Swingen oder Essen

 

Keine Swingerin

Kein Freundin „nackter Tatsachen“ dürfte jene Steuerprüferin gewesen sein, die in
einem Swingerklub eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte.

In einem Swingerklub ist es üblich, einen gewissen Betrag als Eintrittsgeld zu
bezahlen. Von diesem muss der Betreiber 20 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus
abführen.

All Inclusiv

In diesen Klubs werden neben den Möglichkeiten zum Ausleben seiner sexuellen
Neigungen mit Gleichgesinnten, Getränke und Speisen als „Inklusivservice“ angeboten.
Die Verabreichung von Speisen ist normalerweise mit einem Umsatzsteuersatz von
10 Prozent belastet.

Steuerschonend

Das brachte den Klubbetreiber auf eine erstaunliche Idee.
Er rechnete sich den aliquoten Anteil des Eintrittsgeldes heraus, den seine Gäste in Form
von Verzehr seiner angebotenen Speisen „verbrauchten“.

Für diese nicht unerhebliche Summe, lieferte er dann nur 10 Prozent Umsatzsteuer
an das Finanzamt ab.
Der Steuerprüferin, die offensichtlich kein Swinger war, stiess dies sauer auf und
beharrte auf dem Standpunkt, dass in diesem Fall die Haupt- und Nebenleistung
nicht voneinander trennbar wären.

Der Finanzamtsbescheid

Im Bescheid des Finanzamts wurde sinngemäß angeführt, dass für derartige Lokale
die von den Gästen einen Pauschalbeitrag einheben, eine Umsatzsteuer von 20 Prozent
für die gesamte Leistung fällig sei. Anbei war auch eine dementsprechende Steuer-
nachzahlung.  

Der Betreiber des Swingerklubs schlug daraufhin den Rechtweg ein, da er diesen
Finanzamtsbescheid nicht akzeptieren wollte.
Der unabhängige Finanzsenat wies die Beschwerde mit einer erstaunlichen Begründung ab.

Frustfressen

Vorrangig bezeichnete der UFS den Besuch eines Swingerklubs als Tätigkeit, die zum
Zweck eines „typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu
Sexualkontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexual-
kontakte“ diene.

So weit so gut, diese Begründung wird auch 100 prozentig zutreffen, allerdings ist die
weitere Ausführung des UFS wirklich erstaunlich.

„Nun möge es zutreffen, dass manche Gäste mangels geeigneter Partner sich auf das

Saunieren oder auf das Einnehmen von Speisen und Getränken beschränken.“ (UFS)

Auf gut Deutsch heisst das, wer keinen Sexualpartner findet beschränkt sich aufs
„Frustfressen“.

Bis zum VwGH

Der Klubbetreiber ging den Rechtsweg weiter und so landete der Fall vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Auch dort hatte er kein Glück, den die Höchstrichter folgten ebenfalls  der Rechts-
meinung des UFS, dass man  zur sexuellen Betätigung in den Klub gehe. Wegen der
Einheitlichkeit der Leistungen sind 20% USt. fällig.(VwGH 2006/13/0150)

Dumm gelaufen für den Betreiber des Swingerklubs, der es jetzt amtlich hat, dass
für die Ersatzbeschäftigung „Essen“ statt „Swingen“ auch 20 Prozent Umsatz-
steuer zu bezahlen sind.

Stauni

  
2009-06-07