Laut VfGH ist Vermögenszugriff „jedenfalls unzulässig“
„Der Pflegeregress ist seit Jahresbeginn abgeschafft. In Wien stellt sich aber Rot-Grün scheinbar absichtlich quer und steht als Gemeinde nach wie vor in tausenden Fällen im Grundbuch“, betont Landesparteiobmann Bundesminister Gernot Blümel: „Auch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes bestätigt: Der Vermögenszugriff ist ‚jedenfalls unzulässig‘. Ich fordere die rot-grüne Stadtregierung daher zum Handeln auf!“
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung eine generelle Klarstellung zum Verbot des Pflegeregresses bei Unterbringung in stationären Einrichtungen getroffen, die für alle Bundesländer gilt:
Ein Zugriff auf das Vermögen von Betroffenen, deren Angehörigen, deren Erben oder von Beschenkten ist „jedenfalls unzulässig“. „Andere Bundesländer haben es schon lange erkannt. Wien schafft die Umstellung jedoch nicht – oder stellt sich absichtlich quer“, so Gernot Blümel.
Wörtlich heißt es in der VfGH-Entscheidung: „Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“ (Quelle: APA/OTS)
Betreffend Pflegeregress gibt es auch nachfolgende Aussendung der Brand Rechtsanwälte GmbH
Verbot des Pflegeregresses und grundbücherliche Pfandrechte
Die Bundesländer Wien und Niederösterreich weigern sich, Pfandrechte im Zusammenhang mit dem Pflegeregress für Altfälle löschen zu lassen. Ein Wiener Stadtrat argumentiert am 10. Oktober 2018 im Morgenjournal auf Ö 1, dass die Rechtslage unsicher wäre.
Tatsächlich ist die Rechtslage klar.
Rechtsanwalt Dr Martin Fischer von Brand Rechtsanwälte GmbH: „Nach § 330a ASVG ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
§ 330a ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Laufende Verfahren sind einzustellen. Exekutionsverfahren zur Begründung von exekutiven Pfandrechten sind laufende Verfahren. Die Pfandrechte sind nach § 330 a ASVG nicht mehr durchsetzbar. Die Verfahren sind daher einzustellen und die Pfandrechte zu löschen.“
Brand Rechtsanwälte GmbH führt zahlreiche Verfahren für Angehörige, um die Löschung von Pfandrechten auf ihren Grundstücken zu erwirken. Es sind bereits mehrere Musterverfahren anhängig.
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2018-10-11