Verfassungsgerichtshof erklärt das Verbot der privaten Schutzhundeausbildung für gesetzeswidrig – weltweit ausgeübter Sport auch in Österreich wieder zulässig
Im Auftrag von mehreren Antragstellern hat die auf öffentliches Recht, Tierschutzrecht und Tierrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Akkad erfolgreich einen Antrag auf Verordnungsprüfung gegen die 33. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BGBl. II Nr. 33/2025) eingebracht.
Diese Verordnung untersagte seit 15. April 2025 die Schutzhundeausbildung für privat gehaltene Hunde gänzlich. Der Verfassungsgerichtshof erklärte nun die zentrale Bestimmung der Novelle der Hundeausbildungsverordnung für gesetzwidrig und daher aufgehoben.
„Mit der aufgehobenen Bestimmung hat der damalige Gesundheitsminister keine Angelegenheit des Tierschutzes, sondern eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt. Diese erweist sich damit schon aus diesem Grund als gesetzwidrig“, erläutert Peter Akkad, der den Antragstellerkreis vertrat. Zugleich betont er: „Ein verantwortungsvoller Tierschutz erfordert differenzierte Regelungen – keine pauschalen Verbote, die legitime Ausbildungszwecke und Hundesportarten, die weltweit betrieben werden, kriminalisieren.“
Der Gerichtshof stellte mit seiner Entscheidung klar, dass der Schutz des Menschen vor Tieren als Zielrichtung dieser Regelung im Vordergrund steht, weshalb es sich um keine Angelegenheit des Tierschutzes, sondern um eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei handelt, deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
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