Verbot von Videokameras in Privatfahrzeugen?


Sind den Mächtigen Videokameras in Privatautos ein Dorn im Auge?

Eine  präventive Videoüberwachung  – etwa zur Klärung der Verschuldensfrage bei Verkehrs-
unfällen –  aus dem eigenen  Auto heraus ist für Privatpersonen unzulässig.   Auf diesen Um-
stand  wies  gestern  die  ARGE  Daten  hin,  nachdem  die  Datenschutzkommission  einem
entsprechenden  Vorhaben  eines  Antragstellers  eine  Absage  erteilte.   Auf  Grund  dieser
Entscheidung,  so  die  ARGE,  muss  jeder  Autofahrer mit einer Videoausstattung mit einer
Anzeige  und  einer  Verwaltungsstrafe  in  der  Höhe von bis zu 10.000 Euro,  im Wiederhol-
ungsfall bis zu 25.000 Euro rechnen.
Foto: © erstaunlich.at
Das finden wir erstaunlich, dass die Datenschutzkommission nicht für eine rasche und lücken-
lose  Aufklärung  des  Verschuldens  bei  Verkehrsunfällen ist,  wie dies durch eine Videoauf-
nahme  belegt werden könnte.  Offenbar ist es diesen Herrschaften lieber,  wenn monatelang
vor  Gericht  gestritten  wird  und  Sachverständige   (die  nicht  immer  unfehlbar sind),  die
Prozesskosten in schwindelnde Höhen treiben.
Aber  auch  für  die Aufklärung eines Verbrechens kann so eine Videoaufnahme dienlich sein.
Ein  Autofahrer könnte nämlich zufällig am Ort einer Straftat (z.B. Banküberfall) vorbeifahren
und  den/die  Täter  oder  das Fluchtfahrzeug filmen.  Wie schön zu wissen,  dass Kriminelle
durch übertriebenen Datenschutz in Österreich geschützt sind.
Die Entscheidung der Datenschutzkommission ist für uns weder logisch noch nachvollziehbar.
Allerdings  erwarten  wir  auch nicht von Beamten,  dass diese logische und nachvollziehbare
Entscheidungen treffen,  denn sind diese doch nur Erfüllungsgehilfen des Systems.
Und damit sind wir bei des Pudels Kern.  Offenbar ist es den Machthabern in Österreich unan-
genehm,  wenn  das  gemeine Volk die Möglichkeit hat,  diese oder ihre Lakaien eventuell bei
nicht ganz astreinem Verhalten auf Video zu bannen. Umso mehr Autos mit solchen Kameras
ausgestattet sind, desto größer ist nämlich die Chance. Ein treffendes Beispiel ist nachfolgen-
des Video:

Screen: youtube.com
L I N K  zum Video
Ehrlich gesagt, schaut uns die ganze Sache ohnehin „getürkt“ aus, und dürfte es sich bei dem
Dipl. Ing. Michael W***  um einen „Datenschützer“ handeln,  der einen  Präzedenzfall konstru-
ieren  wollte.  Der  Verdacht  drängt  sich  nämlich auch aus der reißerischen  Darstellung  der
ARGE Daten auf.
Bei  einer  Beschränkung  auf  einen  möglichen Verkehrsunfall wären die anderen aufgenom-
menen  Passagen  unter  § 50a Abs. 6 DSG  einzuordnen.   Das wollte der Antragsteller aber
möglicherweise  gar  nicht,  sondern  hat  diesen Sonderfall absichtlich als Dauerzustand dar-
gestellt.

Der rechtliche Aspekt

Aber  wenden wir uns einmal dem rechtlichen Aspekt zu.   Unseres Erachtens fehlt der ident-
ifizierende Teil.  Wenn man ein bestimmtes Objekt systematisch überwacht, dann kann man
natürlich  identifizieren.  Im  Straßenverkehr  ist  eine  identifizierende  Zuordnung  schon auf
Grund des ständigen Ortswechsels nicht möglich.
Bleibt die Frage  z. B. der zufällig aufgenommenen Nummerntafel.  An Hand derer wäre eine
Identifizierung  möglich,  nur fehlt dann dort die SYSTEMATISCHE Überwachung des Betrof-
fenen, weshalb die Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden würden.
Wesentlicher Punkt ist auch noch der Begriff der  „überwachten Person“ und des „überwach-
ten Objekts“.   Im Gesetz ist nicht  – wie in der Entscheidung dargelegt –  von einer  „Selbst-
überwachung“  die  Rede  sondern  dient  das  Gesetz ausschließlich dem Schutz der Privat-
sphäre von Dritten. Die erstaunliche Auslegung der Anwendbarkeit des § 50a DSG (eigenes
Fahrzeug  +  Fahrzeuglenker)  entbehrt  daher  unserer  Meinung  nach  jeder  gesetzlichen
Grundlage.
Vernünftiger  und  logisch  nachvollziehbar wäre es gewesen den Bescheid so zu verfassen,
dass  die Kamera nur dann in Betrieb ist,  wenn der Motor läuft oder sich das Fahrzeug be-
wegt und das die Videoaufnahmen zyklisch überschrieben werden  – es also ausschließlich
zur  Dokumentation  von  möglichen  Verkehrsunfällen  dient.  Quasi als Ergänzung zu den
Fahrtenschreibern (Black Box), die in der gehobenen Fahrzeugklasse ja schon zum Stand-
ard gehören.
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2013-04-30