Orientalisches Märchen
(45) – Tausend und eine Nacht
Nachfolgend rührende Geschichte, die einem normal denkenden Menschen maximal ein müdes Lächeln entlockt, wurde gestern auf der Facebook-Seite „Rassistische Übergriffe und Diskriminierung in Österreich & Co.“ gepostet.

Dazu wurden zwei Fotos veröffentlicht, auf dem der Taxifahrer Varol S. mit einem sichtlich erheblichen Bargeldbetrag und ein Scheck über 45.000,- Euro (im Zahlenfeld) abgebildet sind.

Zur Geschichte selbst: Abgesehen davon, dass der Taxifahrer den Scheck nach Erhalt überprüft haben muss – denn alles andere wäre lebensfremd – müsste ihm ein derartiger Fehler aufgefallen sein. Also hätte er den Fahrgast unverzüglich auf dessen Irrtum aufmerksam machen müssen und sich den Weg zur Bank erspart können, um den Betrag von 45.000,- Euro abzuholen – um danach den Fahrgast zu suchen, um diesem heute die Differenz auf den korrekten Fuhrlohn von 45,- Euro auszuhändigen. Auffallend ist auch, dass der Scheck bereits am 25.12.2017 ausgestellt wurde. Das heißt im Klartext, dass der Taxifahrer seit der Ausstellung schon 10 Tage Zeit gehabt hat den Fahrgast zu suchen und keinesfalls den irrtümlich ausgestellten Betrag von 45.000,- Euro von der Bank zu beheben.
Am auffälligsten ist jedoch die „Differenz“ zwischen dem Beitrag im Zahlenfeld und jenem Feld, in dem der Beitrag in Worten angeführt wird. In diesem wird nämlich wörtlich „Vierzigfünf“ angeführt. Keine Bank der Welt hätte einen solch ausgestellten Scheck eingelöst. Wir halten den Beitrag gelinde gesagt für ein Märchen. Das hinderte aber den Kurier nicht, den besagten Beitrag heute auf seiner Onlineplattform zu veröffentlichen.

Der Ursprung des Beitrags findet sich auf einer türkischsprachige Facebook-Seite, die sich erstaunlicherweise „Wiener Taxi Verein“ nennt. Das war natürlich Wasser auf die Mühlen der Islam-affinen Facebook-Gruppierung „Rassistische Übergriffe und Diskriminierung in Österreich & Co.“, auf deren Facebook-Account Hass- und Hetzpostings keine Seltenheit sind.
Selbst einem ungeübten Leser ist es möglich zu erkennen, was die o.a. Islam-affine Facebook-Gruppierung mit dem Satz: „Im letzten Jahr gab es mehrere Beispiele bei denen Flüchtlinge oder Menschen mit Migrationshintergrund dem Boulevard bzw. den rechten Populisten zu Trotz ein Exempel an Menschlichkeit an den Tag legten“ zu beabsichtigen versucht.
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2018-01-05
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Sehr geehrte Redaktion
Vielen Dank für Ihr Mail und die Möglichkeit der Stellungnahme.
Grundsätzlich begrüßen wir jede neue technische Neu-/ Weiterentwicklung im Rahmen
der Vermittlung von Kundenaufträgen im Taxigewerbe, damit der Konsument möglichst
rasch zu seinem gewünschten und bestellten Taxi kommt.
TaxiunternehmerInnen schließen mit den Taxifunkbetreibern einen Funkvertrag ab, in
welchen vertraglich vereinbart ist, dass die Funkaufträge nur von dem jeweiligen Ver-
tragspartner aufgenommen und durchgeführt werden können.
Die vertragliche Normierung des Konkurrenzverbotes ist in der gewerblichen Wirtschaft
ein üblicher Weg , um sich und seine Vertragspartner als Marke zu positionieren. Solche
Vorgangsweisen gibt es Z.B. im Handel und auch in der Gastronomie.
Es obliegt den einzelnen Taxiunternehmungen sich für das für das jeweilige Unterneh-
men betriebswirtschaftlich optimale Vermittlungssystem zu entscheiden und sich so am
Markt zu positionieren.
Taxiunternehmen sollten im Rahmen einer internen Kostenrechnung einerseits die Kosten
und den Aufwand für die Vermittlung unter der Marke einer bestehenden Taxifunkzen-
trale den Kosten der neuen technischen Vermittlungssysteme und anderseits dem
jeweiligen zu erwartenden Ertrag gegenüberstellen und die unternehmerische Entscheid-
ung treffen.
Betreffend der Bestellung via“ App“ wurden wir informiert, dass diese technische Mög-
lichkeit von den Taxifunkzentralen für die Konsumentenbestellung bereits eingerichtet ist.
Die von ihnen zitierte Judikatur des OLG Frankfurt am Main ist eine deutsche Entscheid-
ung. In Österreich gibt es ein diesbezügliches Erkenntnis des OGH nicht.
Freundliche Grüße
Dr. Andreas CURDA
Fachgruppengeschäftsführer
Dazu meinte Dr. A. Curda, dass er diesen vermutlich überlesen, respektive nicht richtig
gelesen habe. Wir nehmen ihm dies nicht krumm, denn bei dem Wirbel den der Mann zur
Zeit um die Ohren hat, kann das durchaus passieren. Aber er blieb uns auch am Telefon
eine Antwort schuldig.
Apropos lesen. Dr. Curda schreibt in seinem Mail folgenden Satz: „Die von ihnen zitierte
Judikatur des OLG Frankfurt am Main ist eine deutsche Entscheidung. In Österreich
gibt es ein diesbezügliches Erkenntnis des OGH nicht.“
Da müssen wir dem Innungs-Juristen leider vorwerfen, dass er unsere Aussage diesbe-
züglich nicht sinnerfassend gelesen hat. Denn wir schrieben: „Abgesehen vom Urteils-

Laut EU-Verordnung ist das Gratisfahren juristisch möglich
Der Fahrgast setzt sich ins Taxi und der Fahrer bringt ihn an das gewünschte Ziel.