Regel oder Einzelfall?
In unserem Beitrag „Dumm oder bösartig?“ haben wir darüber berichtet, wie man
seitens des MBA für den 10. Bezirk versucht, die berufliche Existenz eines mittlerweile 33- jährigen Mannes zu zerstören.
Dieses Magistratische Bezirksamt wirft dem Mann in einem Schreiben an die WKO
(Wirtschaftskammer Wien) Straftaten vor, die er in der Jugend gesetzt hatte und für
welche die Strafen schon vollzogen beziehungsweise bedingt nachgesehen wurden.
Wir wollten nun wissen ob dieses Verhalten des MBA 10 die Regel ist und kontaktier- ten jenen Mann in der WKO, welcher das MBA-Schreiben an die Firma weitergeleitet hatte. Magister Norbert Lux, Geschäftsführer der Fachgruppe der Kaffeehäuser in der WKO, teilte uns telefonisch mit, dass es sich hier um einen bedauerlichen Einzelfall handle.
Daraufhin wurde die unterzeichnende Beamtin des amtlichen MBA-Schreibens telefon- isch kontaktiert. Diese erklärte, dass dies von allen Bezirksämtern so gehandhabt wird und regte sich fürchterlich über die Aussage des Magister Lux von der WKO auf.
Außerdem meinte sie, dass es eine Frechheit gewesen wäre das Schreiben an die Firma weiterzuleiten, da es sich um eine Vertraulichkeit gehandelt habe.
Selbständiges Denken steht nicht hoch im Kurs
Von uns darauf angesprochen ob ihr der § 113 StGB etwas sage, verneinte sie unsere
Frage. Als wir sie darüber aufklärten was in diesem steht, rechtfertige sich die Beamtin
damit, dass sie gemäß des § 87 GewO in Verbindung mit § 13 GewO gehandelt hätte.
Global gesprochen handelt es sich in den zitierten Paragrafen darum, Gewerbeinhaber auf Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zu überprüfen. In den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist kein einziges Wort darüber zu lesen, dass der § 113 StGB außer Kraft tritt.
Über diese Tatsache informiert meinte die Beamtin des MBA 10, dass sie keine Juristin sei und sie das Schreiben auf Anordnung ihres Vorgesetzen verfasst habe. Diese Aus- sage ist für das Verhalten vieler Beamte(innen) sehr bezeichnend. Obwohl ihnen fachliche Qualifikation fehlt, erlassen sie Bescheide. Und geht ein solcher „in die Hose“ kommt die Ausrede: „Ich habe ja nur auf Anordnung oder Befehl gehandelt.“ Selbständiges Denken scheint bei diesen nicht unbedingt angesagt zu sein.
Verfassungswidrig?
Aber wir gehen einen Schritt weiter und behaupten, die Anwendung des § 87 GewO ist verfassungswidrig. Denn die verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheit vor dem Gesetz ist durch diese gesetzliche Bestimmung nicht mehr gegeben.
Nehmen wir an, dass der betreffende Mann kein geborener Österreicher wäre und bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr beispielsweise in einem anatolischen oder in einem in den rumänischen Karpaten gelegenen Dorf gelebt hätte und vor 13 Jahre nach Österreich gekommen wäre.
Wir glauben kaum, dass die Behörde sich aus den von uns genannten Regionen irgend- welche Auskünfte eingeholt hätte. Und wenn ja darf man sich ziemlich sicher sein, dass von dort keine Antwort erfolgt und die Anfrage im Papierkorb gelandet wäre. Das heißt, dass er mit seinen in der Jugend begangenen Straftaten – Mopeddiebstahl und Jointrauchen – hierzulande keinerlei Probleme haben würde.
Nun soll man Straftaten nicht verherrlichen und es ist auch sinnvoll wenn eine amtliche Überprüfung stattfindet. Aber mit dem von uns aufgezeigten Beispiel hat man wohl am MBA 10 das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Denn mit dem Ausposaunen von Jugendblödheiten eines mittlerweile 33-jährigen Mannes, wird dessen berufliche Zukunft zerstört. Ein derartiges Verhalten kann ja wohl nicht im Sinne einer Resoziali- sierung sein.
*****
2011-09-19