Keine U-Haft für Klimakleberin: Umstrittene Weisung des Justizministeriums machte es möglich… Anzeige!

Sachverhaltsdarstellung bei der Korruptions-Staatsanwaltschaft eingebracht: Verdacht auf Amtsmissbrauch

Dass Justiz, Verwaltungsbehörden und Polizei die Klima-Kleberinnen mit Samthandschuhen anfassen, ist evident. Dass offenbar die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Österreich (Rechtssatz), welche wie folgt lautet:

„Die Erzwingung des Anhaltens eines Kraftfahrzeuglenkers mittels eines auf der Straße quergestellten Pkws erfolgte durch Gewalt (im Sinn des § 105 StGB), weil unter Gewalt (im Sinn des § 105 StGB) nicht nur menschliche Körperkraft, sondern auch der Gebrauch berauschender oder betäubender Mittel und die Anwendung von Hypnose zu verstehen ist. Demnach stellt nicht nur die Verwendung kinetischer Energie Gewalt im obigen Sinn dar, sondern all das, was in Verbindung mit kinetischer Energie zerstörerische Wirkung entfaltet.“ (Quelle: Rechtssatznummer RS0095303,Geschäftszahl15Os5/9, Entscheidungsdatum: 28.03.1996) völlig ignoriert wird, ist ebenso evident“, so der Realjurist Wolfgang Pöltl.

Wo der Unterschied zwischen einem auf der Fahrbahn quergestellten Pkw und einer Reihe von Klima-Kleberinnen, welche durch Festkleben auf der Fahrbahn, Autolenkerinnen zum Anhalten zwingen (nötigen), liegen soll, ist nicht nachvollziehbar und erschließt sich Pöltl nicht. Dass Klima-Kleberinnen wiederholt und regelmäßig Autolenkerinnen zum Anhalten zwingen, veranlasst offenbar die Justiz nicht, hier strafrechtlich (u.a. Verhängung der U-Haft wegen Tatwiederholungsgefahr) tätig zu werden (obwohl der OGH schon durch das Querstellen eines Pkw eindeutig das Tatmittel der Gewalt annimmt).

„Das Justizministerium geht jedoch noch weiter: Die Staatsanwaltschaft hat offenbar die U-Haft gegen eine Klima-Kleberin (Verdacht: schwere Sachbeschädigung und Tatbegehungsgefahr)beantragt, wobei dieser Antrag vom Landesgericht abgewiesen worden ist. Gegen diese Abweisung wollte die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde einbringen und wurde aber per Weisung (!!) des Justizministeriums daran gehindert. Die abenteuerliche Erklärung des Justizministeriums: „Die Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.“ Realjurist Wolfgang Pöltl im Originalton: Das ist höchst bemerkenswert. Warum wird die Einbringung einer Beschwerde gegen die ´Nichtverhängung der U-Haft´ per Weisung unterbunden, wenn die Beschwerde sowieso keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte? Es ist geradezu rechts-abenteuerlich, dass über den Erfolg oder Nichterfolg von Beschwerden offenbar das Justizministerium befindet und diese Entscheidung nicht dem zuständigen Rechtsmittel-Gericht überlassen wird“, so Pöltl.

Wolfgang Pöltl sieht hier den Verdacht der Tatbegehung des Amtsmissbrauches gegeben und hat die Sachverhaltsdarstellung bei der Korruptions-Staatsanwaltschaft und bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien eingebracht. (Es gilt die Unschuldsvermutung). Man darf gespannt sein, ob das Justizministerium wieder per Weisung einschreitet und die Ermittlungen – gegen das Justizministerium selbst-, per Weisung verhindern will.

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