Sind den Mächtigen Videokameras in Privatautos ein Dorn im Auge?
Eine präventive Videoüberwachung – etwa zur Klärung der Verschuldensfrage bei Verkehrs- unfällen – aus dem eigenen Auto heraus ist für Privatpersonen unzulässig. Auf diesen Um- stand wies gestern die ARGE Daten hin, nachdem die Datenschutzkommission einem entsprechenden Vorhaben eines Antragstellers eine Absage erteilte. Auf Grund dieser Entscheidung, so die ARGE, muss jeder Autofahrer mit einer Videoausstattung mit einer Anzeige und einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 10.000 Euro, im Wiederhol- ungsfall bis zu 25.000 Euro rechnen. Foto: © erstaunlich.at Das finden wir erstaunlich, dass die Datenschutzkommission nicht für eine rasche und lücken- lose Aufklärung des Verschuldens bei Verkehrsunfällen ist, wie dies durch eine Videoauf- nahme belegt werden könnte. Offenbar ist es diesen Herrschaften lieber, wenn monatelang vor Gericht gestritten wird und Sachverständige (die nicht immer unfehlbar sind), die Prozesskosten in schwindelnde Höhen treiben. Aber auch für die Aufklärung eines Verbrechens kann so eine Videoaufnahme dienlich sein. Ein Autofahrer könnte nämlich zufällig am Ort einer Straftat (z.B. Banküberfall) vorbeifahren und den/die Täter oder das Fluchtfahrzeug filmen. Wie schön zu wissen, dass Kriminelle durch übertriebenen Datenschutz in Österreich geschützt sind. Die Entscheidung der Datenschutzkommission ist für uns weder logisch noch nachvollziehbar. Allerdings erwarten wir auch nicht von Beamten, dass diese logische und nachvollziehbare Entscheidungen treffen, denn sind diese doch nur Erfüllungsgehilfen des Systems. Und damit sind wir bei des Pudels Kern. Offenbar ist es den Machthabern in Österreich unan- genehm, wenn das gemeine Volk die Möglichkeit hat, diese oder ihre Lakaien eventuell bei nicht ganz astreinem Verhalten auf Video zu bannen. Umso mehr Autos mit solchen Kameras ausgestattet sind, desto größer ist nämlich die Chance. Ein treffendes Beispiel ist nachfolgen- des Video:Screen: youtube.com L I N K zum Video Ehrlich gesagt, schaut uns die ganze Sache ohnehin „getürkt“ aus, und dürfte es sich bei dem Dipl. Ing. Michael W*** um einen „Datenschützer“ handeln, der einen Präzedenzfall konstru- ieren wollte. Der Verdacht drängt sich nämlich auch aus der reißerischen Darstellung der ARGE Daten auf.
Bei einer Beschränkung auf einen möglichen Verkehrsunfall wären die anderen aufgenom- menen Passagen unter § 50a Abs. 6 DSG einzuordnen. Das wollte der Antragsteller aber möglicherweise gar nicht, sondern hat diesen Sonderfall absichtlich als Dauerzustand dar- gestellt.
Der rechtliche Aspekt
Aber wenden wir uns einmal dem rechtlichen Aspekt zu. Unseres Erachtens fehlt der ident- ifizierende Teil. Wenn man ein bestimmtes Objekt systematisch überwacht, dann kann man natürlich identifizieren. Im Straßenverkehr ist eine identifizierende Zuordnung schon auf Grund des ständigen Ortswechsels nicht möglich. Bleibt die Frage z. B. der zufällig aufgenommenen Nummerntafel. An Hand derer wäre eine Identifizierung möglich, nur fehlt dann dort die SYSTEMATISCHE Überwachung des Betrof- fenen, weshalb die Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden würden. Wesentlicher Punkt ist auch noch der Begriff der „überwachten Person“ und des „überwach- ten Objekts“. Im Gesetz ist nicht – wie in der Entscheidung dargelegt – von einer „Selbst- überwachung“ die Rede sondern dient das Gesetz ausschließlich dem Schutz der Privat- sphäre von Dritten. Die erstaunliche Auslegung der Anwendbarkeit des § 50a DSG (eigenes Fahrzeug + Fahrzeuglenker) entbehrt daher unserer Meinung nach jeder gesetzlichen Grundlage. Vernünftiger und logisch nachvollziehbar wäre es gewesen den Bescheid so zu verfassen, dass die Kamera nur dann in Betrieb ist, wenn der Motor läuft oder sich das Fahrzeug be- wegt und das die Videoaufnahmen zyklisch überschrieben werden – es also ausschließlich zur Dokumentation von möglichen Verkehrsunfällen dient. Quasi als Ergänzung zu den Fahrtenschreibern (Black Box), die in der gehobenen Fahrzeugklasse ja schon zum Stand- ard gehören. *****2013-04-30