Pietätloser Klassiker vom Klassiker


Raiffeisenbank schickt Verstorbenen neue Geschäftsbedingungen,

obwohl sie von dessen Tod in Kenntnis ist

 

 

Im Oktober des Vorjahres berichteten wir über die Raiffeisenbank, die einen (zum damaligen Zeitpunkt bereits über ein Jahr) Verstorbenen mahnte.  Es ging da offenbar um aufgelaufene Kontospesen, da auf dem Konto – verständlicherweise – keine Einzahlungen mehr getätigt wurden.  Beim besagten Bankinstitut rechtfertigte man sich damit, dass man vom Notar, welcher die Verlassenschaft abgewickelt hatte, nicht verständigt worden sei und sagte zu, dass man die Angelegenheit umgehend in Ordnung bringen werde.

 

Wir halten fest: Im Oktober 2017, also nach dem Erscheinen unseres Beitrags (der auch in der Tageszeitung HEUTE veröffentlicht wurde) und den damals geführten Telefongesprächen, war man bei der Raiffeisenbank in Kenntnis, dass Herr Ing. Robert R. verstorben ist.  Das hinderte aber besagtes Bankinstitut nicht daran, nun wieder tätig zu werden.

 

Diesmal erhielt der – bereits seit 30.08.2016 – Verstorbene die neuen Geschäftsbedingungen.  Sollte er diesen bis 18.10.2018 nicht widersprechen, treten diese Tags darauf in Kraft. Ein Widerspruch wird aus biologischen Gründen nicht möglich sein.  Auch von der angebotenen Kündigungsmöglichkeit wird er nicht Gebrauch machen können.  Dies sollte auch der Raiffeisenbank klar sein.

 

 

Nun ist es bereits ein makabrer Klassiker, dass Banken immer wieder Verstorbenen Mahnungen oder sonstige Post schicken, sofern sie nicht vom Ableben des Betroffenen in Kenntnis sind.  In diesem Fall aber, ist die Raiffeisenbank bereits seit Oktober 2017 in Kenntnis, dass Herr Ing. Robert R. vor knapp 2 Jahren verstorben ist.  Das scheint die Banker augenscheinlich nicht zu stören und so bezeichnen wir das jetzige Schreiben als pietätloser Klassiker vom Klassiker.  Die Sätze am Ende des Schreibens: „Vielen Dank für Ihr Vertrauen. Wir sind auch in Zukunft für Sie da!“, möchten wir lieber kommentarlos im Raum stehen lassen.

 

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2018-08-18


Raiffeisenbank mahnt einen Toten


Der Gemahnte ist bereits seit über einem Jahr verstorben

 


 


Nein werte Raiffeisenbank, Herr Ing. Robert R. hat keinen Zahlungstermin übersehen.  Auch wird er obige Zahlungserinnerung nicht als freundlichen Hinweis betrachten können – geschweige denn, den geforderten Betrag einzahlen.  Er ist nämlich bereits seit über einem Jahr (30.08.2016) verstorben.

 

Zudem sei angemerkt, dass die gesamte Verlassenschaft – inklusive seiner Bankkonten – von einem öffentlichen Notar abgehandelt wurde.  Wir wissen zwar nicht wie die Kontenführung bei der Raiffeisenbank vonstatten geht, finden aber die Mahnung an einen Toten – der zudem schon über ein Jahr verstorben ist – pietätlos.

 

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2017-10-18


Beamte sollten für ihre Fehler haften müssen


Mahnung trotz fristgerechter Bezahlung

Wenn es Beamte nicht gäbe, dann müssten sie erfunden werden. Denn etliche dieser Spezies
sorgen  dafür,  dass  pflichtbewusste  Bürger(innen)  unnötig  mit Arbeit und  Kosten belastet
werden. Ein typisches Beispiel ist unser folgender Fall.

Herr  M.  ist ein Kleinunternehmer aus Niederösterreich, der seinen Verpflichtungen gewissen-
haft nachkommt. Also war er dementsprechend verwundert, als er nachfolgendes Schreiben
der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK)  in seinem Postkasten vorfand.


Screen: © erstaunlich.at

Im  obigen Schreiben  (datiert mit 23.01.12)  wird Herr M. von der NÖGKK aufgefordert, den
ausständigen  Betrag von  1.111,64  Euro  für den Zeitraum  Dezember 2011  zu begleichen.
Natürlich zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen.  Sollte er eine Frist von 2 Wochen unge-

nützt verstreichen lassen, werden ihm „alle erforderlichen Maßnahmen zu Hereinbring-
ung dieser Schuld“  angedroht.

Odyssee durch den Beamtendschungel

Herr M. suchte sich aus seinen Buchhaltungsunterlagen den Zahlungsbeleg heraus.   Wie im
nachfolgenden Screen einwandfrei zu erkennen ist,  hatte er den Krankenkassen-Beitrag für
Dezember 2011,  ordnungsgemäß und fristgerecht bereits am 11.Jänner 2012 einbezahlt.


Screen: © erstaunlich.at

Der Kleinunternehmer rief bei der NÖGKK an, da er den Sachverhalt aufklären und den Zahl-
ungsbeleg  faxen  wollte.   Daraufhin  begann  eine  gut  zweistündige  Odyssee  durch  den

Beamtendschungel.   Keiner wollte bei der Krankenkasse für sein Problem   – welches in die-
ser Tintenburg verursacht wurde –   zuständig sein und Herr M. wurde von einer Amtsleitung
zur anderen verbunden.

Wie bereits erwähnt, dauerte es zwei Stunden bis bei der NÖGKK endlich klar war,  dass der
angeblich aushaftende Betrag doch fristgerecht auf deren Konto eingelangt war. Warum das
Mahnschreiben an Herrn M. erging konnte allerdings niemand erklären.

Es gab auch keine Entschuldigung oder ähnliches und unter dem Aspekt,  dass Herr M. zwei

Stunden seiner Zeit unnötig opfern musste,  hört sich der Satz auf der Mahnung „Betrachten
Sie diese Mahnung als gegenstandlos, wenn in der Zwischenzeit die Einzahlung erfolgte“ wie
blanker Hohn an.

Die Frage im Mahnschreiben „Warum bedienen Sie sich nichts eines Abbuchungsverfahrens?
Sie  ersparen  sich  dadurch Zeit,  Ärger und Kosten!“
  können sich die Beamt(innen)  bei der
NÖGKK leicht selbst beantworten. Kein halbwegs normaler Mensch lässt jemanden, der nicht

fähig ist Kontoeingänge ordentlich zu registrieren, auf seinem Konto herumbuchen.

Zeit,  Ärger und Kosten würden den Bürger(innen) erspart bleiben,  wenn so mancher Beamter

seinen  Job ordentlich erledigen würde.  Was uns eigentlich verwundert ist die Tatsache,  dass
Beamte für ihre Fehler nicht haften müssen. Immerhin verursachen sie damit den Bürger/innen
unnötigen Zeitaufwand und vermeidbare Kosten.

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2012-01-29

 

Alter Verkaufsschmäh


Erstaunliches E-Mail

Unmittelbar nach der Veröffentlichung des vorangegangen  Beitrags  hat uns ein Mail des
Weiss-Verlags erreicht, um dessen Veröffentlichung wir ersucht werden. Diesem Ersuchen
kommen wir natürlich nach, um unsere Leser(innen) die erstaunliche Rechtfertigung dieser
Firma nicht vorzuenthalten.

Mail im Originaltext

Sehr geehrter Herr Reder!

Entgegen dem Eintrag vom 21.04.2010 handelt es sich bei unserem Vertrieb nicht
um einen neuen Verkaufsschmäh. Seit über 50 Jahren vertreiben wir unsere Bücher,
indem wir Sie an unsere Kunden (weit über 100.000 Firmen in ganz Österreich) ver-
senden. Ein Service, den diese auch zu schätzen wissen, da sie auf diese Weise jeder-
zeit über aktuelle Fachliteratur verfügen.
Nicht benötigte Bücher können – für die Kunden vollkommen kostenfrei – mit dem
Vermerk „retour“ über den nächsten Postkasten an uns zurückgesendet werden.
Dieser Vertriebsweg wurde auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
die 1995 erging, für zulässig und üblich erkannt. Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB be-
steht für den Empfänger unserer Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder
zurückzusenden.
Wir ersuchen Sie, diese Stellungnahme umgehend  auf Ihrer Homepage zu veröffent-
lichen.
Mit freundlichen Grüssen
Doris Vorzellner
 
Weiss Verlag Ges.m.b.H
Doris Vorzellner
Hietzinger Hauptstrasse 33
A – 1130  Wien
Tel.: +43 1 877 62 05-14
Fax: +43 1 877 62 05-21
E-Mail: doris.vorzellner@austrosoft.at
www.austrosoft.at
Da scheinen wir ja mit unseren Beiträgen von heute und dem 21.April,  bei der betref-
fenden Firma etwas ausgelöst zu haben und korrigieren hiermit den Titel „Neuer Ver-
kaufsschmäh“ auf „Alter Verkaufsschmäh“.

Keine ausreichende Kundeninformation

Nachdem Frau Vorzellner sehr gesetzestreu scheint und folgende Judikatur in Ihrem
Mail festhielt: „Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB besteht für den Empfänger unserer
Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden.“, fragen wir
uns, warum ein Hinweis auf diesen Passus in der Rechnung unterblieb, welcher der
nicht bestellten Lieferung beilag?
Diese Rechnung vermittelt augenscheinlich den Eindruck, der Kunde soll bezahlen
oder das Buch retour senden. Wahrscheinlich wurde wegen Arbeitsüberlastung ver-
gessen, auf den § 864 Absatz 3 ABGB hinzuweisen. Auch findet sich kein Hinweis
auf die portofreie Rücksendung der nicht bestellten Ware.
Die nächste Frage die sich ergibt ist, wenn der Weiss-Verlag in Kenntnis des § 864
Absatz 3 ABGB ist und schon vergisst dies einem zwangsbeglückten Kunden mitzu-
teilen, warum versendet er dann eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung?
Mit der Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB ist eine solche ohnehin überflüssig.

Auch auf der überflüssigen Mahnung findet sich kein Hinweis auf die Bestimmung
des § 864 Absatz 3 ABGB
 
Vielleicht sollten sich die Herrschaften des Weiss-Verlags über diese Fragen Gedan-
ken machen, bevor sie uns das nächste Mal ein E-Mail zur Veröffentlichung senden.
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2010-05-21
  

Neuer Verkaufsschmäh TEIL2


Zwangsbeglückung

Am 21.April 2010 haben wir den Beitrag „Neuer Verkaufsschmäh“ geschrieben. Dabei
ging es um den WEISS Verlag in Wien 13., der eine erstaunliche Geschäftsstrategie
entwickelt hat.
Dieser Verlag sendet Unternehmen ganz einfach Fachbücher zu, obwohl diese bei der
besagten Firma gar nichts bestellt haben und nicht einmal von der Existenz dieses Verlages
in Kenntnis sind.

Nicht einmal ein frankiertes Rückkuvert

Interessant dabei ist, sollte ein zwangsbeglückter Kunde keinen Wert auf die nicht bestellte
Ware legen, so wird er aufgefordert diese retour zu senden. Natürlich auf eigene Kosten,
denn der Weiss-Verlag findet es nicht einmal der Mühe wert, ein frankiertes Kuvert für
die Rücksendung beizulegen.
Wo unerwünschte Zusendungen landen können sich auch die Verantwortlichen der Firma
Weiss ausrechnen, nämlich im Mülleimer. Das wollen die Herrschaften dieses erstaunlichen
Verlages aber offensichtlich nicht so hinnehmen und versenden sogar „Zahlungserinner-
ungen“, falls sich ein unfreiwilliger Kunde erdreistet hat, die unfreiwillig erhaltene Ware
nicht an den Verlag zu retournieren.
Ein solch zwangbeglückter Kunde, der den seinerzeitigen Beitrag las,  hat uns heute eine
derartige „Zahlungserinnerung“ übermittelt.

Die Datenbeschaffung

Dieser „Kunde“ hat sich auch beim Weiss-Verlag erkundigt, wie diese an seine Daten
gelangten. Man höre und staune, die Firma bedient sich des Handelsregisters um an
Adressen von Firmen zu kommen, um ihre Ware loszuwerden.
Ob dafür das Handelregister geschaffen wurde sei dahingestellt. Jedenfalls scheint der
Weiss-Verlag nach dem Motto „Frechheit siegt“ seine Geschäft abzuwickeln zu wollen.
Zuerst bedient er sich eines öffentlichen Buches um an Adressen zu gelangen und versen-
det anschließend an ahnungslose Unternehmer seine Ware.

Was kommt nach der Mahnung?

Wenn diese dann, die nicht bestellten Lektüren in den Altpapiercontainer verfrachten, erhalten
sie eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung. Man darf gespannt sein, welche Schritte
der Weiss-Verlag noch gegen zwangsbeglückte Kunden unternimmt, welche nicht bereit sind
nur einen Cent an diese Firma mit der erstaunlichen Geschäftspraktik zu überweisen.
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2010-05-21
  

Präpotenz pur bei Orange


Präpotente Töne

Dem Mobilfunkbetreiber „Orange“ muss es wirtschaftlich sehr gut gehen, ansonsten könnte
das Unternehmen  gegenüber seinen Kunden, nicht einen derart präpotenten Ton anschlagen.
Werte Leserinnen und Leser!  Sollten Sie Orange-Kunde sein, dann sehen Sie doch Ihre
letzterhaltene Rechnung etwas genauer an. Nein, dass ist keine Mahnung, sondern nur
Ihre letzte Monatsrechnung.


Die obig angeführte Rechnung, wurde am 07.11.2009 erstellt. Sie lag gestern, den 11.11.09
beim Kunden im Postkasten. Fälligkeit des Betrages ist der 16.11.2009. Also der Kunde ist
mit Erhalt der Rechnung voll in der Zahlungsfrist.

Versteckte Drohung?

Trotzdem fordert „Orange“ in einem respektlosen Ton seinen Kunden auf, den Betrag bis
spätestens 16.11.2009 zu begleichen, um „künftige Unannehmlichkeiten“ zu vermeiden.
Sollte eine derartige Ausdruckweise auf einer Mahnung zu finden sein, wäre das normal.

Bei einer normalen fristgerechten Rechnung, sich dieser Sprache zu bedienen, empfinden
wir als Frechheit und mangelndem Respekt gegenüber dem zahlenden Kunden.

Beschränkte Denkweise

Auch dürfte der „Erfinder“ dieses erstaunlichen Satzgebildes nicht weiter als über seine
Nasenspitze hinausgedacht haben. Denn Bedingung um keine „künftige Unannehm-
lichkeiten“ zu haben, ist die Einzahlung mittels beigelegten Erlagscheines.

Was passiert dann?

Werte Leute von Orange! Was passiert eigentlich mit jenen Kunden die den Betrag per
Bankabbuchung oder Telebanking zur Einzahlung bringen und nicht den von Ihnen bei-
gelegten Erlagschein verwenden? Welche Art von Unannehmlichkeiten haben diese dann
zu erwarten?

Kunden kontrollieren möglicherweise genauer

Es gäbe natürlich auch eine Erklärung warum „Orange“ so respektlos mit ihren Kunden
verfährt. Vielleicht haben viele von denen unsere Beiträge „Orange oder Mandarine“ und
„Neverendig Story Orange“ gelesen.


In diesen Beiträgen geht es um erstaunliche Abrechnungspraxen des orangen Mobilfunk-
betreibers. Vielleicht kontrollieren die Kunden auf Grund dessen, ihre Rechnungen genauer
nach und bezahlen erst knapp vor der Fälligkeit.

Nervosität bei Orange?

Und vielleicht wird man auch aus diesem Grund bei der Firma „Orange“ zusehends nervöser
und sah sich veranlasst, mit einer respektlosen Aufforderung die Kunden zur schnelleren
Zahlung zu bewegen.

Stauni
   
2009-11-12
   

Telekom kassiert doppelt

 

Das Superangebot

Herr Huber (wirkl. Namen der Red. bek.) hat uns folgende Story zugesandt. Er hat uns
auch gebeten, seinen Namen und Daten zu anonymisieren, was wir auch tun.
Im Jänner hatte die Telekom Austria das Angebot „Telefon/AON-Super Kombi“ zum
monatlichen Preis von 25,30 Euro inklusvie Steuern. In diesem Paket sind die Grundge-
bühr für einen Telefonanschluss, einen Internetanschluss ohne Limit, sowie  einen TV-
Kabelanschluss enthalten.

Das erste Problem

Herr Huber hat in Wien zwei Wohnungen. In beiden hat er Telefon, Internet und Kabel-TV.
Als er im Jänner dieses Angebot von der Telekom erhielt, schloss er einen Vertrag darüber ab.
Grund dafür war, dass die bisherigen Kosten weitaus höher waren. Er sparte mit diesem
Telekomangebot rund 50,- Euro im Monat, pro Wohnung.
Das erste Problem gab es mit den Telefonnummern. Obwohl Huber versprochen wurde,
dass er seine alten Nummern behalten könne, wurden diese jedoch geändert. Pech gehabt
dachte sich der Mann, es soll nichts Ärgeres passieren.

Rechnungen nicht kontrolliert

In der Folge machte Huber einen schwerwiegenden Fehler, indem er sich die Abrechnungen
von der Telekom nicht genau ansah. Die Erlagscheine kamen und er bezahlte diese ein.
Das wäre wahrscheinlich auch so weitergegangen, wenn nun nicht die Telekom ihrerseits
auch einen Fehler begangen hätte.

Das zweite Problem

Sie stellte die Verrechnung von Huber einfach auf Online um, ohne diesen zu fragen. Die
Erlagscheine blieben natürlich ab diesem Zeitpunkt aus. Huber urgierte bei der Telekom und
wie es bei einem Staatsbetrieb so üblich ist, wusste die Linke nicht was die Rechte tat.
Während Huber auf seine Erlagscheine wartete, flatterte ihm eine Mahnung der Telekom ins
Haus. Diese schaute er sich jedoch etwas genauer an und stellte fest, dass ihm ein Anschluss
verrechnet wurde, den er gar nicht mehr hatte.

Doppelt abkassiert

Während man den alten Anschluss in der Xstrasse 3 ordnungsgemäß umgewandelt hatte,
wurde in der Ystrasse 2 zwar das  „Telefon/AON-Super Kombi-Paket“ installiert und
zusätzlich die alte Nummer 607…….. weiter abkassiert und das seit Monaten.
Herr Huber rief nun bei der Telekom an und bat um Aufklärung dieser Vorgangsweise.
Er landete, wie kann es sonst anders sein, natürlich in deren Callcenter. Er hatte zwar eine
Dame mit einer „netten“ Stimme am Hörer, die sonst aber ahnungslos war.

Bitte warten, bitte warten……

Auf jeden Fall versprach sie, die Angelegenheit an die zuständige Abeilung weiter zu geben.
Es kam ihr nämlich auch etwas erstaunlich vor, dass sich jemand ein Kombi-Paket bestellt
und den alten teuren Festnetzanschluss bestehen lässt.
Man darf gespannt sein, wie lange die Telekom für die Aufklärung brauchen wird und ob 
Herr Huber sein zuviel einbezahltes Geld zurück erhält.
Man muss dazu sagen, dass Herrn Huber eine gewisse Mitschuld trifft, weil er nicht von
Beginn an die Rechnungen genau überprüft hat. Allerdings kann von einem Anbieter wie
der Firma Telekom, schon etwas mehr Genauigkeit bei der Verrechnung erwartet werden.
Stauni
   
2009-07-22
   

GIS und die Verhältnismäßigkeit


Ist der Ruf einmal ruiniert, lebt sich’s  völlig ungeniert

Das die „GIS“  (Gebühren Info Service GmbH) nicht den besten Ruf  in der Bevölkerung 
genießt, ist allseits bekannt. Es ist vor allem der Umgang mit den Kunden, der diesen
Ruf verursacht hat.
Allerdings setzt man seitens der GIS aber auch nichts daran diesen Zustand zu ändern, was
durch nachfolgenden Fall untermauert wird.

Unhöfliches Schreiben

Herr H. erhielt gestern ein Schreiben von der  „IS Inkasso Service GmbH“ mit dem
Aktenzeichen 877-8/20231-*,  aus 4020 Linz, Südtirolerstrasse 9. 
Auf Grund der im Brief angegebenen  E-Mail Adresse service-gis@inkasso.at nehmen
wir an,  dass es sich um ein hauseigenes Inkassobüro handelt.
In diesem unhöflich formulierten Schreiben wird Herr H. aufgefordert einen offenen
Rechnungsbetrag der GIS von  „6,21 Euro“ zzgl. Spesen von  „20,60 Euro“ zu bezahlen.
Die geforderte Schuld stamme aus dem Juni 2008.

Kein Schwarzseher oder Zahlungsverweigerer

Herr H. ist bereits jahrelanger GIS-Kunde und das bis zum heutigem Tag und bezahlte bis
dato seine Rechnungen immer pünktlichst per Telebanking.
Da er den Betrag von 6,21 Euro nicht nachvollziehen konnte, rief er beim Inkassobüro
an. Auch dort war dieser untypische Betrag nicht nachvollziehbar und es wurde ihm geraten,
sich mit der GIS direkt in Verbindung zu setzen, was er auch tat.
Dort stellte sich im Gespräch heraus, dass Herr H. im Juni 2008 statt 48,77 Euro, einen
Betrag von 42,56 Euro überwiesen hatte. Ihm war hier ein Typfehler unterlaufen, der zu
der besagten Differenz von 6,21 Euro geführt hatte.

Neun Monate Stillschweigen

Jeder ordentliche Kaufmann hätte den Kunden in der Folgerechnung darauf aufmerksam
gemacht und den ausstehenden Betrag zu dieser hinzu gerechnet.
Nicht bei der GIS, denn die machte neun (9) Monate gar nichts, um dann durch ihr haus-
eigenes Inkassobüro, den über vierfachen Betrag einheben zu lassen.
Herr H. überwies sofort die ausstehenden 6,21 Euro, jedoch nicht die Forderungen des
Inkassobüros.

Ein Blick ins Gesetzbuch

Vielleicht sollten sich die Verantwortlichen bei der GIS den  „§ 1333 Abs.2“ des ABGB
ansehen. In diesem geht es um die Verhältnismäßigkeit der Einbringung einer Schuld.
Unserer Meinung nach wurde in diesem Fall von der GIS, ein unangemessenes Verhalten
gegenüber dem Schuldner an den Tag gelegt. Auch die Art der Schuldeintreibung war
nicht zweckentsprechend.
Die GIS hat einen einzigen Vorteil gegenüber dem freien Markt. Ihre Kunden sind
zwangsverpflichtet.
Würde sich ein Privatunternehmen seinen  zahlenden Kunden gegenüber so verhalten,
wäre es schon längst pleite.
Stauni
 
2009-03-12
   

Inhalts-Ende

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