Pietätloser Klassiker vom Klassiker
Raiffeisenbank schickt Verstorbenen neue Geschäftsbedingungen,
obwohl sie von dessen Tod in Kenntnis ist

Im Oktober des Vorjahres berichteten wir über die Raiffeisenbank, die einen (zum damaligen Zeitpunkt bereits über ein Jahr) Verstorbenen mahnte. Es ging da offenbar um aufgelaufene Kontospesen, da auf dem Konto – verständlicherweise – keine Einzahlungen mehr getätigt wurden. Beim besagten Bankinstitut rechtfertigte man sich damit, dass man vom Notar, welcher die Verlassenschaft abgewickelt hatte, nicht verständigt worden sei und sagte zu, dass man die Angelegenheit umgehend in Ordnung bringen werde.
Wir halten fest: Im Oktober 2017, also nach dem Erscheinen unseres Beitrags (der auch in der Tageszeitung HEUTE veröffentlicht wurde) und den damals geführten Telefongesprächen, war man bei der Raiffeisenbank in Kenntnis, dass Herr Ing. Robert R. verstorben ist. Das hinderte aber besagtes Bankinstitut nicht daran, nun wieder tätig zu werden.
Diesmal erhielt der – bereits seit 30.08.2016 – Verstorbene die neuen Geschäftsbedingungen. Sollte er diesen bis 18.10.2018 nicht widersprechen, treten diese Tags darauf in Kraft. Ein Widerspruch wird aus biologischen Gründen nicht möglich sein. Auch von der angebotenen Kündigungsmöglichkeit wird er nicht Gebrauch machen können. Dies sollte auch der Raiffeisenbank klar sein.

Nun ist es bereits ein makabrer Klassiker, dass Banken immer wieder Verstorbenen Mahnungen oder sonstige Post schicken, sofern sie nicht vom Ableben des Betroffenen in Kenntnis sind. In diesem Fall aber, ist die Raiffeisenbank bereits seit Oktober 2017 in Kenntnis, dass Herr Ing. Robert R. vor knapp 2 Jahren verstorben ist. Das scheint die Banker augenscheinlich nicht zu stören und so bezeichnen wir das jetzige Schreiben als pietätloser Klassiker vom Klassiker. Die Sätze am Ende des Schreibens: „Vielen Dank für Ihr Vertrauen. Wir sind auch in Zukunft für Sie da!“, möchten wir lieber kommentarlos im Raum stehen lassen.
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2018-08-18



Diese Rechnung vermittelt augenscheinlich den Eindruck, der Kunde soll bezahlen
oder das Buch retour senden. Wahrscheinlich wurde wegen Arbeitsüberlastung ver-
gessen, auf den § 864 Absatz 3 ABGB hinzuweisen. Auch findet sich kein Hinweis
auf die portofreie Rücksendung der nicht bestellten Ware.
Die nächste Frage die sich ergibt ist, wenn der Weiss-Verlag in Kenntnis des § 864
Absatz 3 ABGB ist und schon vergisst dies einem zwangsbeglückten Kunden mitzu-
teilen, warum versendet er dann eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung?
Mit der Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB ist eine solche ohnehin überflüssig.