Hellseher im Kommissariat Favoriten


Strafmandat für Langsamgeher

Ein  23-jähriger  Salzburger soll  40 Euro Strafe zahlen,  weil er in der  Stadt Salzburg
in der Nacht vom  10. auf den 11. Juni  offenbar zu langsam die  Straße überquert hat.
Diese Meldung füllt heute das Sommerloch etlicher österreichischer Boulevardblätter.

Laut Kronen-Zeitung stoppte ein Polizeibus und 5(!) Beamte sprangen heraus um die
Personalien des  Langsamgehers aufzunehmen.  Fünf Polizisten  für das Aufnehmen

der  Daten  des Langsamgehers  finden  wir  schon etwas erstaunlich.  Erstaunlich ist
auch die Rechtfertigung der Polizei.

Unterschied zwischen angemessener Eile und langsam?

„Die Anzeige wurde nicht wegen zu langsamen Gehens erstattet, sondern wegen vor-
schriftswidrigen  Verhaltens  als Fußgänge r nach Paragraf  76/Absatz 5  der Straßen-
verkehrsordnung“,  so  der  Sprecher  der  Salzburger  Polizei,  Mario Rieder.  Dieser
Paragraf  besage,  dass  Fußgänger  die  Fahrbahn  in angemessener  Eile  zu  über-
queren haben. (Quelle: Kronen-Zeitung)

Da stellt sich doch die berechtigte Frage, was der Unterschied zwischen langsamen
Gehen und angemessener Eile ist.  Offenbar sieht hier die  Salzburger Polizei einen
Unterschied.  Aber was soll’s,  Beamte haben  eben eigene  Auffassungen  wenn es

um das Abstrafen von Bürgern geht.

Unsere Sommerloch-Story

Wir wären aber nicht ERSTAUNLICH, wenn wir diese Sommerloch-Story nicht top-
pen könnten.  Wir  haben  ein Straßenaufsichtsorgan  (Polizist oder Parksheriff)  in
petto.  Diese(r)  hat  tatsächlich die Gabe Hellsehen zu können.

Stammleser Herr E. (Name der Red. bekannt) sandte uns nachfolgende Anonym-

verfügung des Polizei- Kommissariats Favoriten zu.



Anonymverfügungen werden dann ausgestellt, wenn keine Aufnahme der persönlichen
Daten  des  Lenkers  möglich  war  und  das  Vergehen  geringfügig  ist.  Beispielsweise
Radarstrafen bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Falschparken.

In diesem Fall ist sowohl die Anonymverfügung, als auch das zur Last gelegte Vergehen

erstaunlich.  Herrn E.  wird vorgeworfen  die Alarmblinkanlage  verwendet zu haben, ob-
wohl keine im Gesetz dafür genannten Gründe vorlagen.  

Herr E.  schrieb uns dazu:  „Wie will der Beamte wissen ob keine gesetzlichen Gründe
für  die  Einschaltung  der  Warnblinkanlage  vorlagen?  Ich habe  nicht  einmal  einen
Polizisten gesehen,  geschweige denn  wurde ich dazu befragt oder gar meine Daten
aufgenommen. Normal sind die 35 Euro nicht der Rede wert, aber ich werde sie nicht
bezahlen und es auf ein Verfahren ankommen lassen.“

Hellseher unter den Beamten

Ganz einfach Herr E., der oder die Beamt(in) konnte Hellsehen. Auch ausschweifende
Fantasien sind bei Polizist(innen) oder Parksheriffs nichts ungewöhnliches und immer
wieder festzustellen. Zahlreiche UVS-Urteile bestätigen diesen Umstand. Und das mit
dem Verfahren finden wir gut.



Sie brauchen nur die 4-wöchige Einzahlungsfrist verstreichen lassen und dann muss
ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.  Dieses hat auch den Vorteil,  dass Sie
Akteneinsicht erhalten müssen.

Wir sind  schon jetzt  darauf gespannt  wie ein  Straßenaufsichtsorgan  (Polizist oder
Parksheriff)  im Vorbeigehen-  oder Fahren  erahnen konnte,  dass die Warnblinkan-
lage  ungesetzlich eingeschaltet war,  obwohl  er/sie  den Lenker gar nicht dazu be-
fragte.

Jedenfalls haben wir Dank hervorragender Polizeiarbeit einen Beitrag zur Sommer-
lochbefüllung gehabt. Denn was die Boulevardblätter können, bringen wir ebenfalls
locker. Selbstverständlich werden wir vom Ausgang des Verfahrens berichten.

*****

2011-07-19
 

Seltsame Winterreifenpflicht

Das immer wieder Verkehrsunfälle auf Grund mangelnder Ausstattung von Kraftfahrzeugen passieren ist zwar traurig, aber Realität.
Unfälle passieren meist, wenn Vorschriften außer Acht gelassen werden.
Aus welchen Grund auch immer entschied sich der Gesetzgeber plötzlich dem Kraftfahrer eine Winterreifenpflicht per Datum

(ab November) vorzuschreiben.
Obwohl das bestehende KFG schon immer die witterungsbedingte Bereifung von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben hat.
Auf gut Deutsch, gibt es Schnee, brauchen Sie Winterreifen zum fahren oder Sie lassen das Auto stehen.
Wenn man sich nun die Winter der vergangenen drei Jahre ansieht (vor allem in den Großstädten) gab es nur ganz kurze Zeiträume
mit Niederschlägen die Schneefahrbahnen verursachten. Meist waren die Strassen trocken und sauber.
Auch die Temperaturen hielten sich im Plusbereich. Offensichtlich hat der Klimawandel voll zugeschlagen.
Auch heute am 6.November hat es angenehme 17 Grad plus.
Alle die bereits jetzt Winterreifen auf Ihren Autos haben, werden diese bis zum nächsten Schneefall (vielleicht im Jänner oder irgendwann) kaputtfahren.

 

Aber es kommt noch besser:

 

Gesetzestextausschnitt aus dem KFG:

 

(8a) Während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

 

Fahrzeuge an denen die sogenannten „ blauen Taferln“ montiert sind, brauchen keine Winterreifen.

Warum wird im Gesetz nicht erläutert.
Aber vielleicht ist der Autowäscher vom Autohändlereckplatz ein derart guter Autofahrer, dass er keine Winterreifen für die
Fahrt von A nach B braucht.

Offensichtlich geht es bei dem Gesetz nur darum, dem Otto Normalverbraucher Geld aus der Tasche zu ziehen, um damit die Gummiindustrie zu sponsern.
Man kann nur hoffen das der Gesetzgeber einsieht, dass er hier den selben Fehler wie mit dem seltsamen „Licht am Tag – Gesetz“ gemacht hat und diese Verordnung baldigst wieder zurücknimmt.

 

Stauni

Inhalts-Ende

Es existieren keine weiteren Seiten