VfGH entscheidet über Bargeldbehebungsentgelte am Bankomat


Öffentliches Interesse an Bargeldversorgung wird anerkannt

 

In seinem neuesten Erkenntnis hat der VfGH das öffentliche Interesse an der Bargeldversorgung auch in ländlichen und touristisch nicht so erschlossenen Gebieten anerkannt.

 

Er führte in einem von ca. 500 Banken beantragten Verfahren aus, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sei, wenn Banken verpflichtet werden – für den Fall, dass sie für Behebungen an eigenen Bankomaten Kosten verlangen – Zwei Tarifmodelle anbieten zu müssen: eines, bei dem die Kosten der Bargeldbehebung inkludiert sind (ein Pauschalkostenkonto also) und zumindest ein zweites, wo diese Kosten extra zu verrechnen wären. Durch diese Auswahl können Verbraucherinnen und Verbraucher das für ihre Bedürfnisse jeweils geeignete Tarifmodell wählen.

 

Der VfGH erkannte im selben Erkenntnis aber jene Bestimmung für verfassungswidrig, die seit Herbst des vergangenen Jahres vorsieht, dass Banken die Kosten von Behebungen an Bankomaten von Drittbetreibern wie Euronet nicht an ihre Kundinnen und Kunden weiter verrechnen dürfen.  Dies bewirke einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Banken, das durch den Zweck des Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt werden könne, da die Maßnahme unverhältnismäßig sei.

 

Bereits zuvor hatte der OGH in zwei Urteilen ausgesprochen, dass bei der Behebung an einem von Euronet betriebenen Bankomaten ein eigener Vertrag zustande käme und die Kundinnen und Kunden daher die dabei verlangten Entgelte zu zahlen hätten.

 

„Wenn auch die in letzter Zeit ergangenen Urteile die Verbraucherposition nur zum Teil stärken, wurden dadurch zumindest klare Verhältnisse geschaffen. Aus Sicht des Verbraucherschutzes geht es nun vor allem darum, eine Kennzeichnung der kostenpflichtigen Bankomaten zu erreichen“, so Konsumentenschutzministerin Hartinger-Klein in einer ersten Reaktion.

 

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2018-10-12