Sind den Mächtigen Videokameras in Privatautos ein Dorn im Auge?
Eine präventive Videoüberwachung – etwa zur Klärung der Verschuldensfrage bei Verkehrs-
unfällen – aus dem eigenen Auto heraus ist für Privatpersonen unzulässig. Auf diesen Um-
stand wies gestern die ARGE Daten hin, nachdem die Datenschutzkommission einem
entsprechenden Vorhaben eines Antragstellers eine Absage erteilte. Auf Grund dieser
Entscheidung, so die ARGE, muss jeder Autofahrer mit einer Videoausstattung mit einer
Anzeige und einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 10.000 Euro, im Wiederhol-
ungsfall bis zu 25.000 Euro rechnen.
Foto: © erstaunlich.at
Das finden wir erstaunlich, dass die Datenschutzkommission nicht für eine rasche und lücken-
lose Aufklärung des Verschuldens bei Verkehrsunfällen ist, wie dies durch eine Videoauf-
nahme belegt werden könnte. Offenbar ist es diesen Herrschaften lieber, wenn monatelang
vor Gericht gestritten wird und Sachverständige (die nicht immer unfehlbar sind), die
Prozesskosten in schwindelnde Höhen treiben.
Aber auch für die Aufklärung eines Verbrechens kann so eine Videoaufnahme dienlich sein.
Ein Autofahrer könnte nämlich zufällig am Ort einer Straftat (z.B. Banküberfall) vorbeifahren
und den/die Täter oder das Fluchtfahrzeug filmen. Wie schön zu wissen, dass Kriminelle
durch übertriebenen Datenschutz in Österreich geschützt sind.
Die Entscheidung der Datenschutzkommission ist für uns weder logisch noch nachvollziehbar.
Allerdings erwarten wir auch nicht von Beamten, dass diese logische und nachvollziehbare
Entscheidungen treffen, denn sind diese doch nur Erfüllungsgehilfen des Systems.
Und damit sind wir bei des Pudels Kern. Offenbar ist es den Machthabern in Österreich unan-
genehm, wenn das gemeine Volk die Möglichkeit hat, diese oder ihre Lakaien eventuell bei
nicht ganz astreinem Verhalten auf Video zu bannen. Umso mehr Autos mit solchen Kameras
ausgestattet sind, desto größer ist nämlich die Chance. Ein treffendes Beispiel ist nachfolgen-
des Video:
Screen: youtube.com
L I N K zum Video
Ehrlich gesagt, schaut uns die ganze Sache ohnehin „getürkt“ aus, und dürfte es sich bei dem
Dipl. Ing. Michael W*** um einen „Datenschützer“ handeln, der einen Präzedenzfall konstru-
ieren wollte. Der Verdacht drängt sich nämlich auch aus der reißerischen Darstellung der
ARGE Daten auf.
Bei einer Beschränkung auf einen möglichen Verkehrsunfall wären die anderen aufgenom-
menen Passagen unter § 50a Abs. 6 DSG einzuordnen. Das wollte der Antragsteller aber
möglicherweise gar nicht, sondern hat diesen Sonderfall absichtlich als Dauerzustand dar-
gestellt.
Der rechtliche Aspekt
Aber wenden wir uns einmal dem rechtlichen Aspekt zu. Unseres Erachtens fehlt der ident-
ifizierende Teil. Wenn man ein bestimmtes Objekt systematisch überwacht, dann kann man
natürlich identifizieren. Im Straßenverkehr ist eine identifizierende Zuordnung schon auf
Grund des ständigen Ortswechsels nicht möglich.
Bleibt die Frage z. B. der zufällig aufgenommenen Nummerntafel. An Hand derer wäre eine
Identifizierung möglich, nur fehlt dann dort die SYSTEMATISCHE Überwachung des Betrof-
fenen, weshalb die Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden würden.
Wesentlicher Punkt ist auch noch der Begriff der „überwachten Person“ und des „überwach-
ten Objekts“. Im Gesetz ist nicht – wie in der Entscheidung dargelegt – von einer „Selbst-
überwachung“ die Rede sondern dient das Gesetz ausschließlich dem Schutz der Privat-
sphäre von Dritten. Die erstaunliche Auslegung der Anwendbarkeit des § 50a DSG (eigenes
Fahrzeug + Fahrzeuglenker) entbehrt daher unserer Meinung nach jeder gesetzlichen
Grundlage.
Vernünftiger und logisch nachvollziehbar wäre es gewesen den Bescheid so zu verfassen,
dass die Kamera nur dann in Betrieb ist, wenn der Motor läuft oder sich das Fahrzeug be-
wegt und das die Videoaufnahmen zyklisch überschrieben werden – es also ausschließlich
zur Dokumentation von möglichen Verkehrsunfällen dient. Quasi als Ergänzung zu den
Fahrtenschreibern (Black Box), die in der gehobenen Fahrzeugklasse ja schon zum Stand-
ard gehören.
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2013-04-30
Unternehmen meldete Gewerbebetrieb ruhend
Haben wir gestern über einen fachkundigen und kompetenten Beamten berichtet, so dürfen
wir Ihnen heute das Gegenteil vorstellen. Vorerst wollen wir Sie über die Fakten informieren.
Eine GmbH mit Firmensitz im 10. Wiener Gemeindebezirk war im Besitz einer Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus und übte dieses Gewerbe auch aus. Dazu war eine eigene
gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, sowie es die Gewerbeordnung vorsieht.
Im Jänner 2007 trennte sich das Unternehmen von dem Gastronomiebetrieb und meldete die
Gewerbeberechtigung ruhend. Logische Folge der Ruhendmeldung war, das Ausscheiden der
gewerberechtlichen Geschäftführerin.
MBA 10 wurde von allen Vorgängen verständigt
Von all diesen Vorgängen wurde das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk in Kennt-
nis gesetzt. Mit einer Rückmeldung von diesem Amt wurde diese Tatsache auch bestätigt.
Verständigung an das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk.
Rückmeldung des betreffenden Amtes
Für die Geschäftsleitung der GmbH war der Vorgang als erledigt betrachtet, zumal alles
korrekt durchgeführt wurde. Das besagte Unternehmen hat auch keine weiteren Betriebe,
welche der Gewerbeordnung unterliegen.
Erstaunlicher Rsb-Brief
Vor zirka zwei Monaten fand im betreffenden Unternehmen eine Umstrukturierung der
Geschäftsleitung statt. Der bisherige handelrechtliche Geschäftsführer schied aus und
ein neuer wurde bestellt.
Als nachfolgendes Schreiben des magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk per
Rsb-Brief eintraf, war die Verwunderung im Unternehmen groß.
In diesem wird doch tatsächlich die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer
gefordert, obwohl die GmbH ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hatte und auch
sonst keine Tätigkeiten ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fallen.
Interessante Erklärungsversuche
Man hatte lediglich einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und versuchte
dies der zuständigen Referentin am Amt, Frau P. zu erklären. Die Aussagen dieser Beamtin
waren in der Tat erstaunlich.
Auf die Frage ob sie nicht in Kenntnis der Ruhemeldung sei, antwortete diese: „Nein darüber
wurden wir nicht verständigt.“ Erstaunlich, scheint doch am Postverteiler der Wirtschafts-
kammer Wien, das MBA 10 als Empfänger auf.
Auf diesen Umstand angesprochen meinte Frau P., dass dieses Schreiben wahrscheinlich
im Amt nicht ordnungsgemäß abgelegt wurde. Schön, dass Bürger für amtliche Schlamper-
eien zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Aber der Reigen der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter. Die Beamtin bestand weiter
auf die Bekanntgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführer. Ihr Begehr begründete sie
wörtlich: „Der handelrechtliche Geschäftsführer müsse von ihr auf Gewerbeausschließungs-
gründe überprüft werden.“
Von der Materie offensichtlich keine Ahnung
Diese Aussage ist mehr als erstaunlich, denn der handelsrechtliche Geschäftsführer ist
nicht für die Gewerbeausübung zuständig. Das ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung.
Kuriosum am Rande ist, dass die Daten des Geschäftsführer der Beamtin ohnehin bekannt
sind, da sie diese vom Handelsgericht übermittelt bekam.
Auch dass das Unternehmen gar keine Tätigkeit mehr ausübt, welche der Gewerbeordnung
unterliegt, beeindruckte die Beamtin nicht und sie meinte: „Das mache ich schon 17 Jahre
so.“ Die Beamtin ist wohl im Irrglauben, dass der von ihr angegebene Zeitraum die Richtig-
keit ihrer Handlungsweise bestätigt.
Wir haben dem amtlichen Schreiben der Frau P. entnommen, dass sie sich auf den § 338
der GewO beruft, in dem sie die Daten eines gewerberechtlichen Geschäftsführer anfordert,
obwohl es gar keinen Gewerbebetrieb nach der GewO gibt.
Wir haben uns den besagten „§ 338 GewO 1994“ angesehen und festgestellt, dass dieser
nicht im Entferntesten mit der Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, ge-
schweige denn mit dem Handelsrecht zu tun hat.
Zusammenfassung
Wir fassen zusammen. Die Beamtin kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Handels-
und Gewerberecht nicht. In ihrer Ablage dürfte ein derartiges Durcheinander herrschen, so-
dass sie wichtige Dokumente nicht mehr auffindet. Sie verlangt Daten vom handelsrecht-
lichen Geschäftsführer, um diesen auf Gewerbeausschließungsgründe überprüfen zu können,
obwohl es gar keinen aktiven Gewerbebetrieb gibt.
Weiters besteht sie auf die Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, obwohl
kein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung ausgeübt wird. Dabei beruft sie sich auf den
§ 338 GewO 1994, der eine völlig andere Thematik beinhaltet.
Zu guter Letzt droht sie in ihrem amtlichen Schreiben mit verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen, obwohl das Unternehmen korrekt und dem Gesetz entsprechend gehandelt hat.
Da stellt sich die berechtigte Frage, mit welcher Qualifikation sitzt Frau P. bereits 17 Jahre
an dieser amtlichen Stelle?
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2010-05-26