Urlaubszeit ist Einbruchszeit
Bekanntlich haben Einbrecher während der Urlaubszeit Hochsaison. Wie das Licht die Motten,
locken leerstehende Häuser und Wohnungen lichtscheues Gesindel an. Für Betrüger ist die
Urlaubszeit normalerweise eine Flaute, da potentielle Opfer im Urlaub verweilen.
Wie gesagt normalerweise, denn findige Betrüger haben eine Marktnische gefunden, um auch
in der Urlaubszeit auf ihre Kosten zu kommen. Sie erkundigen sich wann ihr späteres Opfer in
den Urlaub fährt und vergewissern sich, dass dieser Umstand auch eingetreten ist.
Fingierte Mahnklagen
Dann bringt der Betrüger beim zuständigen Bezirksgericht eine Mahnklage, gegen die im
Urlaub verweilende Person ein. Als Grund wird meistens ein angeblich aushaftendes Dar-
lehen angegeben.
In Folge erhält der Gemahnte einen Zahlungsbefehl mittels RSB- Brief. Ein solches Schreiben
kann auch an einen Ersatzempfänger, also an jede erwachsene Person die an der gleichen
Adresse wie der Empfänger wohnt, zugestellt werden. In diesem Fall könnte der Betrug noch
verhindert werden.
Hinterlegung gilt als Zustellung
Da aber der Urlaub großteils ein Familienereignis ist, ist in den meisten Fällen niemand an
der Zustelladresse anzutreffen. In diesem Fall deponiert der Briefträger eine Hinterlegungs-
anzeige (gelber Abholschein). Ab diesem Zeitpunkt fängt die 4-wöchige Einspruchsfrist zu
laufen an, da die Hinterlegung als Zustellung gilt.
Sollte in der gesetzlich vorgegeben Frist kein Einspruch erhoben werden, erwächst die Mahn-
klage in Rechtskraft und der Zahlungsbefehl hat rechtliche Gültigkeit. Der Betrüger oder ein
Helfer begibt sich nun zur Wohnadresse und stiehlt die Hinterlegungsanzeige aus dem Brief-
kasten. Damit ist auch die Möglichkeit ausgeschalten, dass sich der Empfänger den RSB-Brief
zu einem späteren Zeitpunkt vom Postamt abholt.
Plötzlich steht der Exekutor vor der Türe
Das ahnungslose Opfer hat keine Ahnung was da abgelaufen ist und merkt das Dilemma erst
zu dem Zeitpunkt, wenn der Exekutor vor der Türe steht. Gegen die nun folgende Exekution
stehen keine rechtliche Mittel zur Verfügung.
Der Betrogene hat zwar nun die Möglichkeit des Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und kann dadurch versuchen prozessualen Nachteile zu beseitigen. Ein der-
artiger Schritt birgt jedoch Kosten, Mühen und vor allem erhebliche prozessualen Risken.
Ortsabwesenheitserklärung
Die sicherste Methode sich gegen einen solchen Betrug zu schützen ist eine Ortsabwesen-
heitserklärung, die man beim zuständigen Postamt kostenlos abgeben kann. Hierfür gibt es
eigene Formulare. Mit einer solch abgegeben Erklärung werden alle RSA- und RSB-Briefe
an den Absender (Behörden, Ämter) zurückgeschickt und gelten nicht als zugestellt.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Beitrag ein wenig die Augen geöffnet haben und mit
dem Tip der Ortsabwesenheitserklärung ein wenig hilfreich sein konnten. In diesem Sinne
wünschen wir Ihnen noch einen schönen Urlaub.
*****
2010-08-01
Erzwungene Bürgschaft
Bürge wider Willen
Stellen Sie sich vor, der von Ihnen getrennt lebende Expartner(in) nimmt von einer Bank einen Kredit für sich auf. Daraufhin werden Sie von dem Geldinstitut verständigt, daß Sie den Kredit zurück zu zahlen haben, sollte der Kreditnehmer dies nicht tun. Sie wußten weder von der Kreditaufnahme etwas, noch haben Sie als Bürge unterschrieben. Sie sind also Bürge wider Willen und ohne Ihr Einverständnis.Ein Ding der Unmöglichkeit werden Sie sagen. Nicht so beim Finanzamt, den da hat man auf Grund einer „gesetzlichen Regelung“ eine eigene Ansicht darüber, denn folgender Fall hatte sich ereignet.
Erstaunliche Post von der Finanz
Herr H. aus Niederösterreich erhält eines Tages Post vom Finanzamt, in dem ihn kurz und prägnant mitgeteilt wird, daß für sein Kind ein Zuschuss zum Kindergeld ausbe- zahlt wurde. Bei diesem Zuschuss handelt es sich um eine Art Darlehen, daß wieder zurück zu zahlen ist, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird.
Nun Herr H. ist Vater einer Tochter, lebt aber mit der Mutter seines Kindes nicht mehr zusammen. Er bezahlt monatlich Alimente für sein Kind an seine Ex-Lebensgefährtin. Das diese einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt hatte wußte er gar nicht. Auch hat er diesen Zuschuss weder angefordert noch etwas unterschrieben. Umso ver- wunderlicher ist nun das Schreiben des Finanzamtes.
Bei der Finanz sieht man die Sache natürlich ganz anders
Dort ist man auf Grund einer „gesetzlichen Regelung“ der Ansicht, daß ein gemeinsames Kind die Elternteile verbindet. Auch wenn ein Elternteil keinen rechtlich relevanten Ein- fluss auf die Entscheidung zum Bezug des Zuschusses des Kindergeldes durch den an- deren Elternteil gehabt haben sollte, kann im Wohle des Kindes ein Anknüpfungspunkt für die Rückzahlungsverpflichtung des eines Elternteiles gesehen werden. Schönes Amtsdeutsch, aber wo hier das Wohl des Kindes sein soll, können wir nicht erkennen. Das einzige Wohl das hier besteht, ist wohl das der Finanz.
Hoffentlich kommt man bei der Finanz nicht noch auf die Idee, daß man für eventuelle Steuerschulden des Großvaters haftet, weil ja man immerhin blutsverwandt ist und dies im Wohle der Familie geschehe.
Stauni