Kostenlose Rechtshilfe? TEIL2


Es gibt Neuigkeiten

Am 1.März 2011, haben wir den Beitrag  „Kostenlose Rechtshilfe“  verfasst. Ein gewisser
Martin Bugelmüller  bietet für Freunde des Forums und  Mitglieder der Juridicum Recht-
schutzgruppe kostenlose Inanspruchnahme von Rechtshilfe an.

Die Ankündigung „Kostenlos“ haben wir schon im Beitrag „Kostenlose Rechtshilfe“ kritisiert,
möchten aber erst im späteren Verlauf dieses Beitrags darauf zurückkommen.  Bugelmüller
veröffentlichte auf seiner Webseite  (von der wir ein vollständiges Abbild haben)  folgenden
Beitrag.

Herzzerreisende Story

 Quelle: http://martin-bugelmueller.at

Vergrössern mit rechten Maustasten-Klick und Grafik anzeigen bestätigen
 
Da wurde gegen Edis K., laut Bugelmüller offenkundig rechtswidrige Schubhaft verhängt.
Auch dürfte  ein professioneller  Linzer Asylantenanwalt  eine schlechte Vertretung abge-
liefert haben,  so meint zumindest Martin Bugelmüller.  Aber lesen  Sie sich die herzzer-
reißenden Geschichte (obiger Screen) selbst durch, um sich ein Urteil bilden zu können.

Edis K. wurde trotzdem abgeschoben

Irgendwie widerfuhr Edis K. dass Glück seines Lebens und Martin Bugelmüller nahm sich
seiner an.  Der hatte  wiederum nicht soviel  Glück und konnte keinen Erfolg verzeichnen,
denn Edis K. wurde abgeschoben.

Gut,  Misserfolge muss  man im  Rechtsbereich gelegentlich  hinnehmen,  hatte doch  der

Schubhäftling das Glück, die kostenlose Rechtshilfe von Bugelmüller bzw. seinem Verein
in Anspruch nehmen zu können.

Wieviel kostet „Kostenlos“?

Und jetzt  kommen wir wie  eingangs erwähnt auf  die Ankündigung „Kostenlos“ zurück.
Allerdings  nicht ganz,  wie Bugelmüller  selbst einräumt.  Sollten sich  Personen die sich
keinen Rechtsanwalt  leisten können an  den Philanthropen wenden,  müssen sie schon
einige Euro locker machen.


Quelle: http://martin-bugelmueller.at

In diesem Punkt stimmen wir mit Herrn Bugelmüller nicht überein, denn kostenlos bedeutet
für uns  ohne jegliche  Kosten.  Aber wir  wollen  uns  nicht in  Haarspaltereien üben,  denn
warum soll der selbstlose Mann, Pauschalgebührensätze und notwendige Aufwendungen

aus seiner eigenen Tasche bezahlen.

Kostenlos geht ganz schön ins Geld

Es kann  sich doch nur  um einige Peanuts,  also einen bedeutungslosen  Betrag handeln.
Das dachten  wir zumindest, bis uns  eine Kopie der Klageergänzung  der Rechtsanwalts-
kammer Oberösterreich zugesendet wurde, aus der wir Ihnen folgenden Auszug präsent-
ieren wollen.


Durch Anklicken des obigen Screenshots können Sie die gesamte Klageergänzung der
Rechtsanwaltskammer Oberösterreich downloaden.

Laut  RAK-Klageergänzung  musste  Edis K.  für die kostenlose  Rechtshilfe,  immerhin die

stolze Summe von zumindest 3.410,- Euro berappen. Da fragen wir uns doch, wie hoch die
Summe der  Pauschalgebührensätze und  jener der  notwendige Aufwendungen bei Herrn
Bugelmüller sind. Diese Frage stellt sich für uns deshalb, ist doch in der RAK-Klageergänz-
ung folgendes wörtlich angeführt:

Auszug aus der RAK-Klage

Der Zweitbeklagte hat Ende 2009/Anfang 2010 den Bosnischen Staatsangehörigen K. Edis
als Mitglied der Erstbeklagten in einem Schubhaftverfahren vertreten. Die Beklagten verein-
nahmten dafür zumindest EUR 3.410,00, davon EUR 3.000,00 für Aufwendungen  von Mar-
tin Bugelmüller, Kontaktaufnahme Gutachter, Beratung Dritter“ und EUR 410,00 für „Restan-
zahlung Mitgliedsbeitrag 1. Rate von 3 Juridicum Rechtschutzgruppe“.

Zum Drüberstreuen gibt es dann noch, die bei Bugelmüller hilfesuchende Barbara G., wel-
che ebenfalls tief ins Portemonnaie greifen durfte, denn dazu führt die RAK Oberösterreich
in ihrer Klageergänzung wie folgt aus:

Auszug aus der RAK-Klage                 

Die Beklagten vereinnahmten von Frau Barbara G. am 24.11.2009 EUR 2.091,00 aufgrund
deren Ersuchens um rechtliche Beratung und Vertretung wegen rufschädigender Behaupt-
ungen. Nachdem Frau G. – Tage später ihren Rücktritt vom erklärten Auftrag erklärte, erhob
die Erstbeklagte gegen Frau G. Klage auf Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft,
wobei in  der Klage die  bezahlten EUR 1.450,00 als  Einschreib- und Mitgliedsgebühr, die
weiteren EUR 641,00 als „Klagegebühr“ tituliert wurden.

In Anbetracht der von der RAK kolportierten Summen, hat das Wort „Kostenlos“ durch Mar-

tin Bugelmüller eine  völlig neue Bedeutung bekommen.  Wir bleiben jedenfalls an der Ge-
schichte dran und werden wieder berichten wenn es etwas Neues gibt.

*****

2011-03-27
 
{jcomments off}
 
 

Kostenlose Rechtshilfe?


Martin Bugelmüller

Es muss nicht immer Kaviar sein und so müssen es auch nicht immer die großen Ereignisse
aus  Politik,  Wirtschaft  und  Gesellschaft  sein,  über die  dieses  Online-Magazin  berichtet.
Durch einen Leserhinweis sind wir auf eine recht erstaunliche Story aufmerksam geworden,
der eigentlich kaum jemand eine Bedeutung zumisst.

Allerdings könnte der Ausgang dieser Causa, in der Rechtsprechung eine gewisse Bedeut-

ung erlangen. Da gibt es einen gewissen Martin Bugelmüller, der eine Internetplattform be-
treibt,  auf der er für das  Forum von Freunden  und Mitgliedern der  Juridicum Rechtschutz-
gruppe und Freunden seiner Person, die Inanspruchnahme von Rechtshilfe unbürokratisch
und kostenfrei anbietet.

Kein Freund von Bugelmüller

Bevor wir uns mit dem erstaunlichen Angebot des Martin Bugelmüllers weiterbeschäftigen,
wollen wir Ihnen die Webseite „www.xlarge.at“  vorstellen,  deren Betreiber offenbar nicht
zu den Freunden von Bugelmüller zählt. Auf diese Seite sind wir im Zuge unserer Recher-
chen gestossen.
 

Screen: xlarge.at

RAK klagte

Offenbar zählt die  Oberösterreichische Rechtsanwaltkammer  ebenfalls nicht zu Bugelmüllers
Freundeskreis und hat den Wohltäter und Menschfreund, beim Landesgericht Steyr geklagt.


Teures kostfreies Angebot

Kommen wir nun zur kostenfreien Rechtshilfe, die Martin Bugelmüller anbietet. Wenn jemand
nun kein  Forums- oder persönlicher  Freund des  Wohltäters ist,  bleibt  ihm nur  die Mitglied-
schaft in der  Juridicum Rechtschutzgruppe,  um von Bugelmüllers großzügigen Angebot Ge-
brauch machen zu können.


Screen: rechtschutzgruppe.at

Folgt man dem Link, wird es auf der folgenden Webseite erstaunlich. Denn dort werden den

beitrittswilligen Personen, saftige Mitgliedsgebühren offeriert.


Screen: webmart.de

Auch Freunde müssen zahlen

Aber auch  als Freund des Martin Bugelmüllers,  dürfte es  mit der kostenfreien Rechtshilfe
nicht so wirklich klappen. Denn der Philanthrop, der es sich zur Aufgabe gemacht hat  Perso-
nen die sich keinen Rechtsanwalt leisten können zu helfen, meint wortwörtlich.

Screen: martin-bugelmueller.at

Offenbar scheint  Bugelmüller die  Bedeutung von  „kostenlos“  nicht zu kennen.  Kostenlos

bedeutet nämlich nicht mit Kosten verbunden, frei, gebührenfrei, geschenkt, gratis, kostenfrei,
umsonst oder unentgeltlich. Als Nachschlagewerk können wir das weltweit anerkannte Inter-
netlexikon „Wikipedia“ empfehlen.

Allerdings wissen wir eines mit Sicherheit.  Sollte der Wohltäter Martin Bugelmüller den Pro-

zess  gegen die  Oberösterreichische Rechtsanwaltkammer verlieren,  wird das für ihn nicht
ganz kostenlos ausgehen.

*****

2011-03-01
 
{jcomments off} 

Der Schmäh mit dem Preis

 

Bestehen Sie auf Ihr Recht

Wer von uns hat folgende Situation noch nicht erlebt. Sie erspähen in einem Geschäft ein
günstiges Schnäppchen und schlagen darauf zu. Bei der Kassa stellt sich jedoch heraus,
dass es sich angeblich um eine falsche Auspreisung gehandelt hat.
Nun haben Sie zwei Möglichkeiten. Den Schmäh der Kassakraft zu glauben und Ihr beinahe
erworbenes Schnäppchen  frustriert am Ladentisch zurück lassen, oder sich auf die Beine
zu stellen und geltendes Recht in Anspruch zu nehmen.
Dieses besagt nämlich, dass Waren zum angebotenen Preis auch abgegeben werden müssen.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, dass Firmen nicht mit unrealistischen Lock-
angeboten agieren können um Kunden anzulocken.

Lockangebote

Es wäre nichts leichter als z.B. einen Computer um 50,- Euro anzubieten, den es um diesen
Preis gar nicht gibt. Entweder ist er schon ausverkauft, oder man hat sich eben in der Aus-
preisung geirrt. Das wäre unlauterer Wettbewerb.
Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für das Dienstleistungsgewerbe und für den
Versandhandel. Der oft in Anboten vorhandene Schlusssatz  „Irrtümer vorbehalten“ hat
auf die Preisauszeichnungspflicht keine Rechtswirksamkeit.

Preisliche Überraschungen

Dies ist auch logisch nachvollziehbar. Stellen Sie sich vor, dass Sie in einem Restaurant
speisen und beim Bezahlen würde eine anderer Betrag gefordert werden, als er in der
Speisekarte angegeben ist, weil man sich eben geirrt hat.

Preisdumping

Unser o.a. fiktives Computerbeispiel hat vorgestern den Weg in die Realität gefunden.
Der Versandhändler „Otto“  hatte folgendes Angebot gemacht. Er bot Laptops vom
Typ Apple MacBook Air um 49,95 Euro an. Dieses Gerät kostet regulär immerhin zirka
1.700,- Euro.
(Fotoquelle: www.computerbild.de)
Der dümmste Verkäufer verwechselt keinen Betrag von 1.700,- mit 50,- Euro
  

Alles ein Irrtum

Binnen weniger Stunden wurden rund 2.700 Bestellungen getätigt. Plötzlich hieß es von
seitens der Firma „Otto“, dass ganze sei ein Fehler, weil sich ein Verkäufer bei der Aus-
preisung geirrt hatte.
Da stellen wir uns die gerechtfertigte Frage, mit welch qualifizierten Personal betreibt dieser
Händler seinen „Online-Shop“. Wir glauben das Märchen vom „dummen“ Verkäufer nicht
und vermuten hinter der ganzen Angelegenheit eine gezielte Werbestrategie.

Gezielte Werbung ?

Der nächste Schritt von „Otto“ lässt uns nämlich zu dieser Annahme kommen. Der Versand-
händler entschuldigt sich bei den Bestellkunden und lässt jedem als „Trostpflaster“ einen
Gutschein von 100,- Euro zukommen.
Auf einmal haben 2.700 Leute einen 100,- Euro Gutschein des Versandhändlers. Und was tut
man mit einem Solchen, man wird ihn zum Einkaufen verwenden. Das heißt im Klartext, dass
Leute die sonst keine Kaufabsicht gehegt haben dazu verleitet sind, diesmal bei „Otto“ ein-
zukaufen. Und der „Trostpflastergutschein“ soll die notwendige Inspiration dazu sein.
Abgesehen davon, war man durch diese Aktion in aller Munde und Negativwerbung ist ja
bekanntlich auch Werbung.

Kaufvertrag ungültig

Der Versandhändler „Otto“ vertritt allerdings eine erstaunliche  Rechtsmeinung und zwar
meint das Unternehmen, dass die Besteller ohnehin keinen Anspruch auf die Lieferung
dieses Laptops gehabt hätten, den der Kaufvertrag würde erst beim Zugang der Ware
beim Kunden wirksam werden.

Kostenlose Stornos ?

Das würde im Klartext heißen, man könnte sich bei „Otto“ Waren bestellen und so lange
diese nicht eintreffen, hat der Kaufvertrag keine Rechtsgültigkeit. Man könnte auch bestellte
Waren stornieren, weil man sie zum Beispiel woanders billiger gesehen hat.
Onlinehändler „Otto“ würde das dann ohne Stornogebühren akzeptieren, da der Kauf-
vertrag ja noch keine Gültigkeit hat, weil die Ware noch nicht beim Kunden eingetroffen ist.
Hallo Firma „Otto“ für wie blöd haltet Ihr die Leute eigentlich? Man kann nur hoffen, dass
zahlreiche Kunden von ihrem Recht Gebrauch machen und Ihr die Laptops um diesen ange-
botenen Preis abgeben müsst.
Stauni
  
2009-07-31
  

GRATISINSERAT


Werte Leserin, werter Leser !

 

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Wir sind damit Leserwünschen nachgekommen und freuen

uns,  dieses Gratis-Service für Privatpersonen anzubieten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Redaktion von Erstaunlich

 

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