Versicherungsrisiken bei Nichteinhalten der Winterreifenpflicht

Der Österreichische Versicherungsmaklerring (ÖVM) erinnert eindringlich an die Bedeutung der Winterreifenpflicht und die damit verbundenen Versicherungsrisiken

Die gesetzlichen Vorgaben sind klar: Von 1. November bis 15. April müssen Fahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen mit geeigneten Winterreifen ausgestattet sein. Fahrzeughalter, die dies ignorieren, müssen mit hohen Geldstrafen und möglicherweise weiteren gravierenden finanziellen Folgen rechnen. Auch wenn das Wetter davor schon Frühlingstemperaturen zeigt, empfiehlt der ÖVM die Winterreifen bis zum vorgeschriebenen Datum zu behalten – es könnte ja noch ein Wintereinbruch kommen.

Ein wichtiger Aspekt der Winterreifenpflicht ist die Mindestprofiltiefe der Reifen. Diese beträgt in Österreich mindestens 4 mm für Winterreifen – 75 % der Reifenfläche muss über die Mindestprofiltiefe verfügen. Bei einer geringeren Profiltiefe verlieren Reifen erheblich an Grip und Haftung, was die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet.

„Wer im Winter ohne entsprechende Winterbereifung oder mit unzureichender Profiltiefe unterwegs ist, setzt nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer einem erheblichen Risiko aus“, erklärt Mag. Alexander Gimborn, Präsident des ÖVM. „„Im Falle eines Unfalls können die Versicherungsgesellschaften die Leistungen kürzen oder sogar ganz verweigern, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fahrer gegen die Winterreifenpflicht verstoßen hat.“

Der ÖVM weist darauf hin, dass die Haftpflichtversicherung zwar Schäden an Dritten abdeckt, die Versicherer jedoch das Recht haben, Rückforderungen beim schuldhaften Fahrer geltend zu machen – und das bis zu 11.000 Euro pro Obliegenheitsverletzung. Zudem könnte eine Kaskoversicherung Unfälle nicht abdecken, wenn der Fahrer als „geringfügig fahrlässig“ eingestuft wird und zusätzliche Faktoren wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Ablenkungen beim Fahren eine Rolle spielen.

„Es ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern auch eine Frage der Sicherheit. Autofahrer sollten sich der möglichen finanziellen Risiken bewusst sein, die mit der Nichteinhaltung der Vorschriften verbunden sind“, so Gimborn weiter. „Winterreifen mit ausreichender Profiltiefe oder die Nutzung von geeigneten Alternativen wie Schneeketten kann nicht nur rechtliche Konsequenzen vermeiden, sondern auch Leben retten.“

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Seltsame Winterreifenpflicht

Das immer wieder Verkehrsunfälle auf Grund mangelnder Ausstattung von Kraftfahrzeugen passieren ist zwar traurig, aber Realität.
Unfälle passieren meist, wenn Vorschriften außer Acht gelassen werden.
Aus welchen Grund auch immer entschied sich der Gesetzgeber plötzlich dem Kraftfahrer eine Winterreifenpflicht per Datum

(ab November) vorzuschreiben.
Obwohl das bestehende KFG schon immer die witterungsbedingte Bereifung von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben hat.
Auf gut Deutsch, gibt es Schnee, brauchen Sie Winterreifen zum fahren oder Sie lassen das Auto stehen.
Wenn man sich nun die Winter der vergangenen drei Jahre ansieht (vor allem in den Großstädten) gab es nur ganz kurze Zeiträume
mit Niederschlägen die Schneefahrbahnen verursachten. Meist waren die Strassen trocken und sauber.
Auch die Temperaturen hielten sich im Plusbereich. Offensichtlich hat der Klimawandel voll zugeschlagen.
Auch heute am 6.November hat es angenehme 17 Grad plus.
Alle die bereits jetzt Winterreifen auf Ihren Autos haben, werden diese bis zum nächsten Schneefall (vielleicht im Jänner oder irgendwann) kaputtfahren.

 

Aber es kommt noch besser:

 

Gesetzestextausschnitt aus dem KFG:

 

(8a) Während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

 

Fahrzeuge an denen die sogenannten „ blauen Taferln“ montiert sind, brauchen keine Winterreifen.

Warum wird im Gesetz nicht erläutert.
Aber vielleicht ist der Autowäscher vom Autohändlereckplatz ein derart guter Autofahrer, dass er keine Winterreifen für die
Fahrt von A nach B braucht.

Offensichtlich geht es bei dem Gesetz nur darum, dem Otto Normalverbraucher Geld aus der Tasche zu ziehen, um damit die Gummiindustrie zu sponsern.
Man kann nur hoffen das der Gesetzgeber einsieht, dass er hier den selben Fehler wie mit dem seltsamen „Licht am Tag – Gesetz“ gemacht hat und diese Verordnung baldigst wieder zurücknimmt.

 

Stauni

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