Ich habe ja nur auf Befehl gehandelt


Regel oder Einzelfall?

In unserem Beitrag  „Dumm oder bösartig?“  haben wir darüber berichtet,  wie man

seitens des MBA für den 10. Bezirk versucht, die berufliche Existenz eines mittlerweile
33- jährigen Mannes zu zerstören.

 

Dieses  Magistratische  Bezirksamt  wirft dem Mann in einem Schreiben an die  WKO

(Wirtschaftskammer Wien) Straftaten vor, die er in der Jugend gesetzt hatte und für

welche die Strafen schon vollzogen beziehungsweise bedingt nachgesehen wurden.

 

Wir wollten nun wissen ob dieses Verhalten des MBA 10 die Regel ist und kontaktier-
ten jenen Mann in der WKO, welcher das MBA-Schreiben an die Firma weitergeleitet
hatte. Magister Norbert Lux, Geschäftsführer der Fachgruppe der Kaffeehäuser in der
WKO, teilte uns telefonisch mit,  dass es sich hier um einen  bedauerlichen Einzelfall
handle.

 

Daraufhin wurde die unterzeichnende Beamtin des amtlichen MBA-Schreibens telefon-
isch kontaktiert. Diese erklärte, dass dies von allen Bezirksämtern so gehandhabt wird
und regte sich fürchterlich über die Aussage des Magister Lux von der WKO auf.
 
Außerdem meinte sie,  dass es eine  Frechheit gewesen wäre  das Schreiben an die
Firma weiterzuleiten, da es sich um eine Vertraulichkeit gehandelt habe.

 

Selbständiges Denken steht nicht hoch im Kurs

Von uns darauf angesprochen ob ihr der § 113 StGB etwas sage, verneinte sie unsere

Frage. Als wir sie darüber aufklärten was in diesem steht, rechtfertige sich die Beamtin

damit, dass sie gemäß des § 87 GewO in Verbindung mit § 13 GewO gehandelt hätte.

 

Global gesprochen handelt es sich in den zitierten Paragrafen darum,  Gewerbeinhaber
auf Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zu überprüfen.   In den angeführten
gesetzlichen  Bestimmungen ist kein einziges Wort darüber zu lesen,  dass der  § 113
StGB  außer Kraft tritt.

 

Über diese Tatsache informiert meinte die Beamtin des MBA 10,  dass sie keine Juristin
sei und sie das Schreiben auf Anordnung ihres Vorgesetzen verfasst habe.  Diese Aus-
sage  ist  für  das  Verhalten vieler Beamte(innen)  sehr bezeichnend.   Obwohl ihnen
fachliche Qualifikation fehlt, erlassen sie Bescheide. Und geht ein solcher „in die Hose“
kommt die Ausrede:  „Ich habe ja nur auf Anordnung oder Befehl gehandelt.“
Selbständiges Denken scheint bei diesen nicht unbedingt angesagt zu sein.

 

Verfassungswidrig?

Aber wir gehen einen Schritt weiter und behaupten, die Anwendung des § 87 GewO
ist verfassungswidrig.   Denn die verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheit vor dem
Gesetz ist durch diese gesetzliche Bestimmung nicht mehr gegeben.

 

Nehmen wir an, dass der betreffende Mann kein geborener Österreicher wäre und bis
zu seinem zwanzigsten Lebensjahr beispielsweise in einem anatolischen oder in einem
in  den  rumänischen  Karpaten  gelegenen  Dorf gelebt hätte und vor 13 Jahre nach
Österreich gekommen wäre.

 

Wir glauben kaum, dass die Behörde sich aus den von uns genannten Regionen irgend-
welche  Auskünfte eingeholt hätte.   Und wenn  ja darf  man sich  ziemlich sicher sein,
dass  von dort keine Antwort erfolgt  und die Anfrage im Papierkorb gelandet  wäre.
Das heißt, dass er mit seinen in der Jugend begangenen Straftaten – Mopeddiebstahl
und Jointrauchen –  hierzulande keinerlei Probleme haben würde.

 

Nun soll man Straftaten nicht verherrlichen und es ist auch sinnvoll wenn eine amtliche
Überprüfung stattfindet.   Aber mit dem von uns aufgezeigten Beispiel hat man wohl
am MBA 10 das Kind mit dem Bad ausgeschüttet.   Denn mit dem Ausposaunen von
Jugendblödheiten  eines  mittlerweile  33-jährigen Mannes,  wird  dessen  berufliche
Zukunft zerstört. Ein derartiges Verhalten kann ja wohl nicht im Sinne einer Resoziali-
sierung sein.

 

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2011-09-19