Islamische Kindergärten sowie Schulen müssen kontrolliert werden


Wie lange will Bürgermeister Häupl

diesen Umtrieben noch zusehen?

„Moscheen, islamische Gebetshäuser und radikal-islamische Vereine gehören rigoros über-
wacht,   islamische   Schulen  und  deren   Unterricht   genau  kontrolliert   sowie  verwendete
Schulbücher  auf  demokratiefeindliche  Inhalte  überprüft – das  ist  bereits eine  langjährige
Forderung  der  FPÖ-Wien!   Geschehen, wie man nun sieht,  ist bis dato nicht viel“,  kritisiert
der freiheitliche Klubobmann im Wiener Rathaus, Mag. Johann Gudenus.   Die Konsequenz
sind  wenigstens  140  junge  Menschen,  die  in  den  vergangenen Wochen in den Heiligen
Krieg gezogen sind, um sich dem IS anzuschließen.
Religionspädagoge  Ednan Aslan etwa schätzt die Zahl der islamischen Kinderbetreuungs-
plätze,  die von islamischen  Vereinen  geführt werden,  auf rund 150.   „Auch hier fehlt jede
Form  der  Kontrolle,  ob  nicht  bereits  bei  den  Kleinsten  der Nährboden für eine spätere
Radikalisierung bereitet wird“  stellt Gudenus fest,  der gleichzeitig fordert,  dass das Schul-
unterrichtsgesetz § 17 auch eingehalten und entsprechend exekutiert wird.  Dieses besagt,
dass religiöse,  weltanschauliche oder politische Inhalte sich nach der Lebenserfahrung oft
nicht klar von einander trennen lassen. Deshalb will diese Norm verhindern, dass religiöse
oder  weltanschauliche  Symbole  oder  Lehrmittel  zum  Einfallstor (auch)  von politischen
Bekenntnissen mit ambivalenten,  dem Bildungs- u. Erziehungsauftrag zuwiderlaufenden
Aussagengehalt  in  der  Schule  werden.   Die  zuständige Unterrichtsbehörde kann durch
Verwaltungsvorschriften  nähere   Konkretisierungen  treffen  und  dabei  auch  bestimmte
Erkennungsmerkmale  benennen,  die nach ihrer Bewertung unter diese Regelung fallen.
Es  gilt  grundsätzlich:  „Die  oberste  Leitung und Aufsicht über das gesamte Unterrichts-
und  Erziehungswesen  steht dem Staate zu“ (§ 1 Schule-Kirche-Gesetz 1868),  was sich
insbesondere  auch  auf  „Lehrbücher“  einschließlich der „Religionslehrbücher“ bezieht
(§ 7 leg. cit.). Konkret  obliegt die „Leitung und Aufsicht“ dem zuständigen („Unterrichts-„)
Ministerium   sowie  den  örtlichen  Schulräten  (§§  9 f. leg.  cit.).   So  hat  sich  die  staat-
liche   Aufsicht  auf  dreierlei  zu  beziehen:   die  entsprechenden  Lehrpläne  an  Privat-
schulen  bzw.  für  den  Religionsunterricht,  auf  die  hierfür  verwendeten Unterrichtsbe-
helfe (Lehrbücher)  und  schließlich auf die konkrete Unterrichtsgestaltung.
Hier  ist  also  Bürgermeister  Häupl  nun klar gefordert, endlich zu reagieren.   „Wie
lange  will die Stadtregierung diesen Umtrieben noch zusehen“,  fragt Gudenus ab-
schließend. (Quelle: APA/OTS)
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2014-09-30