Klagen gegen TIWAG wegen Preiserhöhungen erstinstanzlich gewonnen
TIWAG-Stromkunden können auf Rückerstattungen wegen unzulässiger Preiserhöhungen hoffen
Was ist passiert?
Die TIWAG erhöhte in den Jahren 2022 und 2023 ihre Preise – ein Schritt, gegen den die Anwaltskanzlei SCHEIBER LAW rechtlich vorging.
Preiserhöhungen sind unzulässig
Das Bezirksgericht Innsbruck entschied in den bisherigen Gerichtsverfahren, dass die Preiserhöhungen der TIWAG in den Jahren 2022 und 2023 unzulässig waren. Zwar sind die Urteile noch nicht rechtskräftig, sie geben jedoch bereits einen klaren Hinweis auf die unzulässige Praxis.
Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung, dass der im Rahmen des Vergleichs zwischen AK Tirol und TIWAG vereinbarte Entlastungsbeitrag für die Stromkunden nicht mindernd berücksichtigt werden darf. Das bedeutet, dass die TIWAG-Kunden die zu viel gezahlten Stromkosten vollständig zurückerhalten, ohne dass der Entlastungsbeitrag den Erstattungsbetrag reduzieren würde.
Was können die TIWAG-Kunden jetzt machen?
Betroffene TIWAG-Kunden können sich vertrauensvoll an die in diesen Fällen erfahrene Anwaltskanzlei SCHEIBER LAW wenden, um ihre Ansprüche rechtlich prüfen und durchsetzen zu lassen. Die Kanzlei unterstützt umfassend bei der Überprüfung der zu viel gezahlten Stromkosten und berät zu den weiteren Schritten, damit betroffene Stromkunden den korrekten Betrag zurückerhalten.
Ihre Rückzahlungsansprüche prüfen lassen unter: https://tiwag-ikb-klage.at/
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- Beitrag veröffentlicht:16. Februar 2025



















Das neue Justizzentrum Richter Dr. Manfred Hohenecker
Dem slowakischen Einbrecher wurde vorgeworfen, in insgesamt 56(!) Fischerhütten, sowie
in ein Gasthaus eingebrochen und dabei einen Schaden von 48.800,- Euro verursacht zu
haben. In dieser Summe war jedoch der angerichtete Sachschaden durch die Einbrüche nicht
enthalten.
Fotos: © erstaunlich.at
Juraj Janos im Verhandlungssaal des Landesgerichts Korneuburg
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(v.l.n.r.) Oswald-Verteidiger Dr. Friis, W. Höllriegl (HEUTE) ,
Sah sich als Justizopfer – Marcus J. Oswald
Verteidigte sich M.J. Oswald anfänglich recht vernünftig und versuchte seine Drohung herab-
zuspielen, ließ er in seinem Schlusswort keine Zweifel aufkommen. Denn da meinte er unter
anderem, dass er über sehr viel Selbstdisziplin verfüge, ansonsten er sich doch eine Schuss-
waffe gekauft hätte. Da staunen wir aber, denn der Mann scheint die Beachtung von Ge-
setzen mit Selbstdisziplin zu verwechseln.
Der beigezogene Gerichtspsychiater erklärte, dass er keine Anhaltspunkte einer geistigen Be-
einträchtigung feststellen konnte und merkte an, dass Oswald voll verhandlungsfähig ist. Aller-
dings räumte er ein, dass seine Beurteilung formeller Natur sei, da sich Oswald geweigert
hatte sich einer Untersuchung zu unterziehen.
Die verhandelnde Richterin sah es als erwiesen an, dass Oswald mit der Drohung in seinem
Brief, den Richter Dr. Winge zu nötigten versuchte und diesen dadurch in Furcht und Unruhe
versetzte. Sie verurteilte den Angeklagten nach § 15 iVm §§ 
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