Gleich und Gleich gesellt sich gern
Der allgemeine Ruf der Telefon- und Internetanbieter ist hinlänglich bekannt. Würde eine Vertrauensumfrage gestartet werden so käme man vermutlich zum Ergebnis, dass diese Branche hinter den Autoplatz-Eckhändlern rangiert. Allerdings muss zugegeben werden, dass die Telefon- und Internetanbieter alles daran setzen ihrem schlechten Ruf gerecht zu werden und diesen zu erhalten.
Unser heutiger Beitrag beschäftigt sich mit dem Mobilfunkanbieter „DREI“, der noch zu-
sätzlich die Dienste des Linzer Inkassobüros „OKO“ beansprucht. „OKO-Inkasso“ ist nicht
unbekannt, da diese schon in der Vergangenheit durch weit überhöhte Inkassogebühren
aufgefallen sind. Der Ruf von Inkassobüros rangiert in der gleichen Liga wie jener der Mobil-
funkanbieter und so kommen wir zur Annahme, dass das Sprichwort „Gleich und Gleich
gesellt sich gern“ offenbar zutrifft.
Nicht nachvollziehbare Rechnung
Aber zum Thema. Herr Walter F. hatte bei „DREI“ einen Vertrag über einen mobilen Inter-
netanschluss mit 3 Gigabyte zu einer monatlichen Flatrate von 19 Euro. Im August dieses
Jahres erhielt er von diesem Mobilfunkanbieter eine Rechnung, in der 469 Euro gefordert
wurden.
Für F. war dieser Betrag nicht nachvollziehbar und so kam es zu einem regen Telefonverkehr
zwischen ihm und „DREI“. Schlussendlich erhob er einen sogenannten Rechnungseinspruch
und kündigte gleichzeitig den Vertrag. Wie nicht anders zu erwarten war, wurde der Ein- spruch seitens „DREI“ abgelehnt, da angeblich alles seine Richtigkeit hatte.

Walter F. bezahlte die ausständige Summe. Zwischenzeitlich war aber eine Forderung des
Linzer Inkassobüros „OKO“ eingelangt. Diese gaben an von „DREI“ mit der Eintreibung der 469 Euro beauftragt worden zu sein. F. tat das einzig richtige und ignorierte das Schreiben
des Inkassobüros. Bei „DREI“ rechtfertigte man sich mit einer „Computerautomatisierung“.
Im Klartext heißt das, dass Rechnungen die nicht in der Zahlungsfrist beglichen werden, auto- matisch an „OKO“ übergeben werden. Offenbar tritt diese „Automatisierung“ auch in Kraft während ein Rechnungseinspruch läuft.
Mahnspesen während der Einspruchsfrist
Aber es wird noch ärger. Obwohl die 469 Euro längst beglichen waren, verlangte „DREI“ von Walter F. Mahnspesen in der Höhe von 51,01 Euro. Der völlig genervte F. weigerte sich diese zu bezahlen und so betrat wieder „OKO“ die Inkasso-Bühne.

In diesem Schreiben wurde F. folgendes mitgeteilt: „Wir wurden von unserem Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, dass Sie eine Direktzahlung geleistet haben. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass sämtliche Zahlungen über uns erfolgen müssen, ansonsten nur unnötige Kosten entstehen.“
Und hier irrt „OKO“ gewaltig. Walter F. hat mit ihnen kein wie immer geartetes Rechtsver- hältnis und ist daher nicht verpflichtet Zahlungen an sie zu leisten. Mit der Bezahlung der 469 Euro an „DREI“ trat eine schuldenbefreiende Wirkung ein. Sollten für das Inkasso-
büro „unnötige Kosten“ entstanden sein, so sind diese nicht das Problem von Walter F.,
sondern gehören „OKO“ ganz alleine.
Wie bastelt man ein Rechtsverhältnis?
Offenbar ist „OKO“ die Tatsache mit dem nicht vorhandenen Rechtsverhältnis bekannt und
so probieren diese, ein solches zu begründen. Dazu bedienen sie sich eines sogenannten
Anerkenntnis und Ratenansuchens und teilen dem Adressat folgendes mit: „Die Begleich- ung des Restbetrages wird sofort fällig gestellt, falls beiliegendes Ratenansuchen nicht unterschrieben und ausgefüllt an uns eingesandt wird.“ Der Schönheitsfehler bei der Sache ist, dass der Betrag ohnehin schon fällig gestellt ist.
Wenn sich nun jemand von den Drohungen von „OKO“ einschüchtern lässt und dieses An-
erkenntnis und Ratenansuchen unterfertigt, so hat er ein Rechtsverhältnis mit dem Inkasso-
büro. Offenbar spekuliert man beim Linzer Inkassobüro „OKO“ mit der Angst der Menschen.
Wir können nur anraten, keine Zahlungen oder Unterschriften an ein Inkassobüro zu leisten.
Sollten offene Forderungen bestehen, sollte man sich immer mit dem Aufforderer in Verbind- ung setzen, um die Angelegenheit zu klären.
Walter F. hat auf unser Anraten, die seiner und auch unserer Meinung nach nicht gerechtfert-
igten Mahnspesen von 51,01 Euro (plus 0,99 Euro Trinkgeld) an „DREI“ bezahlt, um die Ange- legenheit endgültig aus der Welt zu schaffen.

Ist Angemessenheit ein Fremdwort bei „OKO“?
Aber das Karussell der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter, wenn man die Forderung von „OKO“ unter die Lupe nimmt. Da versucht das Inkassobüro für (jetzt nicht mehr) aushaft- ende Schulden von 51,01 Euro, satte 217,54 Euro einzutreiben. Offenbar ist beim Linzer Inkassobüro der § 1333 ABGB nicht bekannt, denn in diesem steht folgendes:
§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahl- ung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) ver- gütet.
(2) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner
verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“
Für eine Grundforderung von 51,01 Euro, satte 166,53 aufzuschlagen entspricht wohl nicht dem
§ 1333 ABGB. Zur Information, ein Anwalt hätte lediglich 51,68 Euro in Rechnung stellen dürfen, wenn er beispielsweise mit der Einforderung des Gesamtbetrages von 469 Euro beauftragt worden wäre. Da stellt sich für uns natürlich die Frage, warum „DREI“ keinen Anwalt sondern ein Inkassobüro zur Eintreibung von offenen Rechnungen beauftragt?
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2011-12-03