Schutz für Kinder ist wichtig, aber man kann es auch übertreiben
In Österreich gibt es rund um Schulen Schutzzonen. Diese werden gesetzlich geregelt und
gelten beispielsweise für die Ausübung der Prostitution oder dem Aufstellen von Geldspiel-
automaten. Diese Schutzzonen betragen 150 Meter, gemessen vom Eingang einer Schule.
Das ist auch gut so, denn so kann vermieden werden, dass schon die Kleinsten auf ihrem
Schulweg mit gewissen Dingen des Lebens konfrontiert werden, mit denen sie im späteren
Leben möglicherweise in Kontakt kommen werden. Allerdings gibt es bei solchen Schutz-
bestimmungen auch Gesetze mit krankhaften Auswüchsen und noch krankere Beamt(innen)
die diese exekutieren.
Da wäre zum Beispiel der § 52 Abs. 4 GewO. Dieser besagt: Soweit dies zum Schutz von
unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben oder vor den Gefahren des
Straßenverkehrs erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inan-
spruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind.
Das sind insbesondere Aufstellungsorte im näheren Umkreis von Schulen, die von unmünd-
igen Minderjährigen besucht werden. Bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die
erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der
Schule benützt werden. bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen be-
nützt werden. Auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen
Minderjährigen besucht werden, oder im näheren Umkreis der bisherig angeführten Plätze
und Räume.
In Linz wurde ein Automaten-Aufsteller von einem Magistratsbeamten tatsächlich angezeigt,
weil er seinen Süßwarenautomat zwar 118 Meter in Luftlinie gemessen, aber innerhalb der
geforderten 150 Meter aufgestellt hatte. Vorab sei gesagt, dass das Verfahren wegen der
sechsmonatigen Verjährungsfrist eingestellt wurde. Aber dem Gesetz nach wäre der Unter-
nehmer schuldig gewesen. Die Entscheidung darüber können geneigte Leser(innen) unter
diesem L I N K nachlesen.
Foto: © erstaunlich.at
Gleiche Schutzzone für Prostitution und Zuckerlautomat Was ist mit Süßwarengeschäfte und McDonalds?
Aber zurück zum Süßwarenautomat und dessen gesetzwidrige Aufstellung innerhalb der
150 Meter Schutzzone. Demnach dürfte in diesem Umkreis auch kein Supermarkt, Spiel-
oder Süßwarengeschäft genehmigt werden. Denn dies sind alles Geschäfte in denen Kinder
oder Jugendliche Süßwaren oder Spielzeug kaufen können. Und bei den 1 Euro-Artikeln
(herkömmliche Automatenpreise) ist kaum davon auszugehen, dass sich die Kassakraft
einen Ausweis samt Kaufermächtigung der Eltern zeigen lässt.
Foto: © erstaunlich.at
Wann kommen Schutzzonen gegen McDonalds?
Und was ist mit dem Fastfood-Riesen McDonalds? Dort gibt es ja auch Spielsachen und zusätz-
lich fallen die dort erwerbbaren Speisen nicht unbedingt unter gesundheitsbewusster Ernährung.
Wann werden da endlich Schutzzonen eingerichtet? Diese Frage ist natürlich sarkastischer
Natur. Aber unser Beitrag soll aufzeigen, welche kranken Gesetze in Österreich von offenbar
noch krankeren Beamt(innen) exekutiert werden.
***** 2012-09-01