Fitnessstudio verlangte mehr als 5.000,- Euro für ein Jahr Training
Dank Intervention der AK Oberösterreich wurde der Vertrag aufgelöst
Eine Konsumentin wollte ihre Fitness verbessern und erkundigte sich in einem Studio nach den Konditionen. Im mündlichen Beratungsgespräch entstand der Eindruck, das Training koste monatlich 99,- Euro. Die Frau stimmte mittels Unterschrift am Tablet zu. Nachdem sie wenig später den Vertrag erhalten hatte, bemerkte die Konsumentin, dass dieser Betrag wöchentlich fällig wird und die Gesamtkosten 5.148,- Euro für zwölf Monate betragen. Eine vorzeitige Kündigung wurde zunächst verweigert. Erst nachdem der Konsumentenschutz der AK OÖ interveniert hatte, löste das Studio den Vertrag vorzeitig auf.
Mit diesen AK-Tipps lassen sich viel Ärger und unnötige Kosten vermeiden:
Monats- statt Jahresabo
Rechtlich umstritten ist, ob eine Zwölf-Monatsbindung bei Fitnessstudios zulässig ist. Wird diese Laufzeit gewählt, kann eine vorzeitige Vertragsauflösung möglicherweise nicht oder nur durch einen Rechtsstreit durchgesetzt werden. Sind Konsument(innen) unsicher, wie lange die Motivation anhält, sollte ein monatlich kündbares Abo gewählt werden. Immer mehr Fitnessstudios bieten derartige Tarife an. Bei diesen fallen zwar etwas höhere monatliche Gebühren als bei der Jahresbindung an, der Vertrag kann aber vergleichsweise rasch beendet werden.
Der AK-Tipp: Kündigungsfristen beachten – Geschäftsbedingungen sehen oft einen Monat bis zum tatsächlichen Vertragsende vor.
Zusatzentgelte nur bei zusätzlicher Leistung akzeptieren
In mehreren Urteilen gegen Fitnessstudioketten hat der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich erreicht, dass Zusatzentgelte ohne vertragliche Gegenleistung unzulässig sind. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung an. So sind neben der Aktivierungsgebühr und Servicepauschale auch Aufnahmegebühren oder Halbjahresentgelte unzulässig, wenn es dafür keine konkrete Gegenleistung gibt, die über den Standardvertrag hinausgeht.
Der AK-Tipp: Finden sich Zusatzgebühren ohne Gegenleistung in einem Vertrag, sollen Konsument(innen) diese vor der Unterschrift vorsorglich streichen lassen.
Vorsicht bei Unterschrift am Tablet
Besondere Vorsicht gilt, wenn der Vertrag auf einem Tablet unterschrieben werden soll. Konsument:innen schildern vermehrt, dass ihnen keine Möglichkeit geboten wurde, den Vertrag vor Unterzeichnung genau zu lesen. Die unterschriebene Vereinbarung wird später per E-Mail übermittelt. Die genauen Geschäftsbedingungen sind somit erst ersichtlich, wenn der Vertrag bereits wirksam ist. Mündliche Zusagen der Fitnessstudio-Mitarbeiter:innen werden zwar Vertragsinhalt, können nachträglich jedoch kaum durch Konsument:innen bewiesen werden. Um das zu vermeiden, fordert die AK OÖ, dass Konsument(innen) bereits vor der Unterschrift am Tablet eine Vertragskopie ausgehändigt werden muss! (Quelle: AK OÖ)
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- Beitrag veröffentlicht:2. Januar 2024
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