der Fall sein,  dass so eine Mitteilung beim ehernen Verfechter der Todesstrafe freudige Erreg-
ung ausgelöst hat. Jedenfalls quittierte Schwarzenegger  den  Empfang  beim  Bundeskanzler
mit den Worten:   „Freue mich riesig, wieder in Österreich zu sein.“
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2013-09-08

Lizenz zum Töten

 

Die Tötung von Laden wirft Fragen auf

Wir weinen dem Terroristen-Chef,  Osama bin Laden,  keine Träne nach.  Der Mann  war für
den Tod tausender unschuldiger Menschen verantwortlich. Auch wenn es eine gezielte Hin-
richtung gewesen  ist und die  Festnahme des  Terror-Chefs nie  geplant war,  so wie  es die
amerikanische Regierung Glauben machen will.

Aber selbst wenn wir die Person  „Osama bin Laden“  ausser Acht lassen,  wirft dessen ge-
zielte Tötung  interessante Fragen  auf. Darf ein  Schwerverbrecher und Mörder auch ohne
Prozess hingerichtet werden? Wer hat das Recht zu bestimmen, ob und wann eine Person
gezielt getötet werden darf, obwohl diese gerichtlich nicht dazu verurteilt wurde?

Wäre Osama bin Laden von einem konkurrierenden Clanmitglied getötet worden, so hätte
jede demokratisch eingestellte Person vermutlich gesagt:  „Was soll’s, die kennen ja keine

Rechtsstaatlichkeit und agieren nach dem Recht des Stärkeren“.

Wer hat die Lizenz zum Töten?

Was uns in diesem Fall etwas nachdenklich stimmt ist die Tatsache, dass die gezielte Töt-
ung von Osama bin Laden von der  Regierung der USA angeordnet und einem staatseig-
enen Spezialkommando durchgeführt wurde.  Sind es doch gerade die USA,  welche sich
als Hüter und Beschützer demokratischer Werte und Rechtsstaatlichkeit ausgeben.

In jedem  demokratischen Staatsgefüge ist es verboten einen anderen Menschen  vorsätz-

lich zu  töten,  selbst wenn  es höheren  Interessen dient.  Also besteht   kein Zweifel,  dass
die vorsätzliche Tötung eines Menschen in demokratischen Ländern verboten ist und auch
geahndet wird. Dies dürfte auf internationaler Ebene offenbar nicht der Fall sein.

Aussagen von demokratischen Politiker(innen)

Erstaunlich sind auch Aussagen so einiger österreichischer Politiker zur Tötung von Osama
bin Laden.  Uns ist schon klar,  dass die  Tötung des Terror-Chefs  kaum eine  demokratisch
eingestellte Person  in Trauer  verfallen lässt.  Allerdings in Anbetracht dessen, dass es sich
bei diesen Herrschaften um Personen handelt, welche auf Demokratie und Rechtsstaatlich-
keit Wert legen, sind wir jedoch ein wenig erstaunt.

Bundeskanzler Faymann: „Ich hoffe, dass mit diesem Schritt das internationale Terrornetz-

werk deutlich geschwächt wurde“. (Zitatquelle: oe24.at)

Vizekanzler Spindelegger:  „Das ist ein wichtiger Erfolg im weltweiten Kampf gegen den
Terrorismus“
. (Zitatquelle: oe24.at)

Außenpolitischer Sprecher  der  Grünen,  Alexander Van der Bellen:  „Der Tod  von Osama

bin Laden ist ein weiterer Erfolg der Terrorbekämpfung, der hoffentlich al-Kaida schwächen
wird“
. (Zitatquelle: gruene.at)

Allerdings  sind  unsere  Politiker  Waisenknaben  gegen  die  deutsche  Bundeskanzlerin

Angela Merkel. Diese meinte sogar: „Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, Osama
bin Laden zu töten“. (Zitatquelle: derstandard.at)

Der König ist tot, es lebe der König

Wie bereits eingangs erwähnt, weinen wir dem Terror-Chef und Mörder, Osama bin Laden,
keine  Träne nach.  Der Mann hat  zum Schwert  gegriffen und  ist  durch  das Schwert um-
gekommen.  Allerdings glauben  wir aber  nicht,  dass durch seinen Tod der internationale
Terror  abnehmen  wird.  Es werden  bereits ausreichend  Nachfolger  in den  Startlöchern
verharren.  Möglicherweise wird  es einen kurzen internen Streit geben,  aber wir sind uns
absolut sicher, dass es demnächst einen neuen Osama bin Laden geben wird.

Im Schlusswort können wir es uns nicht verkneifen, auf die Beiträge „Spenden für Terror-

Camps TEIL 1 und TEIL 2 und „Osama bin Laden lässt danken“ zu verweisen. Wir haben
bereits  zum  damaligen  Zeitpunkt  darauf  hingewiesen,  dass die  Flutopfer-Spenden  für
Pakistan dem Terror-Chef Osama bin Laden zugute kommen werden.

Wie recht  wir mit dieser  Annahme gehabt  haben wird  nun dadurch bewiesen, dass sich
Pakistan  als  großzügiges  Gastgeberland  für  den  international  gesuchten  Terror-Chef
erwiesen hat.  Welche Summen  wurden von den  gespendeten Geldern wohl für den Auf-

enthalt von Osama bin Laden abgezweigt?  Und wieviel  floßen in  die zahlreichen Terror-
Camps in Pakistan?

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2011-05-04
 

Kremser Nachwehen


Verkehrte Moralauffassungen

Während man „ungerechtfertigte Polizeiübergriffe“ unter den Teppich zu kehren versucht
und bei  dessen  Misslingen ausser einer  geringen  Strafe nichts herauskommt,  wird die
Existenz von  pflichtbewussten  Polizisten vernichtet,  wenn diese in  korrekter Ausübung
ihres Dienstes Gewalt anwenden.

Wie hinlänglich bekannt ist,  erschoss ein Polizist einen  14-jährigen Einbrecher im Zuge
eines  Einbruches  und anschliessender  Flucht in  einem  Kremser  Supermarkt.  Dieser

Vorfall ereignete sich im August 2009.

Schauprozess mit überraschenden Geständnis

In einem  Schauprozess im heurigen März,  wurde der Beamte zu  8 Monaten bedingter
Haft wegen fahrlässiger  Tötung unter besonders  gefährlichen Verhältnissen  verurteilt.
Sein überraschendes Schuldgeständnis dürfte ihm „angeraten“ worden sein,  um dem
unwürdigen  Schauspiel ein Ende  zu bereiten.  Die  Linken Gutmenschen  hatten ihren
Seelenfrieden gefunden,  denn wo käme  man denn hin,  wenn man  Kriminelle straffrei
an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindern würde.

Wer nun glaubt,  dass die  Causa damit erledigt gewesen wäre,  der befindet sich im Irr-

tum.  Die ganze Angelegenheit hatte noch ein  Nachspiel beim Unabhängigen Verwalt-
ungssenat (UVS). Dieser entschied nun, dass der tödliche Schuss rechtswidrig war.

Klage auf Verdienstentgang?

Diese erstaunliche UVS-Entscheidung eröffnet natürlich neue Perspektiven im zivilrecht-
lichen  Bereich.  Mit dieser ist es  für die  hinterbliebene  Familie nun  wesentlich leichter,
Ansprüche  wie  Ersatz der  Begräbniskosten  und/oder Trauschmerzensgeld  gegen die
Republik Österreich durchzusetzen.

Würde man sarkastisch sein, könnte man  durchaus die Empfehlung aussprechen,  dass

die  Familie auch  auf  Verdienstentgang  klagen soll.  Hatte doch der  Filius eine vielver-
sprechende Karriere vor sich, die durch eine „rechtwidrige Polizeikugel beendet wurde.
Mit dem  Einkommen welches  der  Sohnemann  erwirtschaftet hätte,  wäre es  durchaus
möglich gewesen die ganze Familie zu erhalten.

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2010-12-28
 

Staatlich genehmigter Kindermord


Abtreibung in Österreich

In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt.
Diese gesetzliche Bestimmung gibt es seit 1975 und ist  im § 97 des Strafgesetzbuches
niedergeschrieben.
In dem besagten Paragrafen wird die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches geregelt.
Wir haben uns diesen Paragrafen einmal genauer angesehen und entdeckten eine erstaun-
liche Tatsache der wohl traurigsten Art.
Der 1. Absatz Punkt 2 dieses Paragrafen hat es in sich. Wir wollen Ihnen den Gesetzestext,
nachfolgend wiedergeben:
§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren
ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seel-
ische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass
das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur
Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von
einem Arzt vorgenommen wird;

Dieser Paragraf ist unglaublich

Es ist kaum zu glauben was da geschrieben steht. Das Gesetz erlaubt es, ein Kind bis unmit-
telbar vor der Geburt zu ermorden, wenn unter anderem eine ernste Gefahr besteht, dass
dieses geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.
Im Gesetzestext ist nicht einmal festgehalten, dass das Kind schwer geschädigt sein muss.
Das heißt der bloße Verdacht einer derartigen schweren Schädigung erlaubt es, dieses Kind
zu töten, solange es sich noch im Mutterleib befindet.

So etwas gab es im Dritten Reich

Ein solches Gesetz ist vielleicht von 1939 – 1945 möglich gewesen. Im Dritten Reich wurde
nämlich entschieden, was lebenswert ist oder nicht.  Nach diesem Gesetz gibt es also Kinder
die es wert sind geboren zu werden und solche die es nicht wert sind.

Allein der Verdacht genügt

Nur auf Grund einer Behinderung, ja sogar nur auf den Verdacht einer solchen, besteht
die gesetzliche Möglichkeit, dieses Kind zu töten und zu entsorgen. Wir können es uns
auch bildlich vorstellen, wie ein Arzt eine Frau die vor der Niederkunft steht mit der
Frage: „Das Kind ist behindert, wollen Sie es wirklich lebend zur Welt bringen“
konfrontiert.
Die Gebärende die sich knapp vor der Geburt in einem Ausnahmezustand befindet, wird
diese Frage mit Sicherheit nicht objektiv beantworten können. Aber das ist noch nicht alles,
denn das Erstaunlichste kommt noch.

Kindstötung bei seelischer Gefahr

Das Kind kann auch getötet werden, wenn für die Schwangere eine ernste Gefahr für ihren
seelischen Zustand besteht. Es ist schon durchaus möglich, dass Mütter nach der Geburt
einen seelischen Schock erleiden und das Kind ablehnen.
 Anstatt das Kind zur Adoption freizugeben, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer
Tötung dieses Kindes vor. Da stellt sich für uns die berechtigte Frage, in welchem Land
leben wir eigentlich.

Flittchen entscheiden über Tod oder Leben

Auch kann jede Frau, oder besser gesagt Mädchen darüber verfügen ihr Kind töten zu lassen,
sofern sie bei der Schwängerung noch unmündig gewesen ist. Diesen Satz muss man sich auf
der Zunge zergehen lassen.
Jedes Flittchen die es nach Lust und Laune treibt und dabei vor ihrem vollendeten 14.Lebens-
jahr schwanger wird, kann bis unmittelbar vor der Geburt über Tod oder Leben ihres Kindes
entscheiden. Auch hier ist niemanden die Idee der Adoption eingefallen.

Eugenische Indikation

Maßgebend für die Ermordung des Kindes ist, dass es noch im Mutterleib geschehen muss
und sei es eine Minute vor der Geburt. Dieser Kindermord nennt sich dann „Eugenische
Indikation“.
Laut Aussage des freiheitlichen Behindertensprecher NAbg. Ing. Norbert Hofer, werden in
Wien pro Jahr, Dutzende Kinder außerhalb der Fristenlösung getötet, weil sie nach der
Geburt möglicherweise behindert sein könnten.

Herzstich

Die Tötung des noch im Mutterleib befindlichen Kindes, auch unmittelbar vor der Geburt,
erfolgt durch einen Herzstich. Ist ja möglicherweise auch einfacher, bevor man einem be-
hinderten Kind  die möglichst beste medizinische Betreuung angedeihen lässt.
Für uns sind die in unserem Beitrag aufgezählten Möglichkeiten des § 97 Strafgesetzbuch,
welche die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb der Fristenlösung regeln,
ausgenommen wenn absolute Lebensgefahr für die Gebärende bestünde und es keine an-
dere Alternative (z.B. Kaiserschnitt) gäbe, staatlich genehmigter Kindermord und eines
Rechtsstaates wie Österreich nicht würdig.

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2010-02-03
  

Inhalts-Ende

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