Es war ein berauschendes Fest
Donnerstag spielte Petrus zwar nicht so richtig mit und die Florianijünger und ihre Gäste
feierten in der Wagenhalle. Das tat der Stimmung allerdings keinen Abruch. Bei Speis und
Trank lief der Schmäh und die Leute unterhielten sich prächtig. Die hervorragende Live-
band „2foryou“ lockte so manchen Gast auf das Tanzparkett.
Freitag und Samstag hatte der Wettergott Gnade mit dem Veranstalter und seinen Besuchern.
Bei angenehmen Plusgraden wurde bis in die späte Nacht gefeiert und getanzt. Die Livemusik
lieferte wie in vergangenen Jahren, das Duo „Atlantis“.
Aber auch der Ernst des Alltags hatte zwischen den Feierlichkeiten seinen Platz. Feuerwehr-
kommandant OBI Pschill, verlas Beförderungen und nahm gemeinsam mit Landtags-Abgeord.
Friedrich Hensler die Ehrungen vor.
Geehrt wurde heuer: Feuerwehrkurator Dechant H.Galgan,Vizebgmst. A.Mayer und A.Wenzel
Für Spannung sorgte auch die Tombola. 325 Preise, die zahlreiche Firmen und Privatperso-
nen gespendet hatten, wurden von B. Axmann und seiner kleinen Helferin Lea, welche die
Lose zog, an den Mann bzw. an die Frau gebracht.
Die freiwillige Feuerwehr Pachfurth dankt allen Gästen für den Besuch und freut sich auf das
nächsten Event.
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2010-06-06
Millionenvilla zu verlosen
(Kärnten) Frau Traude Daniel will ihre Villa, samt Grundstück verkaufen. Wie sie selbst
gegenüber der Presse angibt, ist die Erzielung ihres Verkaufspreises zur Zeit wegen der
angespannten Wirtschaftlage nicht möglich.Also kommt man auf die Idee, die millionen-
schwere Villa per Los zu verkaufen.
Zu Ihrer Sicherheit:
Es werden insgesamt 9.999 Lose zu je 99 € verkauft, die in Reihenfolge des Zahlungsein-
gangs bei der Bank zur Verlosung verwendet werden. (Verlosungsbedingungen)
Aus diesem Satz entnehmen wir, daß die Verlosung nur dann stattfindet, wenn alle 9.999
Lose an den Mann/Frau gebracht worden sind.
Frage:
19. Was passiert mit meinem Geld, wenn zu wenig Teilnehmer mitspielen?
Antwort:
Geld retour…abzgl. 19,- Euro
Veranstalter kann absagen, Teilnehmer muß zahlen
Das heißt wenn die Verlosung seitens des Veranstalters abgesagt wird, muß jeder Teil-
nehmer noch Euro 19,- für das Spektakel berappen.
Auch nicht schlecht, denn wenn nicht alle Lose verkauft werden, hat sich die Verlosung
erledigt. Nehmen wir an das Ganze stoppt bei 8.000 Losen, dann hätte Frau Traude Daniel
Euro 152.000,- vereinnahmt. Wenn man dann noch die angelaufenen Spesen abzieht, wird
noch ein satter Gewinn übrigbleiben. Diese Frau sollte man eigentlich zur Finanzminis-
terin machen.
Auszug aus dem Glückspielgesetz, bzgl. der Ausnahmen
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unter-
liegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50
Euro nicht übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspiel-
monopol, wenn
1.die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50
Euro nicht übersteigt und
2.der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.
(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücks-
spielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von
1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”,
„Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”
, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkessel-
spiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung
liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Ver-
sicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem
Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol
, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters
4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche
Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
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Nummernlotterien
§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Num-
mern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.
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Sonstige Ausspielungen
Sonstige Nummernlotterien
§ 32. (1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose)
durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielantei-
len erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
3. gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen
bestehen.
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Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen
§ 36. (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen
Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35)
durch Bewilligung an andere Personen übertragen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig:
1. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis
einschließlich 15 000 Euro an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, wenn mit der
Veranstaltung nicht Erwerbszwecke verfolgt werden;
2. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital so-
wie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und
auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen,
wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder
gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
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Erstaunlicher Rechtsstandpunkt der Finanz
Rein rechtlich spricht punkto Glücksspielgesetz nichts gegen diesen Verkauf. Laut den
geltenden Bestimmungen gebe es keinerlei Hindernisse, sagt Harald Waiglein, Sprecher
des Finanzministeriums, auf APA-Anfrage.
Dieses Glücksspiel zielt nicht auf eine gewerbsmäßige Tätigkeit ab. Bei der Verlosung des
Kärntner Anwesens handle es sich um eine einmalige Lotterie und die sei unproblematisch.
Wir haben uns das oben angeführte Gesetz sehr genau durchgelesen und können beim
besten Willen nicht erkennen, wo hier eine Ausnahme für Frau Daniel, beziehungsweise für
derartige Verkäufe bestehen soll. Was uns ebenfalls nicht klar ist, welche Bemessungs-
grundlage wird hier für die Grunderwerbssteuer herangezogen ?
Wenn diese Aktion rechtlich einwandfrei in Ordnung sein sollte, kann man nur jedem Gewerbe-
treibenden anraten, seinen Gewerbeschein zurück zu legen und als Privatmann(frau) seine
Waren mittels Verlosung an den Mann/Frau zu bringen.
Die andere Möglichkeit wäre noch, „einmalige private Verlosungen“ über eine Internetplatt-
form zu organisieren, wo der Plattformbetreiber offiziell mit den „Privaten“ ja nichts zu tun hat.
Stauni