Erstaunliches E-Mail
Unmittelbar nach der Veröffentlichung des vorangegangen Beitrags hat uns ein Mail des
Weiss-Verlags erreicht, um dessen Veröffentlichung wir ersucht werden. Diesem Ersuchen
kommen wir natürlich nach, um unsere Leser(innen) die erstaunliche Rechtfertigung dieser
Firma nicht vorzuenthalten.
Mail im Originaltext
Sehr geehrter Herr Reder!
Entgegen dem Eintrag vom 21.04.2010 handelt es sich bei unserem Vertrieb nicht um einen neuen Verkaufsschmäh. Seit über 50 Jahren vertreiben wir unsere Bücher, indem wir Sie an unsere Kunden (weit über 100.000 Firmen in ganz Österreich) ver- senden. Ein Service, den diese auch zu schätzen wissen, da sie auf diese Weise jeder- zeit über aktuelle Fachliteratur verfügen. Nicht benötigte Bücher können – für die Kunden vollkommen kostenfrei – mit dem Vermerk „retour“ über den nächsten Postkasten an uns zurückgesendet werden. Dieser Vertriebsweg wurde auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die 1995 erging, für zulässig und üblich erkannt. Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB be- steht für den Empfänger unserer Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden. Wir ersuchen Sie, diese Stellungnahme umgehend auf Ihrer Homepage zu veröffent- lichen. Mit freundlichen Grüssen Doris Vorzellner Weiss Verlag Ges.m.b.H Doris Vorzellner Hietzinger Hauptstrasse 33 A – 1130 Wien Tel.: +43 1 877 62 05-14 Fax: +43 1 877 62 05-21 E-Mail: doris.vorzellner@austrosoft.at www.austrosoft.at Da scheinen wir ja mit unseren Beiträgen von heute und dem 21.April, bei der betref- fenden Firma etwas ausgelöst zu haben und korrigieren hiermit den Titel „Neuer Ver- kaufsschmäh“ auf „Alter Verkaufsschmäh“.
Keine ausreichende Kundeninformation
Nachdem Frau Vorzellner sehr gesetzestreu scheint und folgende Judikatur in Ihrem
Mail festhielt: „Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB besteht für den Empfänger unserer
Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden.“, fragen wir
uns, warum ein Hinweis auf diesen Passus in der Rechnung unterblieb, welcher der
nicht bestellten Lieferung beilag?


Auch auf der überflüssigen Mahnung findet sich kein Hinweis auf die Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB
Vielleicht sollten sich die Herrschaften des Weiss-Verlags über diese Fragen Gedan- ken machen, bevor sie uns das nächste Mal ein E-Mail zur Veröffentlichung senden. *****
2010-05-21