Allein in Österreich werden gut 1.000.000 Tonnen Lebensmittel pro Jahr weggeworfen, während rund 1,5 Millionen Menschen in diesem Land armutsgefährdet sind. 420.000 davon sind von schwerer Ernährungsarmut betroffen. Entlang der Wertschöpfungskette werden derzeit geschätzt 20.000 bis 25.000 Tonnen für die karitative Lebensmittelweitergabe gespendet, v. a. im (Groß-)Handel und in der Produktion. Es könnten wohl weit mehr sein – doch bisher musste für Lebensmittelspenden an karitative Organisationen Umsatzsteuer abgeführt werden.
Damit ist nun Schluss: Ab 1. August 2024 – und damit früher als geplant – tritt ein „Nullsteuersatz“ für Lebensmittelspenden in Kraft. Anstoß für diese Gesetzesänderung war eine Publikation des Instituts für Finanzrecht der Universität Wien, die gemeinsam mit der Tafel Österreich Expert(innen) vorgestellt und anschließend dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegt wurde – das umgehend die Umsetzung einer echten Steuerbefreiung im Einklang mit der (EU) Mehrwertsteuersystemrichtlinie beschlossen hat.
Alexandra Gruber, Geschäftsführerin Die Tafel Österreich: „Die Herausforderungen der karitativen Lebensmittelweitergabe sind vielfältig – steuerliche Stolpersteine bei Warenspenden sind nur eine davon. Wir freuen uns sehr, dass nun eine unserer langjährigen Forderungen umgesetzt wird und Lebensmittelspenden entlang der gesamten Wertschöpfungskette künftig nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Damit konnte eine von vielen Hürden im Kampf gegen Lebensmittelverschwendung, Hunger und Armut genommen werden.“
Konkret betrifft die Umsatzsteuerbefreiung Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, die – wichtig – an spendenbegünstigte gemeinnützige und mildtätige Organisationen wie Die Tafel Österreich gespendet werden. Unternehmen können somit nun die Vorsteuer für Warenspenden geltend machen, unterliegen aber nicht mehr der USt-Pflicht.
Begleitend wurde auch im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsteuer eine Klarstellung getroffen: Bei Lebensmittelspenden, die unter den genannten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind, ist ab nun an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen.
Diese Begünstigung von karitativen Lebensmittelspenden ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der kommenden Berichterstattung gemäß CSRD (Corporate Social Responsibility Directive) zu sehen. Denn für Warenspender wird es – u. a. im Sinne der Erfüllung der doppelten Wesentlichkeit, der Lieferkettentransparenz und der ESG-Kriterien – immer wichtiger zu wissen, was mit ihren Spenden am Ende der Kette passiert: Welche positiven Wirkungen haben diese bei den bedürftigen Empfänger(innen), für die Gesellschaft und für den Klimaschutz?
„Unternehmen brauchen künftig messbare Daten, um die CSRD-Verpflichtungen zu erfüllen. Während die USt-Neuregelung Erleichterungen für Warenspender bringt, arbeiten auch wir daran, sie noch besser zu unterstützen. Wir bieten für alle gespendeten, noch genusstauglichen Lebensmittel und alkoholfreien Getränke auf Wunsch eine Spendenbestätigung und einen Wirkungsreport an. Damit erhalten Unternehmen einen Nachweis, dass ihre Spenden zu 100 % kostenfrei und zu 100 % bei armutsbetroffenen Menschen ankommen – und wir so gemeinsam zum Erreichen der SDGs 1 (keine Armut), 2 (kein Hunger) und 12.3 (Lebensmittelabfälle halbieren) beitragen“, so Gruber.
Über Die Tafel Österreich: Die Tafel Österreich, hervorgegangen aus der Wiener Tafel, ist die größte und älteste Tafelorganisation Österreichs. Sie versorgt seit 1999 armutsbetroffene Menschen in sozialen Einrichtungen kostenfrei mit geretteten Lebensmitteln mit dem Ziel der Armutsbekämpfung. So konnten 2023 über 1.000 Tonnen Lebensmittel vor der Entsorgung bewahrt und an mehr als 35.000 Menschen in 100 Sozialeinrichtungen weitergegeben werden. Über die letzten 25 Jahre waren es mehr als 9 Mio. Kilogramm Lebensmittel für jährlich bis zu 35.000 armutsbetroffene Personen.
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Erstaunliches E-Mail
Unmittelbar nach der Veröffentlichung des vorangegangen Beitrags hat uns ein Mail des
Weiss-Verlags erreicht, um dessen Veröffentlichung wir ersucht werden. Diesem Ersuchen
kommen wir natürlich nach, um unsere Leser(innen) die erstaunliche Rechtfertigung dieser
Firma nicht vorzuenthalten.
Mail im Originaltext
Sehr geehrter Herr Reder!
Entgegen dem Eintrag vom 21.04.2010 handelt es sich bei unserem Vertrieb nicht
um einen neuen Verkaufsschmäh. Seit über 50 Jahren vertreiben wir unsere Bücher,
indem wir Sie an unsere Kunden (weit über 100.000 Firmen in ganz Österreich) ver-
senden. Ein Service, den diese auch zu schätzen wissen, da sie auf diese Weise jeder-
zeit über aktuelle Fachliteratur verfügen.
Nicht benötigte Bücher können – für die Kunden vollkommen kostenfrei – mit dem
Vermerk „retour“ über den nächsten Postkasten an uns zurückgesendet werden.
Dieser Vertriebsweg wurde auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
die 1995 erging, für zulässig und üblich erkannt. Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB be-
steht für den Empfänger unserer Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder
zurückzusenden.
Wir ersuchen Sie, diese Stellungnahme umgehend auf Ihrer Homepage zu veröffent-
lichen.
Mit freundlichen Grüssen
Doris Vorzellner
Weiss Verlag Ges.m.b.H
Doris Vorzellner
Hietzinger Hauptstrasse 33
A – 1130 Wien
Tel.: +43 1 877 62 05-14
Fax: +43 1 877 62 05-21
E-Mail: doris.vorzellner@austrosoft.at
www.austrosoft.at
Da scheinen wir ja mit unseren Beiträgen von heute und dem 21.April, bei der betref-
fenden Firma etwas ausgelöst zu haben und korrigieren hiermit den Titel „Neuer Ver-
kaufsschmäh“ auf „Alter Verkaufsschmäh“.
Keine ausreichende Kundeninformation
Nachdem Frau Vorzellner sehr gesetzestreu scheint und folgende Judikatur in Ihrem
Mail festhielt: „Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB besteht für den Empfänger unserer
Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden.“, fragen wir
uns, warum ein Hinweis auf diesen Passus in der Rechnung unterblieb, welcher der
nicht bestellten Lieferung beilag?
Diese Rechnung vermittelt augenscheinlich den Eindruck, der Kunde soll bezahlen
oder das Buch retour senden. Wahrscheinlich wurde wegen Arbeitsüberlastung ver-
gessen, auf den § 864 Absatz 3 ABGB hinzuweisen. Auch findet sich kein Hinweis
auf die portofreie Rücksendung der nicht bestellten Ware.
Die nächste Frage die sich ergibt ist, wenn der Weiss-Verlag in Kenntnis des § 864
Absatz 3 ABGB ist und schon vergisst dies einem zwangsbeglückten Kunden mitzu-
teilen, warum versendet er dann eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung?
Mit der Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB ist eine solche ohnehin überflüssig.
Auch auf der überflüssigen Mahnung findet sich kein Hinweis auf die Bestimmung
des § 864 Absatz 3 ABGB
Vielleicht sollten sich die Herrschaften des Weiss-Verlags über diese Fragen Gedan-
ken machen, bevor sie uns das nächste Mal ein E-Mail zur Veröffentlichung senden.
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2010-05-21
Zwangsbeglückung
Am 21.April 2010 haben wir den Beitrag „Neuer Verkaufsschmäh“ geschrieben. Dabei
ging es um den WEISS Verlag in Wien 13., der eine erstaunliche Geschäftsstrategie
entwickelt hat.
Dieser Verlag sendet Unternehmen ganz einfach Fachbücher zu, obwohl diese bei der
besagten Firma gar nichts bestellt haben und nicht einmal von der Existenz dieses Verlages
in Kenntnis sind.
Nicht einmal ein frankiertes Rückkuvert
Interessant dabei ist, sollte ein zwangsbeglückter Kunde keinen Wert auf die nicht bestellte
Ware legen, so wird er aufgefordert diese retour zu senden. Natürlich auf eigene Kosten,
denn der Weiss-Verlag findet es nicht einmal der Mühe wert, ein frankiertes Kuvert für
die Rücksendung beizulegen.
Wo unerwünschte Zusendungen landen können sich auch die Verantwortlichen der Firma
Weiss ausrechnen, nämlich im Mülleimer. Das wollen die Herrschaften dieses erstaunlichen
Verlages aber offensichtlich nicht so hinnehmen und versenden sogar „Zahlungserinner-
ungen“, falls sich ein unfreiwilliger Kunde erdreistet hat, die unfreiwillig erhaltene Ware
nicht an den Verlag zu retournieren.
Ein solch zwangbeglückter Kunde, der den seinerzeitigen Beitrag las, hat uns heute eine
derartige „Zahlungserinnerung“ übermittelt.
Die Datenbeschaffung
Dieser „Kunde“ hat sich auch beim Weiss-Verlag erkundigt, wie diese an seine Daten
gelangten. Man höre und staune, die Firma bedient sich des Handelsregisters um an
Adressen von Firmen zu kommen, um ihre Ware loszuwerden.
Ob dafür das Handelregister geschaffen wurde sei dahingestellt. Jedenfalls scheint der
Weiss-Verlag nach dem Motto „Frechheit siegt“ seine Geschäft abzuwickeln zu wollen.
Zuerst bedient er sich eines öffentlichen Buches um an Adressen zu gelangen und versen-
det anschließend an ahnungslose Unternehmer seine Ware.
Was kommt nach der Mahnung?
Wenn diese dann, die nicht bestellten Lektüren in den Altpapiercontainer verfrachten, erhalten
sie eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung. Man darf gespannt sein, welche Schritte
der Weiss-Verlag noch gegen zwangsbeglückte Kunden unternimmt, welche nicht bereit sind
nur einen Cent an diese Firma mit der erstaunlichen Geschäftspraktik zu überweisen.
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2010-05-21
Erstaunliche Verkaufstaktik
Wenn der Prophet nicht zum Berg kommt, kommt eben der Berg zum Prophet. Mit dieser
Devise betreibt der WEISS Verlag in Wien 13., offenbar sein Geschäft. Ohne irgendeine
Bestellung erhalten zu haben, schickt er ahnungslosen Kunden seine Ware zu.
Ist ja lobenswert wenn man bei der Firma WEISS meint, dass der unbedarfte Kunde
unbedingt Information über „Umsatzsteuer in der Praxis 2010“ oder ähnliche Werke
benötigt.
Kosten soll der Zwangsbeglückte tragen
Nicht so lobenswert ist, dass in der beigelegten Rechnung geschrieben steht, wenn kein
Bedarf an dem Buch besteht, dieses per Post zu retournieren ist. Abgesehen davon, dass
der ahnungslose Zwangsbeglückte überhaupt nichts bestellt hat, soll er laut Anweisung
der Firma WEISS, in seiner Arbeits- oder Freizeit, noch dazu auf eigene Kosten ein nicht
bestelltes Produkt zurücksenden.
Da fragen wir uns schon, wie dumm haltet die Firma WEISS eigentlich Personen, denen sie
Bücher zusendet ohne eine Bestellung von diesen erhalten zu haben. Für unerwünschte
Ware gibt es für uns nur einen Aufbewahrungsort, nämlich den Papierkorb.
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2010-04-21
Keine Kunstexpertin
Kein Kunstliebhaberin für Gang-Bang und Sado-Masospiele dürfte jene Steuerprüferin
gewesen sein, die in einem Swingerklub eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte.
In einem Swingerklub ist es üblich, einen gewissen Betrag als Eintrittsgeld zu bezahlen.
Von diesem muss der Betreiber 20 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.
All Inclusiv
In diesen Klubs werden neben den Möglichkeiten Gruppensex und Peitschenspiele, Ge-
tränke und Speisen als „Inklusivservice“ angeboten. Die Verabreichung von Speisen ist
normalerweise mit einem Umsatzsteuersatz von 10 Prozent belastet.
Steuerschonend
Dieser Klubbetreiber hatte offensichtlich nicht so gute Kontakte, um seinen Rotlichtbetrieb
als Kunst zu verkaufen und dafür Subventionen zu kassieren. Er versuchte sich in anderer
Form zu behelfen.
Er rechnete sich den aliquoten Anteil des Eintrittsgeldes heraus, den seine Gäste in Form
von Verzehr seiner angebotenen Speisen „verbrauchten“. Essen ist ja auch eine dringende
Notwendigkeit um Kondition zu erlangen, wenn es anschliessend zur Sache gehen soll.
Für diese nicht unerhebliche Summe, lieferte er dann nur 10 Prozent Umsatzsteuer an das
Finanzamt ab. Der Steuerprüferin, die offensichtlich kein Swinger war und auch kein Kunst-
verständnis hatte, stiess dies sauer auf und beharrte auf dem Standpunkt, dass in diesem
Fall die Haupt- und Nebenleistung nicht voneinander trennbar wären.
Der Finanzamtsbescheid
Im Bescheid des Finanzamts wurde sinngemäß angeführt, dass für derartige Lokale die von
den Gästen einen Pauschalbeitrag einheben, eine Umsatzsteuer von 20 Prozent für die ge-
samte Leistung fällig sei. Anbei war auch eine dementsprechende Steuernachzahlung.
Der Betreiber des Swingerklubs schlug daraufhin den Rechtweg ein, da er diesen Finanz-
amtsbescheid nicht akzeptieren wollte. Aber auch der unabhängige Finanzsenat hatte
offensichtlich wenig Kunstverständnis und wies die Beschwerde ab.
Frustfressen
Vorrangig bezeichnete der UFS den Besuch eines Swingerklubs als Tätigkeit, die zum
Zweck eines „typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu Sexual-
kontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexualkontakte“
diene.
So weit so gut, diese Begründung wird auch 100 prozentig zutreffen, allerdings führte der
UFS weiter aus: „Nun möge es zutreffen, dass manche Gäste mangels geeigneter Partner
sich auf das Saunieren oder auf das Einnehmen von Speisen und Getränken beschränken.“
Bis zum VwGH
Der Klubbetreiber ging den Rechtsweg weiter und so landete der Fall vor dem Verwaltungs-
gerichtshof. Auch dort hatte er kein Glück, den die Höchstrichter folgten ebenfalls der Rechts-
meinung des UFS, dass man zur sexuellen Betätigung in den Klub gehe. Wegen der Einheit
-lichkeit der Leistungen sind 20% USt. fällig.(VwGH 2006/13/0150)
Interessante Fragen
Nun wird es natürlich interessant, mit welchem Steuersatz die „Swingerkunst“ in der Seces-
sion“ versteuert werden wird. Aus diesem und auch aus anderen Gründen wird der LAbg.
Mag. Gerald Ebinger (FPÖ), morgen eine dringliche Anfrage bei der Gemeinderatsdebatte
stellen. Folgende Punkte sollen geklärt werden.
1) Welche gesetzlichen Auflagen beziehungsweise Vorschriften(Feuerpolizei, Hygiene,
Nassräume,…) müssen konzessionierte sog. „Swingerclubs“ bzw. Laufhäuser erfüllen?
2) Waren diese Voraussetzungen bei der Kunstinstallation von Christoph Büchel in der
Secession gegeben?
3) Wer kontrollierte diese behördlichen Vorgaben wie oft?
4) Wird die Vergnügungssteuer in voller Höhe eingehoben oder findet hier eine konkur-
renzverzerrende Begünstigung statt, weil ein normaler „Swingerbetrieb“ im Rahmen
einer Ausstellung betrieben wird?
5) Können sie garantieren, dass der „Bar-Club E6“ für die Einnahmen, Getränke und
dergleichen Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer bzw. Getränkesteuer abführt?
6) Die Umbaukosten von 90.000 Euro werden laut GR Woller (SPÖ) von den Einnahmen
durch den „Swingerclub“ abgedeckt. Dies sind aber nicht die gesamten Kosten, die
Räumlichkeiten müssen ja auch wieder rückgebaut werden. Können sie garantieren,
dass die Einnahmen nach Steuer tatsächlich diesen Gesamtbetrag abdecken können
oder bleibt ein Restbetrag aus Förderungen über?
7) Ist es üblich, dass die Stadt Wien Gewerbeunternehmen durch von ihnen subvention
-erte Institute Fördermittel für Investitionen vorschießt?
8) Können Sie ausschließen, dass im Rahmen dieser „Performance“, „Raum für Sexkultur“,
auch professionelle Sexarbeiterinnen an den Vergnügungen teilnahmen bzw. noch teil-
nehmen?
9) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, dass Personen vor Ort nicht mit Geschlechts-
krankheiten oder HIV infiziert werden?
10) Gab es bei der Vergabe der Kunstinstallation an einen „Swingerclub“ in der Seces-
sion eine Ausschreibung?
11) Wenn ja, zu welchen Kriterien?
12) Wussten Sie im Vorfeld der Kunstaktion darüber Bescheid?
13) Wenn ja, waren Sie damit einverstanden?
14) In welchen anderen Wiener Kultureinrichtungen sind derartige Kunstimpressionen
mit „Swingerclubs“ in Zukunft geplant?
15) Werden diese auch mit Steuergeld indirekt gefördert.
16) Nach welchen Kriterien sind die Eintrittspreise im Rahmen von sechs bis 42 Euro
zu entrichten und inwieweit sind diese gendergerecht?
17) Welche anderen, einem „Swingerclub“ ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Sado
-MasoSzene im Ammerlinghaus werden durch die Stadt Wien in Zukunft noch gefördert
werden?
18) Sehen sie diese Form der „ars amandi“ auch als förderungswürdige Kunst?
19) Ursula Stenzel, Vorsteherin des Bezirks Innere Stadt, zu dem die Secession gehört,
hat in einer Aussendung gemeint: „Unter Vortäuschung falscher Tatsachen wurde
die Zustimmung des Bezirkes zu einer Veranstaltung im Rahmen einer Kunstausstell-
ung in der Secession erschlichen, weil weder im Konzessionsansuchen noch bei der
Eignungsfeststellung der Secession für die besagte Ausstellung von einer Gruppen-
sex-Veranstaltung die Rede war“. Fehlt nun die Bewilligung aus dem Grund der Nicht-
igkeit, wird diese aufgrund der Erschleichung unter Vorgabe falscher Tatsachen ent-
zogen oder bleibt die Bewilligung trotz Täuschung bestehen?
20) Werden Sie sich dafür einsetzen, dass diese Kunstinstallation bis April 2010 bestehen
bleibt?
Man darf auf die Antworten der sozialdemokratischen Stadtregierung gespannt sein. Viel-
leicht rechtfertigt man sich damit, dass der Kabas, der im übrigen nicht der FPÖ sondern
dem BZÖ angehört, seinerzeit auch in einem Puff war.
Gewalt gegen Frauen als Kunst
Erstaunlich ist auch, dass gerade die Sozialdemokraten und die Grünen permanent für
Frauenrechte eintreten. Die selben Personen predigen auch unaufhörlich gegen Gewalt
an Frauen und finden dann nachfolgende Szenarien als Kunst und fördern diese noch
mit öffentlichen Mitteln.
Mehr an Doppelmoral ist zur Zeit nicht zu überbieten. Und nochmals zum Schluss für alle
Leute mit diesem erstaunlichen Kunstverständnis. Gruppensex in Swingerclubs und Sex-
ualpraktiken wie Sado-Maso haben mit Kunst nicht das geringste zu tun.
*****
2010-02-25
Verkehrte Welt
Jetzt verstehe ich die Welt nicht mehr. Als ich vor knapp über einem Jahr mein Online-
Magazin herausbrachte und dieses auf Grund eines ORF-Berichtes relativ schnell bekannt
wurde, war ich über eine gewisse Zeitdauer der Buhmann der österreichischen Bloger-
szene.
Man warf mir vor, wie ich als Peepshowbetreiber überhaupt eine eigene Meinung haben
kann und dann noch wage diese öffentlich zu publizieren. Auch mein Auftritt in der Send-
ung „Hohes Haus“ mutierte zum Skandal.
Die Kunst der Zukunft „Peep69“
Kassieren statt zahlen
Wenn ich mir nun so diesen „Beitrag“ im Online-Magazin des Oliver Ritter durchlese stelle ich
fest, dass meine künstlerischen Ambitionen seit über 20 Jahre verkannt werden. Ich habe
noch nie eine Subvention oder einen Baukostenzuschuss erhalten. Ganz im Gegenteil, ich
bezahle Abgaben in schwindelnder Höhe.
20 Prozent Vergnügungssteuer und 20 Prozent Umsatzsteuer. Von dem was dann noch
Netto überbleibt, darf ich noch zusätzlich die Hälfte an den Vater Staat abführen. Da hat
mir doch der Betreiber des Swingerclubs „Element6“ einen schönen Denkanstoss geliefert.
Wenn es mir gelingt meine Rotlichtlokale als Kunst zu verkaufen, werde ich möglicherweise
gefördert und erspare mir jede Menge an Abgaben. Sollte ja nicht so schwer sein einen
Künstler zu finden, mit dem ich das Ding durchziehen kann.
Suche schwulen Künstler
Da mir immer wieder vorgeworfen wird Homosexuelle zu diskriminieren, was natürlich nicht
stimmt, suche ich einen schwulen Künstler. Da ich allerdings keine Kontakte in die Homosex-
uellenszene habe, ersuche ich den Herausgeber von Tthinkoutsideyourbox Oliver Ritter,
mir einen schwulen Künstler zu vermitteln.
Ich weiß nicht ob Ritter selbst homosexuell ist, schließe allerdings aus seinem Magazin, dass
er zumindest Verbindungen in die Szene hat. Noch wirkungsvoller statt einem schwulen
Mann, wäre eine lesbische Künstlerin. Damit würde ich auch etwas für die Quotenregelung
tun.
Lokale sind bereits kunstgerecht
In den Lokalen selbst sind keine größeren Umbauten notwendig. Diese sind bereits künst-
lerisch gestaltet. Mit Drehbühnen und vielen bunten Lampen. Auch um die behördlichen
Angelegenheiten braucht sich niemand Sorgen zu machen, denn die Lokale sind veran-
staltungsrechtlich genehmigt und konzessioniert.
Alles was das Künstlerherz begehrt
Alle haben Spaß an der Kunst
Die künstlerische Auslebung ist auf jeden Fall vorhanden und bietet mehr als ein Swinger-
club. Während auf der einen Seite der Glasscheibe die Tänzerin ihre Kunst darbietet, kann
sich der kunstverstandene Gast auf der anderen Seite, ebenfalls künstlerisch mit sich selbst
entfalten. Was gibt es denn schöneres, als wenn Kunst so mannigfaltig ist.
Also werter Oliver Ritter, nun sind Sie gefordert. Machen Sie Nägel mit Köpfe, anstatt nur
zu kritisieren, weil ein Ihnen nicht genehmer Politiker eine Subvention von Rotlichtlokalen
als Skandal empfindet.
Erich Reder
2010-02-24
Die Moral der Menschen
Moralbegriffe sind dehnbar und die Menschen haben vermutlich sehr unterschiedliche Auf-
fassungen von der Moral. Rotlichtbetriebe wie Bordelle, Studios, Peepshows, Laufhäuser,
Swingerclubs, Clubsaunas, etc., werden zumindest offiziell von der breiten Masse aus
„moralischen“ Gründen abgelehnt.
Sie werden von der Gesellschaft nur geduldet, da sie eben für besondere sexuelle Gelüste
in Anspruch genommen werden. Auch der Staat und die Gemeinden dulden diese Etablis-
sements nur, wenn auch aus anderen Gründen.
Einer davon ist jener, dass von der Rotlichtbranche dementsprechend Geld zu kassieren ist.
Von der Umsatz- bis zur Vergnügungssteuer hin wird bei den Betreibern abkassiert und
diese rebellieren meist nicht dagegen, weil sie ihre Ruhe haben wollen.
Rotlichtbetriebe unterliegen der Gewerbeordnung
Die Eingangs angeführten Betriebe sind ausschließlich Gewerbebetriebe und unterliegen
der Gewerbeordnung. Da finden wir es doch erstaunlich, dass der Swingerclubbetreiber
„Element6“ als „Verein der kontaktfreudigen Nachtschwärmer“ einen Swingerclub
in der Wiener Secession betreiben kann.
Erstaunliche Unterstützer
Noch erstaunlicher ist, dass sich unter den Unterstützern die Stadt Wien (Kultur), sowie
das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur befinden. Auch wenn die Bundes-
ministerin Claudia Schmied vielleicht eine glühende Anhängerin der Swingerszene sein
sollte, ein Swingerclub hat mit Kunst nichts zu tun.
Gangbang-Partys in der Secession
Ebenfalls erstaunlich ist es, dass in der ehrwürdigen Wiener Secession einem Swingerclub-
betreiber ermöglicht wird sein Gewerbe auszuüben und anstatt Kunst, Gangbang-Partys zu
zelebrieren. Da staunen wir über die Kontakte die jener Mann haben muss, um zu so einem
Privileg zu gelangen.
Peepshow in der Kunsthalle
Vor 16 Jahre übte sich der Künstler Arnulf Rainer mit Unterstützung der Gemeinde Wien als
Peepshowbetreiber. Sein Kunstobjekt, die damals 24-jährige Elke Krystufek masturbierte
damals stundenlang vor den Augen eines kunstverstandenen Publikums.
Während Peepshowbetreiber für diese Darbietungen durch ihre Tänzerinnen so ganz neben-
bei zwanzig Prozent Vergnügungssteuer an die Gemeinde Wien bezahlen müssen, fiel die
selbe Show von Prof. Rainer unter Kunst und war nicht vergnügungssteuerpflichtig.
Bericht Krone am 3.September 1994
In einem heute geführten Telefonat mit dem Kultursprecher der FPÖ-Wien LAbg. Mag.
Gerald Ebinger, versicherte dieser der Redaktion, dass er bezüglich Auflagen der Gewerbe-
ordnung und eventuell aller anfallenden Abgaben gründlichst nachfragen werde.
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2010-02-22
Keine Swingerin
Kein Freundin „nackter Tatsachen“ dürfte jene Steuerprüferin gewesen sein, die in
einem Swingerklub eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte.
In einem Swingerklub ist es üblich, einen gewissen Betrag als Eintrittsgeld zu
bezahlen. Von diesem muss der Betreiber 20 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus
abführen.
All Inclusiv
In diesen Klubs werden neben den Möglichkeiten zum Ausleben seiner sexuellen
Neigungen mit Gleichgesinnten, Getränke und Speisen als „Inklusivservice“ angeboten.
Die Verabreichung von Speisen ist normalerweise mit einem Umsatzsteuersatz von
10 Prozent belastet.
Steuerschonend
Das brachte den Klubbetreiber auf eine erstaunliche Idee.
Er rechnete sich den aliquoten Anteil des Eintrittsgeldes heraus, den seine Gäste in Form
von Verzehr seiner angebotenen Speisen „verbrauchten“.
Für diese nicht unerhebliche Summe, lieferte er dann nur 10 Prozent Umsatzsteuer
an das Finanzamt ab.
Der Steuerprüferin, die offensichtlich kein Swinger war, stiess dies sauer auf und
beharrte auf dem Standpunkt, dass in diesem Fall die Haupt- und Nebenleistung
nicht voneinander trennbar wären.
Der Finanzamtsbescheid
Im Bescheid des Finanzamts wurde sinngemäß angeführt, dass für derartige Lokale
die von den Gästen einen Pauschalbeitrag einheben, eine Umsatzsteuer von 20 Prozent
für die gesamte Leistung fällig sei. Anbei war auch eine dementsprechende Steuer-
nachzahlung.
Der Betreiber des Swingerklubs schlug daraufhin den Rechtweg ein, da er diesen
Finanzamtsbescheid nicht akzeptieren wollte.
Der unabhängige Finanzsenat wies die Beschwerde mit einer erstaunlichen Begründung ab.
Frustfressen
Vorrangig bezeichnete der UFS den Besuch eines Swingerklubs als Tätigkeit, die zum
Zweck eines „typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu
Sexualkontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexual-
kontakte“ diene.
So weit so gut, diese Begründung wird auch 100 prozentig zutreffen, allerdings ist die
weitere Ausführung des UFS wirklich erstaunlich.
„Nun möge es zutreffen, dass manche Gäste mangels geeigneter Partner sich auf das
Saunieren oder auf das Einnehmen von Speisen und Getränken beschränken.“ (UFS)
Auf gut Deutsch heisst das, wer keinen Sexualpartner findet beschränkt sich aufs
„Frustfressen“.
Bis zum VwGH
Der Klubbetreiber ging den Rechtsweg weiter und so landete der Fall vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Auch dort hatte er kein Glück, den die Höchstrichter folgten ebenfalls der Rechts-
meinung des UFS, dass man zur sexuellen Betätigung in den Klub gehe. Wegen der
Einheitlichkeit der Leistungen sind 20% USt. fällig.(VwGH 2006/13/0150)
Dumm gelaufen für den Betreiber des Swingerklubs, der es jetzt amtlich hat, dass
für die Ersatzbeschäftigung „Essen“ statt „Swingen“ auch 20 Prozent Umsatz-
steuer zu bezahlen sind.
Stauni
2009-06-07