Sicherheitskompetenz am Grenzfluss March ist geklärt


Straftaten unter Hilfenahme von Motobooten

Bezüglich  der  Einbrüche in Fischerhütten und der immer wiederkehrenden Schwarzfischerei
slowakischer Staatsbürger, stellte der ERSTAUNLICH-Leser und Fischerhüttenbesitzer Robert
S.  folgende  Anfrage  an  das  Bundesministerium  für Verkehr,  Innovation und Technologie
Abteilung  Schifffahrt – Technik  und  Nautik.   Für das Verkehrsministerium entschied er sich
deshalb, weil die meisten Straftaten mit Hilfe von motorisierten Booten durchgeführt wurden
und werden.
 
 

Die Anfrage im Originaltext:

Sehr geehrter Herr B.
Was  kann  man  rechtlich  machen  wenn  unsere  slowakischen  Nachbarn mit motorisierten
Schlauchbooten  fahren,  die  haben  keine  Bootsnummern.   Das  sind solche Schlauchboote
wie  es  das Bundesheer hat.   Die örtliche Polizei weiß auch nicht was man dagegen machen
kann.   Es ist nicht nur störend beim Fischen,   sondern man ist bei der Diebestour auch sehr
schnell wieder weg.   Mir wurde ein Kanu bei der Fischerhütte gestohlen. Meine Hütte ist bei
Fluss-km XX,X bei der March.
 
MfG
S. Robert
(Ende des Mails)
 

Die Antwort im Originaltext:

Sehr geehrter Herr S.,
der  öffentliche  Sicherheitsdienst (Polizei) ist sowohl bei strafrechtlichen Vergehen zuständig
als auch mit der Überwachung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften auf der March betraut.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Bereich keine
Kompetenzen.
 
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betref-
fend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya, BGBl. Nr. 1055/1994 in der Fass-
ung BGBl.Nr. 457/1995 (siehe www.ris.bka.gv.at) gilt auf der March oberhalb von Fluss-km 6
ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb
ausgestattet sind.
 
Im Bereich unterhalb von Fluss-km 6 bis zur Mündung ist das Fahrverbot für motorisierte Fahr-
zeuge durch Schifffahrtszeichen verordnet.  Ausnahmen gibt es für Behördenfahrzeuge,  Fahr-
gastschiffe und Fähren.   Selbstverständlich ist das Fahrverbot unabhängig von der Staatsbür-
gerschaft des Schiffsführers.
 
Mit freundlichen Grüßen
Bernd B.
 
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Abteilung Schifffahrt – Technik
und Nautik
(Ende des Mails)
 

Fronten geklärt

Damit sind wohl die Fronten geklärt und das Märchen, dass slowakische Staatsbürger auf
der  March mit motorisierten Booten herumkurven dürfen,  offiziell  ins Reich der Lüge zu
verweisen.
 
Laut  dem Verkehrsministerium ist die Polizei für die Überwachung der Sicherheit zuständig.
Also  wäre  es höchst an der Zeit,  dass sich die Strompolizei auch in den Grenzfluss March
begibt, um dort für Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu sorgen.  Denn die Österreicher(innen)
in dieser Region sind es schon leid, sich permanent von Banden oder sonstigem kriminellen
Gesindel des ehemaligen Ostblocks bestehlen und ausrauben zu lassen.
 
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2012-06-07