GIS und die Verhältnismäßigkeit


Ist der Ruf einmal ruiniert, lebt sich’s  völlig ungeniert

Das die „GIS“  (Gebühren Info Service GmbH) nicht den besten Ruf  in der Bevölkerung 
genießt, ist allseits bekannt. Es ist vor allem der Umgang mit den Kunden, der diesen
Ruf verursacht hat.
Allerdings setzt man seitens der GIS aber auch nichts daran diesen Zustand zu ändern, was
durch nachfolgenden Fall untermauert wird.

Unhöfliches Schreiben

Herr H. erhielt gestern ein Schreiben von der  „IS Inkasso Service GmbH“ mit dem
Aktenzeichen 877-8/20231-*,  aus 4020 Linz, Südtirolerstrasse 9. 
Auf Grund der im Brief angegebenen  E-Mail Adresse service-gis@inkasso.at nehmen
wir an,  dass es sich um ein hauseigenes Inkassobüro handelt.
In diesem unhöflich formulierten Schreiben wird Herr H. aufgefordert einen offenen
Rechnungsbetrag der GIS von  „6,21 Euro“ zzgl. Spesen von  „20,60 Euro“ zu bezahlen.
Die geforderte Schuld stamme aus dem Juni 2008.

Kein Schwarzseher oder Zahlungsverweigerer

Herr H. ist bereits jahrelanger GIS-Kunde und das bis zum heutigem Tag und bezahlte bis
dato seine Rechnungen immer pünktlichst per Telebanking.
Da er den Betrag von 6,21 Euro nicht nachvollziehen konnte, rief er beim Inkassobüro
an. Auch dort war dieser untypische Betrag nicht nachvollziehbar und es wurde ihm geraten,
sich mit der GIS direkt in Verbindung zu setzen, was er auch tat.
Dort stellte sich im Gespräch heraus, dass Herr H. im Juni 2008 statt 48,77 Euro, einen
Betrag von 42,56 Euro überwiesen hatte. Ihm war hier ein Typfehler unterlaufen, der zu
der besagten Differenz von 6,21 Euro geführt hatte.

Neun Monate Stillschweigen

Jeder ordentliche Kaufmann hätte den Kunden in der Folgerechnung darauf aufmerksam
gemacht und den ausstehenden Betrag zu dieser hinzu gerechnet.
Nicht bei der GIS, denn die machte neun (9) Monate gar nichts, um dann durch ihr haus-
eigenes Inkassobüro, den über vierfachen Betrag einheben zu lassen.
Herr H. überwies sofort die ausstehenden 6,21 Euro, jedoch nicht die Forderungen des
Inkassobüros.

Ein Blick ins Gesetzbuch

Vielleicht sollten sich die Verantwortlichen bei der GIS den  „§ 1333 Abs.2“ des ABGB
ansehen. In diesem geht es um die Verhältnismäßigkeit der Einbringung einer Schuld.
Unserer Meinung nach wurde in diesem Fall von der GIS, ein unangemessenes Verhalten
gegenüber dem Schuldner an den Tag gelegt. Auch die Art der Schuldeintreibung war
nicht zweckentsprechend.
Die GIS hat einen einzigen Vorteil gegenüber dem freien Markt. Ihre Kunden sind
zwangsverpflichtet.
Würde sich ein Privatunternehmen seinen  zahlenden Kunden gegenüber so verhalten,
wäre es schon längst pleite.
Stauni
 
2009-03-12
   

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