GASTAUTOREN – BEITRAG
Am 30.09.2012 lief die, 1997 vermutlich ebenfalls europarechtswidrig ausgestellte, alte Lottokonzession aus! Damals, 1997, hat man eine europarechtskonforme Ausschreibung ausdrücklich vermieden und sich mit einem, nicht nur zeitlich, seltsamen Vorgang begnügt und andere Geschäftsbe- reiche des Glücksspiels, ebenfalls ohne Ausschreibung, einfach an die Lottokonzession ange- fügt. Auch die neue Lottokonzession wurde ausdrücklich nicht europarechtskonform ausge- schrieben. Trotzdem haben sich viele Medien und schlampige Journalisten dazu überreden lassen, die Öffentlichkeit und die Politik mit der falschen Angabe „europaweite Ausschreib- ung“ wiederholt in die Irre zu führen.Stattdessen gab es eine „transparente Interessentensuche“. Warum hat man aber die, da- zu vom EuGH aufgelisteten, zwingend notwendigen, Bedingungen nicht erfüllt? Auffallend ist, dass der, für seine Rechtsgutachten und Rechtsmeinungen bei Casinos Austria und beim Finanzministerium äußerst beliebte, Dr. Strejcek, jetzt nicht mehr von einer „trans- parenten Interessentensuche“ schreibt, sondern z.B. für die Casinokonzessionen den Vorgang folgendermaßen neu interpretiert, weil es sich: „… um eine Aufforderung zur Antragstellung nach dem AVG handelt, eröffnet sich eine verfassungskonforme Auslegung …“! Hier die Stellungnahme mit weiteren, kühnen und sehr subjektiven, Deutungen im Wortlaut: L I N K anklicken.
Behandelt doch der Verfassungsgerichtshof in seiner Herbstsession derzeit mehrere Be- schwerden gegen die Vergabe der, sehr ungewöhnlich vielfältigen, Lottokonzession durch das staatliche Glücksspielmonopol an die private Firma „Österr. Lotterien Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Auffallend passend und rechtzeitig erscheint dazu die Meinung des Dr. Strejcek über eine angeblich „verfassungskonforme Auslegung“ der seltsamen Vergabemodalitäten! Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Basis der Grundrechtscharta der Europäischen Union und der österreichischen Verfassung. Gewagte Neuinterpretationen der vielen Bedingungen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu Glücksspielfällen sind nicht zu erwarten. DDr. Gerhard Grone
2012-10-03