Smoking Joe

Rauchverbot in der Gastronomie

Ab 1.Jänner 2009 gilt dieses generelle Rauchverbot aufgrund der Tabakgesetznovelle
nun auch bei uns in der Gastronomie und Hotellerie.
Während in anderen Ländern der EU ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie
verhängt wurde, war man in Österreich wenigstens so intelligent einige Ausnahmen
zu schaffen. Bei unserem Nachbarn Deutschland führte das Rauchverbot zu existenz-
iellen Zuständen. Zahlreiche Gastrobetriebe schlitterten in die Pleite und andere
wurden erfinderisch. Sie gründeten Raucherklubs in ihren Lokalen um nicht in
Konkurs gehen zu müssen. Politiker die sich zuerst für das Rauchverbot stark ge-
macht hatten, mußten nun über Nacht ihre Meinung ändern und eine neuerliche
Gesetzesänderung mußte durchgeführt werden.
Das wollte man sich offensichtlich bei uns ersparen und so entstand eine typische
österreichische Lösung.

 

„Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“
§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt
Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden
Räumen
1.der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994
(GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, 4 von 6
610 der Beilagen XXIII. GP – Regierungsvorlage – Gesetzestext
2.der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für
die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen,
Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist,
dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von
Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es
darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken
vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen
gestattet wird.
 3.Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung
von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50m2 aufweist, oder,
sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50m2 und 80m2 aufweist, die für eine Teilung
des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck
erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach
den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht
zulässig sind. . . . . . . . . . . . .
 
Kennzeichnungspflicht
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden
Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu
machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch
Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht
werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind
in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung
gut sichtbar sind.
(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von
Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern
Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen
geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre
Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in
ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der
Warnhinweis gut lesbar ist   . . . . . . . . . . . . . .
 

Kaffehauskultur

Offensichtlich weis man im realitätsfremden, abgehobenen EU-Parlament nicht, warum
Menschen überhaupt in ein Kaffehaus gehen. Vielleicht hätte man den dort ausgemuster-
ten Politikern einen Kurs in Kulturgeschichte bezahlen sollen. Es gibt Traditionen die
man nicht einfach per Gesetz abschaffen kann.
Seit Jahrhunderten besuchen Menschen Kaffehäuser und Gaststätten um vom Alltag
abzuschalten. Sich bei einer Tasse Kaffe, beim einem Gläschen Wein oder sonstigen
Getränken, verbunden mit dem Genuss einer Zigarette oder Zigarre, mit anderen
Leuten zu kommunizieren oder einfach die Tageszeitung zu lesen.
Das ist Kaffehauskultur. Ob nun der Genuss von Koffein, Alkohol oder Nikotin beson-
ders sinnvoll und gesund ist, ist eine andere Frage. Aber solange diese Staaten, Milliar-
den am Verkauf dieser Genussmitteln verdienen ist es mehr als scheinheilig, unter dem
Deckmäntelchen des Nichtraucherschutzes ein derartiges Verbot zu erlassen.
Aber Gott sei Dank haben einige österreichische Politiker erkannt, daß man nicht jeden
EU-Schwachsinn mitmachen muß und haben eine „wasch mich – aber mach mich nicht
nass“ -Lösung gefunden.
Stauni

 

Inhalts-Ende

Es existieren keine weiteren Seiten