Ein erstaunliches Gesetz
In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG Inhaltsverzeichnis I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung § 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.Zarte Frauen als Eisenbieger
Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.
Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer
Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor- wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen -angebot schreiben.