Neue Lottokonzession europarechts- und verfassungswidrig in Kraft?


GASTAUTOREN – BEITRAG

 
Am 30.09.2012 lief die, 1997 vermutlich ebenfalls europarechtswidrig ausgestellte,
alte Lottokonzession aus!
 
Damals, 1997,  hat man eine europarechtskonforme Ausschreibung ausdrücklich vermieden
und sich mit einem,  nicht nur zeitlich, seltsamen Vorgang begnügt und andere Geschäftsbe-
reiche des Glücksspiels, ebenfalls ohne Ausschreibung, einfach an die Lottokonzession ange-
fügt.
 
Auch  die  neue  Lottokonzession  wurde  ausdrücklich  nicht  europarechtskonform  ausge-
schrieben.  Trotzdem haben sich viele Medien und schlampige Journalisten dazu überreden
lassen,   die Öffentlichkeit und die Politik mit der falschen Angabe „europaweite Ausschreib-
ung“ wiederholt in die Irre zu führen.
 
Stattdessen gab es eine „transparente Interessentensuche“. Warum hat man aber die, da-
zu vom EuGH aufgelisteten,  zwingend notwendigen, Bedingungen nicht erfüllt?  Auffallend
ist,  dass der,  für  seine  Rechtsgutachten  und Rechtsmeinungen bei Casinos Austria und
beim Finanzministerium äußerst beliebte,  Dr. Strejcek,  jetzt nicht mehr von einer „trans-
parenten  Interessentensuche“  schreibt,  sondern  z.B.  für  die  Casinokonzessionen den
Vorgang  folgendermaßen  neu  interpretiert,  weil es sich:  „… um eine Aufforderung zur
Antragstellung nach dem AVG handelt, eröffnet sich eine verfassungskonforme Auslegung
…“!   Hier  die  Stellungnahme mit weiteren,  kühnen und sehr subjektiven, Deutungen im
Wortlaut:  L I N K  anklicken.

Behandelt  doch  der  Verfassungsgerichtshof in seiner Herbstsession derzeit mehrere Be-
schwerden gegen die Vergabe der, sehr ungewöhnlich vielfältigen, Lottokonzession durch
das staatliche Glücksspielmonopol an die private Firma „Österr. Lotterien Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“.
 
Auffallend passend und rechtzeitig erscheint dazu die Meinung des Dr. Strejcek über eine
angeblich  „verfassungskonforme  Auslegung“  der  seltsamen  Vergabemodalitäten!  Der
Verfassungsgerichtshof  entscheidet  auf  Basis  der Grundrechtscharta der Europäischen
Union  und  der  österreichischen  Verfassung.   Gewagte  Neuinterpretationen der vielen
Bedingungen  in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu Glücksspielfällen
sind nicht zu erwarten.
 
DDr. Gerhard Grone

2012-10-03