Großes Mundwerk und keine Verantwortung übernehmen wollen
Screen: © erstaunlich.at Es ist immer wieder interessant zu beobachten, wie politisch links orientierte Gruppierungen und/oder Politiker(innen) der selben Fraktion, andere Personen via ihrer Webseiten oder ihrer Accounts in diversen sozialen Netzwerken beleidigen und dann entrüstet jede Verantwortung von sich weisen. Da gibt es Ausreden wie „Ich bin ja nur der Domaininhaber und habe keinen Einfluss auf die Beiträge“ oder „Was kann ich dafür, dass haben ja User(innen) kommentiert“. Es ist immer wieder das gleiche Verhaltensmuster zu beobachten. Großes Mundwerk, nichts dahinter und ja keine Verantwortung dafür übernehmen wollen. Der ehemalige grüne Nationalratsabgeordnete, Karl Öllinger, wurde nun eines Besseren belehrt und erstinstanzlich vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien, zur Bezahlung der Prozess- und Anwaltskosten verurteilt.Zur Sache selbst: Voriges Jahr haben sich zwei User bemüßigt gefühlt, den Herausgeber dieses Online-Magazins mit ihren Kommentaren auf Öllingers Facebook-Seite zu beleidigen und zu diskreditieren. Öllinger wurde daraufhin abgemahnt und aufgefordert, die betreffenden Postings umgehend zu löschen. Der Grünpolitiker kam der Aufforderung vorerst nicht nach und wurde erst aktiv, als ihm ein Anwaltsschreiben ins Haus flatterte. Er löschte zwar dann die betreffenden Postings, sah sich aber dazu veranlasst auf seiner Facebook-Seite zu kommentieren, dass man die Wahrheit ja schreiben dürfe. Mit dieser erstaunlichen Rechtfertigung unterstützte er sogar die rechts- widrigen Postings seiner Hardcore-User. Öllingers Verteidigung beruhte darauf, dass für den Herausgeber dieses Online-Magazins, auf- grund seiner publizistischen Aktivitäten, wodurch er die politische Bühne betreten habe, nicht mehr die Maßstäbe für Privatpersonen, sondern jene für Politiker gelten. Die inkriminierten Äußerungen seien somit vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Das Gericht sah dies jedoch anders – dazu später im Beitrag. Auf eine Klage wegen „Übler Nachrede“ und „Beleidigung“ verzichtete der Herausgeber dieses Online-Magazins, da er mit Öllinger Mitleid hatte, weil sich dieser ohnehin schon auf dem politisch absteigenden Ast befand, wie dies auch durch den Verlust seinen Abgeord- neten-Mandates im Spätherbst 2013 bestätigt wurde. Auf die Bezahlung der entstanden Anwaltskosten wurde jedoch nicht verzichtet und Öllinger zu deren Bezahlung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der nunmehrige Ex- Nationalrats- abgeordnete nicht nach und wurde daher geklagt (Vertretung RA-Kanzlei Suppan&Spiegl). Nachfolgend einige Passagen aus dem 18seitigen Urteil: Im gegenständlichen Fall sind die inkriminierten Postings auf der Facebook-Seite des Be- klagten ehrenbeleidigend, da sie keinem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger je ein „*******“ oder „******“ war. Das Posting hat sich im Kern als falsch herausgestellt, da der Kläger nie ein ******* betrieben hat. Aufgrund der objektiven Nachprüfbarkeit der Äußerung handelt es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigt den wirtschaftlichen Ruf des Klägers. Das Zusammentreffen von Ehrenbeleidigung und Rufschädigung wird als rufschädigende Ehrenbeleidigung verstanden. Dem Beklagten sind die Postings bekannt gewesen, er hat unzweifelhaft davon Kenntnis gehabt, da er sogar noch eine eigene Stellungnahme zu den Postings abgegeben hat. Dass es sich bei den erstellten Postings möglicherweise um beleidigende und herabsetzende Äußerungen gegen- über dem Kläger handelt, hätte auch ein juristischer Laie erkannt. Durch die Veröffentlichung der „Rechtfertigung“ jemanden, der unter anderem eine ********** geführt habe, als *********** bezeichnen zu dürfen, habe der Beklagte nicht nur die unmittel- baren Poster unterstützt, sondern auch eindeutig bekanntgegeben, dass er von der Abmahnung des Klägers gewusst habe und dennoch die Beseitigung der rechtswidrigen Veröffentlichungen unterlassen habe. Durch dieses Verhalten treffe den Beklagten jedenfalls die Haftung für die von ihm verbreiteten kreditschädigenden und unwahren Beiträge und sei dadurch der Anspruch des Klägers auf Unter- lassung sowie Schadenersatz gegen den Beklagten begründet. Da sich der Beklagte geweigert habe, die in seine Haftung fallenden Postings zu entfernen, treffe ihn das Verschulden für das notwendige Einschreiten des Klagevertreters und somit an den entstandenen Kosten der Vertret- ung. Gegen das Urteil kann Karl Öllinger berufen. Wir werden unsere Leser(innen) in dieser Causa am Laufenden halten. Pikantes Detail am Rande, das leider Insiderwissen voraussetzt. Öllingers Verteidiger (RA-Kanzlei Windhaber) legte doch tatsächlich einen Beitrag eines gewissen Marcus J. Oswald vor und wollte diesen dem Gericht als seriöse und zuverlässige Quelle präsentieren. Eine kurze Erklärung für Leser(innen) die diesbezüglich über kein Insiderwissen verfügen: Beiträge von Marcus J. Oswald brachten diesem selbst des öfteren Unterlassungsklagen bzw. einstweilige Verfügungen (darunter auch eines renommierten Wiener Rechtsanwaltes), sowie jede Menge Ärger und Probleme ein. Daher entbehrt es nicht einer gewissen Tragikomik, Artikeln von diesem Mann als seriöse und zuverlässige Quelle zu präsentieren. Auch das Gericht schien das so zu sehen und hielt im Urteil fest: „Auch der Inhalt der Beilage ./1 konnte die glaubwürdige Aussage des Klägers nicht entkräften.“ (Anmerkung der Redaktion: Bei- lage ./1 ist der bei Gericht vorgelegte Beitrag von Marcus J. Oswald). ***** 2014-02-01