Wenn der Amtsschimmel im Konjunktiv wiehert
Dass Bürokrat(innen) in den Magistraten des Öfteren nicht nachvollziehbare Entscheidungen
treffen ist kein Geheimnis. Denn wenn der Amtsschimmel wiehert, dann haben die Bürger-
(innen) meist nichts zu lachen. Besonders übel spielt man im MBA 10 dem Lokalbesitzer
Alfred Jäger mit.
{besps}neilreich{/besps}
Fotos: © erstaunlich.at
Das Ehepaar Jäger betreibt im 10. Wiener Gemeindebezirk, in der Neilreichgasse 76 ein
kleines Kaffeehaus. Das Lokal (ca. 50 m2) befindet sich straßenseitig im Erdgeschoss eines
3-stöckigen Wohnhauses. Anzumerken wäre noch, dass Alfred Jäger nach einem erlittenen
Schlaganfall im Jahr 2009 im Rollstuhl sitzt und seine Gattin Inge den Laden alleine schupfen
muss.
Nun gibt es das alte Sprichwort: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es
dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Im Haus in dem das Lokal etabliert ist, wohnt im dritten
Stock ein Pensionist (Name ist der Redaktion bekannt), der früher Gast im Kaffeehaus des
Herrn Jäger war. Nach diversen Vorfällen bekam dieser Lokalverbot.
Seitdem hagelte es seitens des Pensionisten Anzeigen gegen den Lokalbetreiber. So wurde
diesem zum Beispiel untersagt (Antrag auf alte Bescheidaufhebung des Vorbesitzers) einen
Radio, einen Fernseher oder gar einen Dartautomaten im Lokal zu betreiben. Dazu ist zu
vermerken, dass es bis zum Bescheiderlass seitens des MBA 10, im Lokal des Herrn Jägers
keine Lärmbelästigung gegeben hat.
Interessant ist auch die Tatsache, dass der anzeigende Pensionist aus dem dritten Stock,
dem Amtssachverständigen den Zutritt in seine Wohnung zwecks Lärmpegelmessung ver-
weigerte.
Anstatt einen Limiter (um eine eventuelle Lärmbelästigung zu unterbinden) vorzuschreiben,
untersagte das MBA 10 den Betrieb eines Radios und drohte sogar mit einer „behördliche
Stilllegung der Musikanlage mitsamt aller dazugehöriger Komponenten durch allpoliges
Abklemmen und Demotage der Stecker der Elektrogeräte, die die Stromzufuhr gewähr-
leisten.“ (Originaltext des MBA 10)
Herr Jäger bot dem MBA 10 sogar an, beim Betrieb eines Fernsehers oder Dartautomaten
den Ton der Geräte abzuschalten. Aber auch das interessierte den Amtsschimmel nicht und
begründete ein Verbot damit: „Zu rechnen ist jedoch, dass bei Wettspielen der Gäste eine
entsprechende Geräuschkulisse und Beifallskundgebungen durch die Gäste im Gastraum
gegeben sind, sodass es zu einem erhöhten Lärmpegel kommen kann.“ (Originaltext des
MBA 10)
Das Fernseherverbot (tonlos) wurde damit begründet, dass „unter Umständen eine laut-
starke Kommentierung des dargebotenen Fernsehbildes durch die Gäste stattfinden könnte,
sodass eine Belästigung der Nachbarn möglich ist.“ (Originaltext des MBA 10)
Für uns lesen sich die im Konjunktiv geschriebenen Begründungen wie: „Wenn meine Tante
Hoden hätte, dann wäre sie mein Onkel“. Dazu kommt noch, dass das Lokal an einer stark
frequentierten Straße mit Schienenverkehr liegt. Auch die Betriebszeiten des Lokals (Mon-
tag-Samstag von 08:00 bis 22:00 Uhr) lassen nicht darauf schließen, dass die Nachtruhe
der Nachbarschaft gestört werden könnte.
Angebliches Naheverhältnis des Beschwerdeführers
Aus den obig angeführten Gründen und der Tatsache, dass es sich beim Beschwerde-
führer immer nur um ein und dieselben Person (der Pensionist aus dem dritten Stock)
handelt, orten wir in diesem Fall eine Schikane des MBA 10 gegen den Lokalbetreiber.
Dieses Gefühl wird noch dadurch bestärkt, da sich das hartnäckige Gerücht hält, dass der
Beschwerdeführer zumindest einen sehr guten Kontakt zu einem/einer Beamten/Beamtin
im MBA 10 unterhält.
Auf Grund aller Tatsachen haben wir den zuständigen Beamten des MBA 10, Hrn. Mag. P.,
telefonisch kontaktiert. Dieser wollte sich zum Fall nicht äußern und begründete dies mit
dem Datenschutz. Frau Jäger teilte uns auch mit, dass ihr Mag. P. im Zuge eines Gespräches
mit folgenden Worten gedroht hätte: „Ich kann auch ganz anders und das Lokal zusperren
lassen“. Dies stellte der der Magistratsjurist in Abrede und meinte, er habe ein ausgezeich-
netes Verhältnis zum Ehepaar Jäger. Angesichts des Verlaufs des Falles, stellen wir dies in
Zweifel.
Bezüglich eines angeblichen Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu einem/einer Be-
amten/Beamtin im MBA 10 meinte Mag. P., dass er keines habe, aber für seine Kollegen
nicht die Hand ins Feuer legen könne. Jedenfalls ist das Ehepaar Jäger verzweifelt und weiß
nicht wie es weitergehen soll. Im Lokal herrscht Grabesstille und die Gäste bleiben aus. „Das
MBA 10 ruiniert unsere Existenz“, so Inge Jäger. Aber das scheint die beamteten Bürokraten
– aus welchen Gründen auch immer – nicht zu interessieren.
*****
2013-01-12
Regel oder Einzelfall?
In unserem Beitrag „Dumm oder bösartig?“ haben wir darüber berichtet, wie man
seitens des MBA für den 10. Bezirk versucht, die berufliche Existenz eines mittlerweile
33- jährigen Mannes zu zerstören.
Dieses Magistratische Bezirksamt wirft dem Mann in einem Schreiben an die WKO
(Wirtschaftskammer Wien) Straftaten vor, die er in der Jugend gesetzt hatte und für
welche die Strafen schon vollzogen beziehungsweise bedingt nachgesehen wurden.
Wir wollten nun wissen ob dieses Verhalten des MBA 10 die Regel ist und kontaktier-
ten jenen Mann in der WKO, welcher das MBA-Schreiben an die Firma weitergeleitet
hatte. Magister Norbert Lux, Geschäftsführer der Fachgruppe der Kaffeehäuser in der
WKO, teilte uns telefonisch mit, dass es sich hier um einen bedauerlichen Einzelfall
handle.
Daraufhin wurde die unterzeichnende Beamtin des amtlichen MBA-Schreibens telefon-
isch kontaktiert. Diese erklärte, dass dies von allen Bezirksämtern so gehandhabt wird
und regte sich fürchterlich über die Aussage des Magister Lux von der WKO auf.
Außerdem meinte sie, dass es eine Frechheit gewesen wäre das Schreiben an die
Firma weiterzuleiten, da es sich um eine Vertraulichkeit gehandelt habe.
Selbständiges Denken steht nicht hoch im Kurs
Von uns darauf angesprochen ob ihr der § 113 StGB etwas sage, verneinte sie unsere
Frage. Als wir sie darüber aufklärten was in diesem steht, rechtfertige sich die Beamtin
damit, dass sie gemäß des § 87 GewO in Verbindung mit § 13 GewO gehandelt hätte.
Global gesprochen handelt es sich in den zitierten Paragrafen darum, Gewerbeinhaber
auf Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zu überprüfen. In den angeführten
gesetzlichen Bestimmungen ist kein einziges Wort darüber zu lesen, dass der § 113
StGB außer Kraft tritt.
Über diese Tatsache informiert meinte die Beamtin des MBA 10, dass sie keine Juristin
sei und sie das Schreiben auf Anordnung ihres Vorgesetzen verfasst habe. Diese Aus-
sage ist für das Verhalten vieler Beamte(innen) sehr bezeichnend. Obwohl ihnen
fachliche Qualifikation fehlt, erlassen sie Bescheide. Und geht ein solcher „in die Hose“
kommt die Ausrede: „Ich habe ja nur auf Anordnung oder Befehl gehandelt.“
Selbständiges Denken scheint bei diesen nicht unbedingt angesagt zu sein.
Verfassungswidrig?
Aber wir gehen einen Schritt weiter und behaupten, die Anwendung des § 87 GewO
ist verfassungswidrig. Denn die verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheit vor dem
Gesetz ist durch diese gesetzliche Bestimmung nicht mehr gegeben.
Nehmen wir an, dass der betreffende Mann kein geborener Österreicher wäre und bis
zu seinem zwanzigsten Lebensjahr beispielsweise in einem anatolischen oder in einem
in den rumänischen Karpaten gelegenen Dorf gelebt hätte und vor 13 Jahre nach
Österreich gekommen wäre.
Wir glauben kaum, dass die Behörde sich aus den von uns genannten Regionen irgend-
welche Auskünfte eingeholt hätte. Und wenn ja darf man sich ziemlich sicher sein,
dass von dort keine Antwort erfolgt und die Anfrage im Papierkorb gelandet wäre.
Das heißt, dass er mit seinen in der Jugend begangenen Straftaten – Mopeddiebstahl
und Jointrauchen – hierzulande keinerlei Probleme haben würde.
Nun soll man Straftaten nicht verherrlichen und es ist auch sinnvoll wenn eine amtliche
Überprüfung stattfindet. Aber mit dem von uns aufgezeigten Beispiel hat man wohl
am MBA 10 das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Denn mit dem Ausposaunen von
Jugendblödheiten eines mittlerweile 33-jährigen Mannes, wird dessen berufliche
Zukunft zerstört. Ein derartiges Verhalten kann ja wohl nicht im Sinne einer Resoziali-
sierung sein.
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2011-09-19
Existenzgefährdung durch Beamt(innen)
Was so manche Beamt(innen) in ihrer Dummheit oder Bösartigkeit anrichten können ist
nicht mehr erstaunlich, sondern bereits erschütternd und für Betroffene existenzgefährd-
end. Dies beweist eine Aktion des MBA für den 10. Bezirk.
Ein Wiener Unternehmer erhielt von der WKO obige schriftliche Mitteilung. Dem WKO-
Brief war folgendes amtliches Schreiben des MBA für den 10. Bezirk beigeheftet.
Da staunte der Unternehmer nicht schlecht, denn seine Firma besitzt gar keine Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus. Also rief er in der Wirtschaftskammer zurück, um die
Situation aufzuklären. Aber auch in dieser war man ratlos und so wanderte die gesamte
Korrespondenz vermutlich im Papierkorb.
War nicht einmal mehr in diesem Betrieb beschäftigt
So weit, so nicht gut. Denn jetzt kommen wir zum Kern unseres Beitrages. Der im amt-
lichen Schreiben des MBA 10 genannte Mann, nennen wir in Huber (richtiger Name ist
der Redaktion bekannt) war Geschäftsführer in der Firma des Wiener Unternehmers.
Die Betonung liegt auf „war“, denn zum Zeitpunkt des amtlichen Schreibens –Datier-
ung 21.06.2011- war Huber gar nicht mehr bei besagter Firma beschäftigt. Aber dieses
Faktum ist vergleichsweise noch harmlos zu dem, was man sich im MBA 10 zusätzlich
leistete.
Herr Huber hatte im Alter von 16 Jahren ein Moped für eine Spritztour geklaut und ein
Jahr später wurde er von einem Polizisten beim Rauchen eines Joints erwischt. Nun soll
man keine Straftaten verharmlosen, aber diese Delikte fallen für uns unter Jugendblöd-
heiten.
MBA 10 informierte Dritte über getilgte Vorstrafen
Huber musste auch die Konsequenzen aus seinem Verhalten ziehen und wurde vom
JGH Wien zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Diese sind heute – 16 Jahre später-
bereits getilgt. Auch schienen die Verurteilungen des JGH-Wiens nie in einem Straf-
registerauszug auf. Dies hat auch seinen Sinn, denn bei geringfügigen Delikten will
man Jugendlichen nicht ihren Weg verbauen.
Das scheint man am MBA 10 nicht so zu sehen. Um zu den beiden, bereits getilgten
Jugendvorstrafen zu kommen, müssen schon Ermittlungen angestellt worden sein.
Da man mit diesen offenbar so beschäftigt war wurde vergessen, bei der Kranken-
kasse anzufragen ob Huber überhaupt noch bei dem Unternehmen beschäftigt ist.
Und jetzt wird es besonders krass. Das MBA 10 teilt der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien und der Wirtschaftskammer Wien, die beiden bereits getilgte
Jugendvorstrafen des Herrn Huber aus den Jahren 1994 und 1995 mit. Letztere
Institution verständigte wiederum den Unternehmer, der nun auch in Kenntnis
deren ist.
Für uns stellt sich nun die berechtigte Frage, ob hier nicht der Tatbestand des § 113
StBG – Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
erfüllt wurde.
Screen: jusline.at
Huber meint jedenfalls: „Das lasse ich mir nicht bieten und ich werde diese Angelegenheit
einem Rechtsanwalt übergeben.“
Also fassen wir nochmals zusammen. Das MBA 10 will eine Gewerbeberechtigung entziehen,
die gar nicht existiert. Dann stellt dieses Amt Erhebungen an und kramt bereits getilgte JGH
-Vorstrafen aus, vergisst aber bei der Krankenkasse nachzufragen, ob der Betreffende über-
haupt noch bei dem Unternehmen beschäftigt ist. Zu guter Letzt werden Dritte von den
getilgten Vorstrafen des Herrn Huber in Kenntnis gesetzt.
Das wirft bei uns die Frage auf, sind oder waren jene Beamt(innen) die an dieser Aktion
beteiligt waren nur dumm oder bösartig. Möglicherweise auch beides zusammen.
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2011-09-11
Unternehmen meldete Gewerbebetrieb ruhend
Haben wir gestern über einen fachkundigen und kompetenten Beamten berichtet, so dürfen
wir Ihnen heute das Gegenteil vorstellen. Vorerst wollen wir Sie über die Fakten informieren.
Eine GmbH mit Firmensitz im 10. Wiener Gemeindebezirk war im Besitz einer Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus und übte dieses Gewerbe auch aus. Dazu war eine eigene
gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, sowie es die Gewerbeordnung vorsieht.
Im Jänner 2007 trennte sich das Unternehmen von dem Gastronomiebetrieb und meldete die
Gewerbeberechtigung ruhend. Logische Folge der Ruhendmeldung war, das Ausscheiden der
gewerberechtlichen Geschäftführerin.
MBA 10 wurde von allen Vorgängen verständigt
Von all diesen Vorgängen wurde das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk in Kennt-
nis gesetzt. Mit einer Rückmeldung von diesem Amt wurde diese Tatsache auch bestätigt.
Verständigung an das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk.
Rückmeldung des betreffenden Amtes
Für die Geschäftsleitung der GmbH war der Vorgang als erledigt betrachtet, zumal alles
korrekt durchgeführt wurde. Das besagte Unternehmen hat auch keine weiteren Betriebe,
welche der Gewerbeordnung unterliegen.
Erstaunlicher Rsb-Brief
Vor zirka zwei Monaten fand im betreffenden Unternehmen eine Umstrukturierung der
Geschäftsleitung statt. Der bisherige handelrechtliche Geschäftsführer schied aus und
ein neuer wurde bestellt.
Als nachfolgendes Schreiben des magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk per
Rsb-Brief eintraf, war die Verwunderung im Unternehmen groß.
In diesem wird doch tatsächlich die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer
gefordert, obwohl die GmbH ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hatte und auch
sonst keine Tätigkeiten ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fallen.
Interessante Erklärungsversuche
Man hatte lediglich einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und versuchte
dies der zuständigen Referentin am Amt, Frau P. zu erklären. Die Aussagen dieser Beamtin
waren in der Tat erstaunlich.
Auf die Frage ob sie nicht in Kenntnis der Ruhemeldung sei, antwortete diese: „Nein darüber
wurden wir nicht verständigt.“ Erstaunlich, scheint doch am Postverteiler der Wirtschafts-
kammer Wien, das MBA 10 als Empfänger auf.
Auf diesen Umstand angesprochen meinte Frau P., dass dieses Schreiben wahrscheinlich
im Amt nicht ordnungsgemäß abgelegt wurde. Schön, dass Bürger für amtliche Schlamper-
eien zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Aber der Reigen der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter. Die Beamtin bestand weiter
auf die Bekanntgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführer. Ihr Begehr begründete sie
wörtlich: „Der handelrechtliche Geschäftsführer müsse von ihr auf Gewerbeausschließungs-
gründe überprüft werden.“
Von der Materie offensichtlich keine Ahnung
Diese Aussage ist mehr als erstaunlich, denn der handelsrechtliche Geschäftsführer ist
nicht für die Gewerbeausübung zuständig. Das ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung.
Kuriosum am Rande ist, dass die Daten des Geschäftsführer der Beamtin ohnehin bekannt
sind, da sie diese vom Handelsgericht übermittelt bekam.
Auch dass das Unternehmen gar keine Tätigkeit mehr ausübt, welche der Gewerbeordnung
unterliegt, beeindruckte die Beamtin nicht und sie meinte: „Das mache ich schon 17 Jahre
so.“ Die Beamtin ist wohl im Irrglauben, dass der von ihr angegebene Zeitraum die Richtig-
keit ihrer Handlungsweise bestätigt.
Wir haben dem amtlichen Schreiben der Frau P. entnommen, dass sie sich auf den § 338
der GewO beruft, in dem sie die Daten eines gewerberechtlichen Geschäftsführer anfordert,
obwohl es gar keinen Gewerbebetrieb nach der GewO gibt.
Wir haben uns den besagten „§ 338 GewO 1994“ angesehen und festgestellt, dass dieser
nicht im Entferntesten mit der Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, ge-
schweige denn mit dem Handelsrecht zu tun hat.
Zusammenfassung
Wir fassen zusammen. Die Beamtin kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Handels-
und Gewerberecht nicht. In ihrer Ablage dürfte ein derartiges Durcheinander herrschen, so-
dass sie wichtige Dokumente nicht mehr auffindet. Sie verlangt Daten vom handelsrecht-
lichen Geschäftsführer, um diesen auf Gewerbeausschließungsgründe überprüfen zu können,
obwohl es gar keinen aktiven Gewerbebetrieb gibt.
Weiters besteht sie auf die Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, obwohl
kein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung ausgeübt wird. Dabei beruft sie sich auf den
§ 338 GewO 1994, der eine völlig andere Thematik beinhaltet.
Zu guter Letzt droht sie in ihrem amtlichen Schreiben mit verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen, obwohl das Unternehmen korrekt und dem Gesetz entsprechend gehandelt hat.
Da stellt sich die berechtigte Frage, mit welcher Qualifikation sitzt Frau P. bereits 17 Jahre
an dieser amtlichen Stelle?
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2010-05-26
Die verlorene Identität
Herr N. Mayer der ein treuer ERSTAUNLICH-Leser ist und zufällig im selben Haus wohnt in
dem auch unsere Redaktion untergebracht ist, kam heute mit einem sehr erstaunlichen
Problem zu uns.
Er hatte seinen Reisepass verloren und wollte aus diesem Grund beim MBA 10., einen
Neuen beantragen. Also pilgerte er mit Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
und Meldezettel zum o.a. Amt in der Laxenburgerstrasse.
Begleitet wurde er von seiner Ehefrau die bestätigen sollte, dass er auch wirklich er ist,
da N. Mayer ja keinen Ausweis mehr hatte.
Fünf Beamtinnen für 300 Antragsteller
Am „Glücksautomaten „ im dortigen Warteraum, zog er die Nummer 213. Nach zirka
3 Stunden Wartezeit rief die Chefin seiner Gattin an und beorderte diese in die Arbeit.
Nach zirka 4 Stunden war dann N. Mayer endlich an der Reihe. Er legte seine Dokumente
vor und wollte den Reisepassantrag abgeben.
Kein Zeuge, kein Pass
„Wo ist Ihr Identitätszeuge?“ wurde er von der dortigen Beamtin in „Zimmer 1, Tisch 5“
gefragt. „Diese habe zur Arbeit müssen um ihren Job nicht zu verlieren“, erklärte Mayer.
„Dann können Sie keinen Antrag auf Reisepassausstellung abgeben“, erklärte die Beamtin
knapp und komplimentierte ihn aus der Amtsstube.
N. Mayer hatte mit dem Verlust seines Reisepasses, offensichtlich auch seine Identität ver-
loren.
Es geht auch anders
Wir setzten uns mit dem Amt in Verbindung, um zu erfahren warum N. Mayer keinen
Antrag abgeben konnte.
Wir bekamen zum Glück eine ganz nette Beamtin namens Sabine Ganzwohl an den Hörer,
die uns aber auf die Durchführungsverordnung des Passgesetztes § 1 Abs.2 verwies.
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§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten
wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten
Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis,
der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher
Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild
muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitäts-
nachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der
Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben
zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines
Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde auf-
liegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden
kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss
die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festge-
stellt werden.
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Der Absatz in dieser Verordnung besagt, wenn ein Passwerber keinen amtlichen Lichtbildaus-
weis besitzt muss er seine Identität mittels eines Zeugen nachweisen.
Das heißt auf Deutsch, wenn einer keinen Ausweis hat, bekommt er auch keinen und das in
einem Land wo Ausweispflicht besteht. Also eine Katze die sich selbst in den Schwanz beisst.
Was ist ein Identitätsnachweis ?
Unsererseits wurde eingeworfen, dass Mayer alle persönlichen Dokumente vorgelegt hat und
damit seine Identität wohl nachzuvollziehen sei und verwiesen auf den Absatz 3.
Laut Amt genüge dies aber nicht um eine Identität nachzuweisen. Da fragen wir uns aber
schon, was der Absatz 3 dann überhaupt bedeuten soll.
Aber wie bereits gesagt, wir hatten eine ganz nette Beamtin erwischt die uns vorschlug, dass
sich jemand aus der Redaktion als Identitätszeuge zur Verfügung stellen soll.
Der Herausgeber dieses Magazins fuhr mit N. Mayer zum Amt und in 20 Minuten war alles
über die Bühne gebracht.
Was macht ein Single ?
Allerdings ändert das nichts an dieser erstaunlichen Verordnung. Folgt man der Argumenta-
tion des Amtes, ist folgende Situation gegeben.
Wenn jemand einen Reisepass einreicht der noch nie einen gehabt hat, oder wie im Fall des
N. Mayer in Verlust geraten ist und keinen anderen amtlichen Lichtbildausweis oder Identitäts-
zeugen hat, weil er/sie vielleicht alleinstehend ist, erhält diese(r) dann keinen Pass.
Renovierungsbedürftige Verordnung
In der Tat, eine sehr erstaunliche Verordnung. Vielleicht sollte der Gesetzgeber hier Klarheit
schaffen und die Vorlage von persönlichen Dokumenten wie Geburtsurkunde, Staatsbürger-
schaftsnachweis und Meldezettel, als Identitätsnachweis in diese Verordnung aufnehmen.
Stauni
2009-06-29