Reanimation der Meinungsfreiheit


Demokraten(innen) haben sich durchgesetzt

Zum Glück haben sich in der gestrigen Nationalratssitzung, welche bis in die heutigen frühen
Morgenstunden dauerte, die wahren Demokrat(innen) und Bewahrer(innen) der Rede- und
Meinungsfreiheit durchgesetzt.
Bekannter Weise startete die Bundesregierung einen wiederholten Versuch,  die Meinungs-
freiheit unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung massiv einzuschränken. Mittels
dem ursprünglich geplanten  Text  zur Novellierung des § 283 StGB wäre es ein leichtes
gewesen,  politisch missliebige Äußerungen beliebig zu verfolgen und damit den Boden für
Gesinnungsjustiz und Einschränkung der Meinungsfreiheit zu bereiten.
Aber es geschehen doch noch Wunder in der Alpenrepublik und so zeigten sich die Opposi-
tionsparteien –wenn auch mit unterschiedlichen  Motiven- geschlossen gegen die schwam-
mige Gesetzestext-Formulierung zur Novellierung des § 283 StGB.  Auch ERSTAUNLICH
hat seinen Teil zum Protest gegen die geplante Einschränkung des demokratischen Grund-
rechts der freien Meinungsäußerung beigetragen.   Wir hatten zwar keine eigene Petition
gestartet, aber auf etliche Webseiten   –  egal welcher politischen Ausrichtung –   verlinkt,
auf denen es möglich war seine Unterschrift zu leisten.

Der nun beschlossene § 283 StGB lautet wie folgt:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden,
oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder
Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung
oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied
einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffor-
dert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in
Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Die Version des Absatz (1) ist akzeptabel

War die Verhetzung früher nur auf Kirchen, Religionsgemeinschaften, Rassen, Völker Volks-
stämme und Staaten bezogen, so werden nun weitere Gruppen von Menschen unter den
Schutz des  Strafgesetzbuches gestellt.   Diese  Gruppen  können auch  nach Geschlecht,
Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung definiert sein.   Allerdings ist es zunächst er-
forderlich zu Gewalt aufzurufen.
Der ursprünglich geplante Wortlaut:  „sonstigen feindseligen Handlung“ hätte  jeglichen
Spielraum für beliebige Interpretationen zugelassen.   Dadurch wäre einem Missbrauch
Tür und Tor geöffnet gewesen.
Und nun zum Wermutstropfen des § 283 StGB.   Wir halten nach wie vor an unserer
Meinung fest, dass der Absatz (2) einer Demokratie nicht würdig ist,  sondern  eher in
diktatorische  Staatssysteme  wie  Nordkorea  oder  China passt.   Denn was bedeutet
„beschimpft“ oder „verächtlich machen“?

Kritik oder kritische  Anmerkungen werden nie eine  Lobeshymne auf einen Zustand,
eine Person oder eine Gruppe sein.  Kritik kann subjektiv stets als Beschimpfung oder
Verächtlichmachung empfunden werden.   Offenbar dient der obig zitierte Absatz (2)
des § 283 StGB als letztes Hintertürl  für  Einschüchterungsversuche kritischer Zeit-
geister.   Im Allgemeinen kann  man aber mit  der jetzig beschlossenen   Version des
§ 283 StGB leben,  denn das Leben besteht bekannter Weise aus Kompromissen.
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2011-10-20