EuGH-Generalanwältin stellt fest: Dublin-III-Regeln gelten nicht
Was EU-Generalanwältin Sharpston feststellt, ist eine weitere Bankrotterklärung für die Asylpolitik der Union. Diese Aussage begründet sich auf ein Gutachten der Generalanwältin des Europäischen Gerichthofs, das die sogenannte Dublin-III-Verordnung de facto außer Kraft setzt.
Nach dieser Verordnung ist für Asylanträge das erste EU-Land zuständig, das Migranten betreten. Tun sie das nicht, ziehen sie in ein anderes Land weiter, können sie für die Bearbeitung ihres Asylantrags wieder in das ursprüngliche Land zurückgewiesen werden. So dachte man zumindest bisher.
Die EU-Generalanwältin bezog sich in ihrer Stellungnahme auf eine Klage von zwei afghanischen Frauen, die über Griechenland und Kroatien nach Österreich gekommen waren und hier Asyl beantragt hatten. Österreich vertrat die Auffassung, Kroatien sei für die Asylanträge zuständig. Die Feststellung von Sharpstone: Nachdem Kroatien den Migranten im Zuge des Massenzustroms die Durchquerung ihres Hoheitsgebietes gestattet hatte, habe es sich dabei nicht um eine illegale Einreise gehindert; folglich sei Dublin-III nicht anzuwenden und Österreich zuständig.
Dieses EU-Gutachten zeigt zweierlei: Erstens, dass in der EU bestehende Regeln nach Belieben zurechtgebogen werden – vor allem, wenn es um Massenzuwanderung geht. Man darf sich nicht wundern, wenn die Menschen dieser verantwortungslosen Politik mit höchst berechtigtem Misstrauen begegnen. Und zweitens zeigt es, wie wichtig es ist, illegale Migranten gar nicht über die österreichische Grenzen zu lassen. Denn sind sie einmal da, sind sie dank solcher Fehleinschätzungen und der laschen Abschiebepraxis de facto nicht mehr wegzubekommen.
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2017-06-09