Es gibt Neuigkeiten
Am 1.März 2011, haben wir den Beitrag „Kostenlose Rechtshilfe“ verfasst. Ein gewisser
Martin Bugelmüller bietet für Freunde des Forums und Mitglieder der Juridicum Recht-
schutzgruppe kostenlose Inanspruchnahme von Rechtshilfe an.
Die Ankündigung „Kostenlos“ haben wir schon im Beitrag „Kostenlose Rechtshilfe“ kritisiert,
möchten aber erst im späteren Verlauf dieses Beitrags darauf zurückkommen. Bugelmüller
veröffentlichte auf seiner Webseite (von der wir ein vollständiges Abbild haben) folgenden
Beitrag.
Herzzerreisende Story
Quelle: http://martin-bugelmueller.at

Vergrössern mit rechten Maustasten-Klick und Grafik anzeigen bestätigen
Da wurde gegen Edis K., laut Bugelmüller offenkundig rechtswidrige Schubhaft verhängt.
Auch dürfte ein professioneller Linzer Asylantenanwalt eine schlechte Vertretung abge-
liefert haben, so meint zumindest Martin Bugelmüller. Aber lesen Sie sich die herzzer-
reißenden Geschichte (obiger Screen) selbst durch, um sich ein Urteil bilden zu können.
Edis K. wurde trotzdem abgeschoben
Irgendwie widerfuhr Edis K. dass Glück seines Lebens und Martin Bugelmüller nahm sich
seiner an. Der hatte wiederum nicht soviel Glück und konnte keinen Erfolg verzeichnen,
denn Edis K. wurde abgeschoben.
Gut, Misserfolge muss man im Rechtsbereich gelegentlich hinnehmen, hatte doch der
Schubhäftling das Glück, die kostenlose Rechtshilfe von Bugelmüller bzw. seinem Verein
in Anspruch nehmen zu können.
Wieviel kostet „Kostenlos“?
Und jetzt kommen wir wie eingangs erwähnt auf die Ankündigung „Kostenlos“ zurück.
Allerdings nicht ganz, wie Bugelmüller selbst einräumt. Sollten sich Personen die sich
keinen Rechtsanwalt leisten können an den Philanthropen wenden, müssen sie schon
einige Euro locker machen.

Quelle: http://martin-bugelmueller.at
In diesem Punkt stimmen wir mit Herrn Bugelmüller nicht überein, denn kostenlos bedeutet
für uns ohne jegliche Kosten. Aber wir wollen uns nicht in Haarspaltereien üben, denn
warum soll der selbstlose Mann, Pauschalgebührensätze und notwendige Aufwendungen
aus seiner eigenen Tasche bezahlen.
Kostenlos geht ganz schön ins Geld
Es kann sich doch nur um einige Peanuts, also einen bedeutungslosen Betrag handeln.
Das dachten wir zumindest, bis uns eine Kopie der Klageergänzung der Rechtsanwalts-
kammer Oberösterreich zugesendet wurde, aus der wir Ihnen folgenden Auszug präsent-
ieren wollen.

Durch Anklicken des obigen Screenshots können Sie die gesamte Klageergänzung der
Rechtsanwaltskammer Oberösterreich downloaden.
Laut RAK-Klageergänzung musste Edis K. für die kostenlose Rechtshilfe, immerhin die
stolze Summe von zumindest 3.410,- Euro berappen. Da fragen wir uns doch, wie hoch die
Summe der Pauschalgebührensätze und jener der notwendige Aufwendungen bei Herrn
Bugelmüller sind. Diese Frage stellt sich für uns deshalb, ist doch in der RAK-Klageergänz-
ung folgendes wörtlich angeführt:
Auszug aus der RAK-Klage
Der Zweitbeklagte hat Ende 2009/Anfang 2010 den Bosnischen Staatsangehörigen K. Edis
als Mitglied der Erstbeklagten in einem Schubhaftverfahren vertreten. Die Beklagten verein-
nahmten dafür zumindest EUR 3.410,00, davon EUR 3.000,00 für Aufwendungen von Mar-
tin Bugelmüller, Kontaktaufnahme Gutachter, Beratung Dritter“ und EUR 410,00 für „Restan-
zahlung Mitgliedsbeitrag 1. Rate von 3 Juridicum Rechtschutzgruppe“.
Zum Drüberstreuen gibt es dann noch, die bei Bugelmüller hilfesuchende Barbara G., wel-
che ebenfalls tief ins Portemonnaie greifen durfte, denn dazu führt die RAK Oberösterreich
in ihrer Klageergänzung wie folgt aus:
Auszug aus der RAK-Klage
Die Beklagten vereinnahmten von Frau Barbara G. am 24.11.2009 EUR 2.091,00 aufgrund
deren Ersuchens um rechtliche Beratung und Vertretung wegen rufschädigender Behaupt-
ungen. Nachdem Frau G. – Tage später ihren Rücktritt vom erklärten Auftrag erklärte, erhob
die Erstbeklagte gegen Frau G. Klage auf Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft,
wobei in der Klage die bezahlten EUR 1.450,00 als Einschreib- und Mitgliedsgebühr, die
weiteren EUR 641,00 als „Klagegebühr“ tituliert wurden.
In Anbetracht der von der RAK kolportierten Summen, hat das Wort „Kostenlos“ durch Mar-
tin Bugelmüller eine völlig neue Bedeutung bekommen. Wir bleiben jedenfalls an der Ge-
schichte dran und werden wieder berichten wenn es etwas Neues gibt.
*****
2011-03-27
{jcomments off}
Martin Bugelmüller
Es muss nicht immer Kaviar sein und so müssen es auch nicht immer die großen Ereignisse
aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sein, über die dieses Online-Magazin berichtet.
Durch einen Leserhinweis sind wir auf eine recht erstaunliche Story aufmerksam geworden,
der eigentlich kaum jemand eine Bedeutung zumisst.
Allerdings könnte der Ausgang dieser Causa, in der Rechtsprechung eine gewisse Bedeut-
ung erlangen. Da gibt es einen gewissen Martin Bugelmüller, der eine Internetplattform be-
treibt, auf der er für das Forum von Freunden und Mitgliedern der Juridicum Rechtschutz-
gruppe und Freunden seiner Person, die Inanspruchnahme von Rechtshilfe unbürokratisch
und kostenfrei anbietet.
Kein Freund von Bugelmüller
Bevor wir uns mit dem erstaunlichen Angebot des Martin Bugelmüllers weiterbeschäftigen,
wollen wir Ihnen die Webseite „www.xlarge.at“ vorstellen, deren Betreiber offenbar nicht
zu den Freunden von Bugelmüller zählt. Auf diese Seite sind wir im Zuge unserer Recher-
chen gestossen.

Screen: xlarge.at
RAK klagte
Offenbar zählt die Oberösterreichische Rechtsanwaltkammer ebenfalls nicht zu Bugelmüllers
Freundeskreis und hat den Wohltäter und Menschfreund, beim Landesgericht Steyr geklagt.

Teures kostfreies Angebot
Kommen wir nun zur kostenfreien Rechtshilfe, die Martin Bugelmüller anbietet. Wenn jemand
nun kein Forums- oder persönlicher Freund des Wohltäters ist, bleibt ihm nur die Mitglied-
schaft in der Juridicum Rechtschutzgruppe, um von Bugelmüllers großzügigen Angebot Ge-
brauch machen zu können.
Screen: rechtschutzgruppe.at
Folgt man dem Link, wird es auf der folgenden Webseite erstaunlich. Denn dort werden den
beitrittswilligen Personen, saftige Mitgliedsgebühren offeriert.

Screen: webmart.de
Auch Freunde müssen zahlen
Aber auch als Freund des Martin Bugelmüllers, dürfte es mit der kostenfreien Rechtshilfe
nicht so wirklich klappen. Denn der Philanthrop, der es sich zur Aufgabe gemacht hat Perso-
nen die sich keinen Rechtsanwalt leisten können zu helfen, meint wortwörtlich.

Screen: martin-bugelmueller.at
Offenbar scheint Bugelmüller die Bedeutung von „kostenlos“ nicht zu kennen. Kostenlos
bedeutet nämlich nicht mit Kosten verbunden, frei, gebührenfrei, geschenkt, gratis, kostenfrei,
umsonst oder unentgeltlich. Als Nachschlagewerk können wir das weltweit anerkannte Inter-
netlexikon „Wikipedia“ empfehlen.
Allerdings wissen wir eines mit Sicherheit. Sollte der Wohltäter Martin Bugelmüller den Pro-
zess gegen die Oberösterreichische Rechtsanwaltkammer verlieren, wird das für ihn nicht
ganz kostenlos ausgehen.
*****
2011-03-01
{jcomments off}
Bestehen Sie auf Ihr Recht
Wer von uns hat folgende Situation noch nicht erlebt. Sie erspähen in einem Geschäft ein
günstiges Schnäppchen und schlagen darauf zu. Bei der Kassa stellt sich jedoch heraus,
dass es sich angeblich um eine falsche Auspreisung gehandelt hat.
Nun haben Sie zwei Möglichkeiten. Den Schmäh der Kassakraft zu glauben und Ihr beinahe
erworbenes Schnäppchen frustriert am Ladentisch zurück lassen, oder sich auf die Beine
zu stellen und geltendes Recht in Anspruch zu nehmen.
Dieses besagt nämlich, dass Waren zum angebotenen Preis auch abgegeben werden müssen.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, dass Firmen nicht mit unrealistischen Lock-
angeboten agieren können um Kunden anzulocken.
Lockangebote
Es wäre nichts leichter als z.B. einen Computer um 50,- Euro anzubieten, den es um diesen
Preis gar nicht gibt. Entweder ist er schon ausverkauft, oder man hat sich eben in der Aus-
preisung geirrt. Das wäre unlauterer Wettbewerb.
Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für das Dienstleistungsgewerbe und für den
Versandhandel. Der oft in Anboten vorhandene Schlusssatz „Irrtümer vorbehalten“ hat
auf die Preisauszeichnungspflicht keine Rechtswirksamkeit.
Preisliche Überraschungen
Dies ist auch logisch nachvollziehbar. Stellen Sie sich vor, dass Sie in einem Restaurant
speisen und beim Bezahlen würde eine anderer Betrag gefordert werden, als er in der
Speisekarte angegeben ist, weil man sich eben geirrt hat.
Preisdumping
Unser o.a. fiktives Computerbeispiel hat vorgestern den Weg in die Realität gefunden.
Der Versandhändler „Otto“ hatte folgendes Angebot gemacht. Er bot Laptops vom
Typ Apple MacBook Air um 49,95 Euro an. Dieses Gerät kostet regulär immerhin zirka
1.700,- Euro.
(Fotoquelle: www.computerbild.de)
Der dümmste Verkäufer verwechselt keinen Betrag von 1.700,- mit 50,- Euro
Alles ein Irrtum
Binnen weniger Stunden wurden rund 2.700 Bestellungen getätigt. Plötzlich hieß es von
seitens der Firma „Otto“, dass ganze sei ein Fehler, weil sich ein Verkäufer bei der Aus-
preisung geirrt hatte.
Da stellen wir uns die gerechtfertigte Frage, mit welch qualifizierten Personal betreibt dieser
Händler seinen „Online-Shop“. Wir glauben das Märchen vom „dummen“ Verkäufer nicht
und vermuten hinter der ganzen Angelegenheit eine gezielte Werbestrategie.
Gezielte Werbung ?
Der nächste Schritt von „Otto“ lässt uns nämlich zu dieser Annahme kommen. Der Versand-
händler entschuldigt sich bei den Bestellkunden und lässt jedem als „Trostpflaster“ einen
Gutschein von 100,- Euro zukommen.
Auf einmal haben 2.700 Leute einen 100,- Euro Gutschein des Versandhändlers. Und was tut
man mit einem Solchen, man wird ihn zum Einkaufen verwenden. Das heißt im Klartext, dass
Leute die sonst keine Kaufabsicht gehegt haben dazu verleitet sind, diesmal bei „Otto“ ein-
zukaufen. Und der „Trostpflastergutschein“ soll die notwendige Inspiration dazu sein.
Abgesehen davon, war man durch diese Aktion in aller Munde und Negativwerbung ist ja
bekanntlich auch Werbung.
Kaufvertrag ungültig
Der Versandhändler „Otto“ vertritt allerdings eine erstaunliche Rechtsmeinung und zwar
meint das Unternehmen, dass die Besteller ohnehin keinen Anspruch auf die Lieferung
dieses Laptops gehabt hätten, den der Kaufvertrag würde erst beim Zugang der Ware
beim Kunden wirksam werden.
Kostenlose Stornos ?
Das würde im Klartext heißen, man könnte sich bei „Otto“ Waren bestellen und so lange
diese nicht eintreffen, hat der Kaufvertrag keine Rechtsgültigkeit. Man könnte auch bestellte
Waren stornieren, weil man sie zum Beispiel woanders billiger gesehen hat.
Onlinehändler „Otto“ würde das dann ohne Stornogebühren akzeptieren, da der Kauf-
vertrag ja noch keine Gültigkeit hat, weil die Ware noch nicht beim Kunden eingetroffen ist.
Hallo Firma „Otto“ für wie blöd haltet Ihr die Leute eigentlich? Man kann nur hoffen, dass
zahlreiche Kunden von ihrem Recht Gebrauch machen und Ihr die Laptops um diesen ange-
botenen Preis abgeben müsst.
Stauni
2009-07-31
Werte Leserin, werter Leser !
Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, auf unserer
Webseite kostenlos zu inserieren.
Wir sind damit Leserwünschen nachgekommen und freuen
uns, dieses Gratis-Service für Privatpersonen anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion von Erstaunlich