AK Mystery-Shopping Banken informieren schleißig bis gar nicht über Basiskonto

Arbeiterkammer testete zehn Wiener Banken – Rechtsanspruch auf Basiskonto im Abseits

Seit zehn Jahren gibt es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für jeden. Ein aktuelles AK Mystery-Shopping, ergänzt durch Mailanfragen und einen Website-Check, bei zehn Wiener Bankfilialen zeigt: Die Banken informieren gar nicht oder nur dürftig und auf Nachfrage über den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto, also ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“. Die AK fordert, dass die gesetzlichen Informationspflichten eingehalten werden.

„Zehn Jahre nach Einführung des Rechtsanspruchs ist das Basiskonto wahrscheinlich für viele Betroffene noch immer nicht problemlos zu bekommen. Was im Gesetz klar geregelt ist, kommt in der Bankfiliale offenbar nicht selbstverständlich an“, resümiert AK Konsumentenschützerin Benedikta Rupprecht.

Seit Mitte September 2016 müssen die Banken in ihren Filialen, auf ihren Websites und vor allem dann, wenn sie die Eröffnung eines „normalen“ Kontos ablehnen, über das Basiskonto informieren. Der AK Mystery-Shopping Test bei zehn Wiener Banken zeigt:

Arbeitslos? Fehlanzeige Basiskonto bei AK Testperson: Eine AK Testperson wollte ein „normales“ Konto eröffnen und gab an, arbeitslos zu sein. Vier Banken verweigerten die Kontoeröffnung. Doch anstatt aktiv auf das gesetzlich garantierte Basiskonto hinzuweisen, blieb der Hinweis komplett aus. Nur in einem einzigen Fall wurde erst auf Nachfrage die verpflichtende schriftliche Information ausgehändigt. Von den restlichen sechs Banken, die ein Standardkonto nicht sofort ablehnten und auf Nachfrage über das Basiskonto informieren sollten, gab nur eine Bank vollständige schriftliche Informationen heraus. Krass: In keiner einzigen Bank waren die Informationen zur Entnahme für Interessierte Filialbesucher vorhanden.

Mail- und Online-Anfragen etwas besser – aber weit entfernt von gut: Sechs von zehn Banken informierten hier korrekt. Die Websites enthielten zwar immer irgendwo die gesetzlich vorgeschriebene Basiskontoinfo – aber nicht immer vollständig. Zudem wurde das Basiskonto nirgends gleichberechtigt neben den Standardkonten präsentiert. Teilweise war es regelrecht versteckt.

Rupprecht: „Gerade für Menschen, die es schwer haben, ein Gehaltskonto zu eröffnen – etwa Arbeitslose, Zugewanderte oder Personen im Privatkonkurs – soll der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto Hürden abbauen. Denn jemand ohne Konto findet auch nur schwer einen Arbeitsplatz. Unsere AK Beratungserfahrung zeigt: Immer wieder melden sich Betroffene, weil Banken eine Kontoeröffnung ablehnen – und das bestätigt auch unser Mystery-Shopping.“

Gesetzliche Infopflichten einhalten

Die gesetzlichen Informationspflichten müssten konsequent eingehalten werden. Zudem ist der Gesetzgeber gefordert:

+ Die Finanzmarktaufsicht soll zu Mystery-Shopping bei Banken ermächtigt werden.

+ Die derzeit niedrigen Verwaltungsstrafen sollen angehoben werden.

+ Als gesetzliche und einheitliche Produktbezeichnung soll der Begriff „Basiskonto“ für mehr Klarheit sorgen. Der derzeitige Gesetzesbegriff lautet nämlich „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ – Banken verwenden diesen sperrigen Begriff, aber auch „Zahlungskonto“ oder „VZKG-Konto“.

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Finanzpolizei ahndet 190 Vergehen bei EM-Public Viewings

Für 131 arbeitsrechtliche Verstöße und 59 Registrierkassenverstöße 630.000 Euro Strafen beantragt

Bereits zu Beginn der Fußball-Europameisterschaft kündigte die Finanzpolizei an, Schwerpunktkontrollen bei Public Viewings durchzuführen. Nun liegt die Bilanz vor, die zeigt, dass nicht alle Betriebe einen „Fair Play“-Gedanken bei ihren Geschäften an den Tag gelegt haben: Bei 170 kontrollierten Unternehmen wurden insgesamt 131 arbeitsrechtliche Verstöße und 59 Übertretungen bei Registrierkassen festgestellt. Den Betrieben drohen Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 350.000 Euro und Finanzstrafen in einer Maximalhöhe von bis zu 280.000 Euro.

„Wer sich nicht an die Spielregeln hält und sich dadurch einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschafft, muss mit den Konsequenzen in Form von Geldstrafen rechnen. Die Arbeit der Finanzpolizei trägt damit wesentlich zum Schutz der ehrlichen Betriebe bei“, so Finanzminister Magnus Brunner.

Die Finanzpolizei kontrollierte im Rahmen der Schwerpunktaktion vor allem Gastronomiebetriebe, aber auch Securityfirmen, Wettanbieter und Fanartikelverkäufer standen im Fokus. An 91 Einsatzorten in ganz Österreich wurden so insgesamt 170 Betriebe von 234 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Finanzpolizei überprüft. Dabei stellten die
Finanzbediensteten u.a. 84 Übertretungen nach dem ASVG, 30 nach dem Arbeitszeitgesetz, 9 nach dem Ausländer-Beschäftigungsgesetz, 7 nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie eine nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz fest. Darüber hinaus wurden in 4 Fällen Verstöße gegen die Gewerbeordnung aufgedeckt.

Auch mit den Registrierkassen nahmen es nicht alle Betriebe so genau: Insgesamt 55 Verstöße wurden hier aufgedeckt, die meisten (24) betrafen die Nichterteilung von Kassenbelegen bzw. wurde in 12 Fällen die Registrierkasse einfach nicht verwendet. In 6 Fällen war die gesetzlich vorgeschriebene Registrierkasse nicht einmal vorhanden.

Für die betroffenen Betriebe gibt es nun ein bitteres Nachspiel: Ihnen drohen Strafen in einer Gesamthöhe von bis zu 630.000 Euro.

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