Die Satire zum Sonntag
Die Warnung auf Zigarettenpackungen „Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch“ halten
wir schlichtweg für eine Lüge.
Warum wir diesen Warnhinweis für eine Lüge halten? Nun ja, wenn der Krebsspezialist
Dr. Christoph Zielinski einem 72-jährigen Kettenraucher attestiert, dass dieser eine herr-
liche Lunge hat und es auch für sonstige Spuren des Rauchens keine Hinweise gibt (dies
für die Lunge, aber auch für andere Organe gilt), dann werten wir eben solche „Warnhin-
weise“ als Lüge.
Zudem hat doch Van der Bellen ein strahlend weißes Gebiss, wie obiges (rechtes) Bild
beweist. Auch hier sind keine Spuren des Rauchens zu entdecken. Die grau-gelbliche
Verfärbung seiner Zähne liegt sicher nur an den schlechten Lichtverhältnissen des Tages,
an dem das Foto geschossen wurde.
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2016-09-11
Nach Brandrede gegen das Rauchen ab ins Raucherkammerl
Ein Sittenbild der Regierung lieferte die Diskussion im Nationalrat zum Thema „Anti-
Raucher-Gesetz“. Von der SPÖ ans Rednerpult geschickt, um gegen das Rauchen
eine Brandrede zu halten, wurde ausgerechnet Christoph Matznetter. Matznetter
qualmt nämlich selbst, wann immer es eine Möglichkeit dazu gibt. Als Rouven
Ertlschweiger vom Team Stronach mit seiner Pro-Raucher-Rede dran war, fragte
er sich: „Was ist hier eigentlich los?“. Er habe Matznetter, der das Rauchverbot in
der Gastronomie verteidigte, gerade im Raucherkammerl gesehen, gemeinsam mit
dem SPÖ-Finanzsprecher Kai Jan Krainer. So viel zur Glaubwürdigkeit der Politiker.
Ertlschweiger mahnte ein, dass bei einem Rauchverbot in der Gastronomie auch
ein Rauchverbot im Parlament verhängt werden sollte. Auf diesen Vorschlag ging
dann aber keiner mehr ein. Auch die Medien nicht, die vor allem über ein „Taferl-
Eklat“ bei der Raucherdebatte berichteten. FPÖ-Abgeordneter Roman Haider
hatte nämlich Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) in Rage gebracht,
als er mehrere Taferln mit ans Rednerpult nahm. Unter anderem mit dem Auf-
druck: „Django, spiel mir das Lied vom Wirtetod“. Mitterlehner, der den Spitz-
namen Django hat, war darüber so verärgert, dass er von einem „Armutszeugnis“
und einer Aktion „unter der Gürtellinie“ sprach. Pikanterie am Rande: Der Spruch
stammt von Plakaten, die von der ÖVP-nahen Wirtschaftskammer gestaltet
wurden und schon bei Demos nach der Steuerreform Verwendung fand.
Dieser Vorfall im Parlament zeigte nur wie emotional die Raucherdebatte geführt
wurde. Die Freiheitlichen hatten das Thema für die Aktuelle Stunde ausgewählt,
um das Rauchverbot in der Gastronomie als „Schritt in Richtung Bevormundungs-
staat“ scharf zu kritisieren und vor negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu
warnen. „Deutlich Stopp“ sagte FPÖ-Obmann HC Strache, wenn „in das Leben
von Menschen hinein Politik gemacht wird“. Wenn man so weitermache, müsse
man Zwangsspeisepläne vorgeben, Schokolade verbieten oder auf Weinflaschen
eine geschädigte Leber abbilden. Die FPÖ werde alles bis zum Verfassungs-
gerichtshof versuchen um das Komplettverbot zu Fall zu bringen. Außerdem rief
Strache auf, sich an der Demo gegen das Rauchverbot in der Gastronomie am
28. April ab 17 Uhr vor dem Parlament zu beteiligen.
Quelle: unzensuriert.at
2015-04-24
Österreichische Lösung ist bis jetzt in Ordnung
Über den Sinn oder Unsinn des Rauchens zu diskutieren wird wahrscheinlich sinnlos sein.
Dass es ungesund ist, stinkt und viel Geld kostet ist unbestritten. Jeder vernünftige Mensch
müsste daher von sich aus Nichtraucher sein. Aber die Unvernunft ist eben eine Schwäche
der Menschheit.
Wir finden die österreichische Lösung des Raucher-Nichtraucherproblems, welches immer
wieder von militanten Nichtrauchern verteufelt wird, ganz in Ordnung. Es ist durchaus Rech-
tens wenn in öffentlichen Gebäuden, Spitäler, Schulen odgl. ein absolutes Rauchverbot be-
steht.
Auch für Gastronomiebetriebe hat der Gesetzgeber eine gute Entscheidung getroffen. In
Lokalen bis 50 m2 kann der Betreiber selbst entscheiden, ob er Rauchen lassen will oder
aus seinem Betrieb ein Nichtraucherlokal macht. Bei Lokalen über diese 50m2 muss eine
bauliche Trennung vorhanden sein, wenn es als Raucher- und Nichtraucherlokalität
geführt wird.
Nun scheint der Kärntner SPÖ-Vorsitzender, Gesundheitsreferent LHStv. Peter Kaiser, in die
Fußstapfen des selbsternannten Rauchersheriffs Dietmar Erlacher – von dem man Gott sei
Dank schon eine Weile nichts mehr gehört hat – treten zu wollen und fordert ein Rauch-
verbot in Kraftfahrzeugen.
Vorwand für neuerliche Abzocke
„Mir geht es um den Schutz der Lenker, Beifahrer, hier vor allem der Kinder, sowie anderer
Verkehrsteilnehmer. Jedes Jahr passieren unzählige Unfälle aus Unachtsamkeit beim Hant-
ieren mit Zigaretten, Pfeifen oder Zigarren. Dem nicht genug, sind mitfahrende Personen,
insbesondere wehrlose Kinder, dem schädlichen Passivrauch ausgesetzt“, so Kaiser.
Wir wissen zwar nicht welche Rauchgewohnheiten Kaiser pflegt – falls er Raucher ist – aber
die Aussage, dass jährlich unzählige Unfälle aus Unachtsamkeit beim Hantieren mit Zigaret-
ten passieren sollen, kann man getrost ins Reich der Fantasie verweisen. Vielmehr passieren
unzählige Unfälle meist durch Alkohol- und/oder Drogenbeeinträchtigung, sowie überhöhter
Geschwindigkeit.
Dass ein verantwortungsvoller Erwachsener auf den Genuss seiner Zigarette verzichtet, wenn
Kinder im Auto sitzen, setzen wir als Selbstverständlichkeit voraus. Daher bedarf es hier
keiner weiteren Bevormundung durch den Gesetzgeber. Und wenn das Kaiser anders sieht,
müsste er auch ein Rauchverbot für den private Wohnbereich verlangen. Allerdings wäre ein
solches Verbot unkontrollierbar und hätte daher keine rechtlichen Konsequenzen.
Damit sind wir schon bei des Pudels Kern. Kaisers Vorschlag und seine damit angeblich ver-
bundene Sorge dürfte lediglich als Vorwand zum Abkassieren bei den Autofahrer(innen)
dienen. Denn bei einer Missachtung des Rauchverbots im Auto, würde mit Sicherheit ein
Organmandat fällig werden.
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2012-09-30
Die Sorgen von EU-Politiker(innen)
Seit heute gilt eine neue EU-Schwachsinnigkeit, denn es dürfen nur mehr Zigaretten mit
verminderter Zündneigung verkauft werden. Zwei im Zigarettenpapier integrierte Bänd-
chen sollen erreichen, dass eine Zigarette von selbst erlischt, wenn an ihr längere Zeit
nicht gezogen wird.
Dass Rauchen nicht gesund ist, dürfte ohnehin jedermann bekannt sein. Da diente es
doch eher der Gesundheit der Raucher(innen), wenn eine Zigarette zum Teil von selbst
im Aschenbecher verglühte und nicht inhaliert wurde.
Jetzt müssen Raucher(innen) permanent an der Zigarette ziehen, um ein Ausgehen dieser
zu verhindern. Dazu kommt noch die geringere Luftdurchlässigkeit was zu Folge hat, dass
stärker an der Zigarette gezogen werden muss und daher Schadstoffe intensiver inhaliert
werden.
Schachsinniges Argument für schwachsinnige Verordnung
Als Argument für diese Schwachsinnigkeit wird von der EU angeführt, dass diese Verord-
nung dazu dient Zimmerbrände zu verhindern, wenn beispielsweise eine Zigarette ins Bett
fällt. Da staunen wir aber, denn wie soll so ein Brand verhindert werden, wenn die ange-
zündete Zigarette unbemerkt ins Bett fällt und sich die Glut zwischen oder außerhalb der
beiden Bändchen befindet?
Eine Frage zur Zigarette mit verminderter Zündneigung bleibt allerdings noch offen. Diese
könnte möglicherweise von den Grünen – als Befürworter der Cannabisfreigabe – beant-
wortet werden. Gilt diese EU-Verordnung auch für Haschzigaretten? Immerhin besteht bei
eingerauchten Personen sehr leicht die Möglichkeit, dass ihnen ihr Joint unbemerkt ent-
gleitet.
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2011-11-17
Gastautoren-Beitrag
Heute sind wiederum ein paar Zigaretten um 20 Cent teurer geworden,
Zeit die Hatz gegen Raucher ein wenig mit dem Rechenstift unter die
Lupe zu nehmen. Als Quelle dient hierbei diese statistische
Stammlung:
http://www.infantologie.de/raucher/statistik.php
Also:
– „10 Zigarette am Tag verkürzen das Leben um 3 Jahre, 20 um 6 Jahre
und bei 2 Schachteln um 9 Jahre.“
– Die Kosten/Monat für Zigaretten belaufen sich bei 2 Schachteln/Tag
auf ca. 240 Euro. Das macht im Jahr ca. 2.900,–Euro.
– die Mindestpension beträgt ca. 800,– Euro/Monat, macht ca. Euro
10.000,– Jahr. In 9 Jahren sind das EUR 90.000,–.
– „ein Raucher verbraucht in seinem Leben etwa 5000 Euro mehr
medizinische Ressourcen als ein Nichtraucher.“
– somit bleiben EUR 85.000,– Euro Ersparnis für den Sozialtopf, wenn
jemand 2 Packungen/ Tag raucht.
– dividiert man diese Ersparnis durch die Kosten/Jahr ergibt das einen
Break-even von ca. 30 Jahren. D.h. würde der Staat die Kosten fürs
Rauchen zur Gänze übernehmen, käme er erst nach 30 Jahren Gratis-
tschick an einen Punkt, wo es für den Staat teurer wird.
– daraus folgt, dass Rauchen staatlich gefördert werden sollte – die
Leute sterben einfach früher und kosten den Staat in Summe daher
weniger Geld.
Mit besten Grüßen
Günther Richter
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2011-02-07
Kiffen ist doch nicht so gesund
Dass Kiffen offenbar doch nicht so gesund ist, wie es uns manche User mittels Kommentar
Glauben machen wollen, wenn wir gegen Cannabis und Co Stellung beziehen, wird nun
seitens offizieller Seite bestätigt.
Die in Österreich vermehrt angebotenen Räuchermischungen, sind für die Gesundheit
brandgefährlich, wenn diese geraucht werden. Und nach unserem bescheidenen Wissens-
stand, werden diese Substanzen durch Rauchen konsumiert. Aus diesem Grund wurde be-
reits voriges Jahr, nach arzneimittelrechtlichen Bestimmungen das Inverkehrbringen und
der Import der Räuchermischung „Spice“ verboten.
Time is Money
Der für uns unverständliche Handel für die Versorgung von Kiffern und anderen Giftlern,
hatte darauf prompt reagiert, da er ja keine Kunden verlieren will. Denn mit dem Zeug wer-
den dementsprechende Umsätze gemacht und da heisst es „Time is Money“.
(Screen: http://www.hanf-hanf.at/)
Der Online-Laden bot unter dem Motto „Kein Grund zum Trübsal blasen“ sofort Ersatz-
produkte an, mit denen die Gesundheit weiter ruiniert werden kann. In der Werbung meint
man auch, da sollte wohl für jeden das richtige Räucherwerk dabei sein.
Reaktion des Gesundheitsministeriums
Nun reagierte das Gesundheitsministerium, auf Grund von Untersuchungen der AGES/
PharmMed. Zwischenzeitlich wurde nämlich festgestellt, dass auch die anderen angebot-
enen Räuchermischungen, ähnlich gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe enthalten.
„Diese Räuchermischungen sind sehr gefährlich und dürfen nicht unterschätzt werden.
Das Verbot richtet sich an alle Händler und Vertreiber dieser Produkte“, so Gesundheits-
minister Alois Stöger in einer gestrigen Aussendung. Aufgrund der Dringlichkeit bezieh-
ungsweise der von diesen Substanzen ausgehenden Gefahr wurde von einem allge-
meinen Begutachtungsverfahren abgesehen.
Verbot für Spice und Co
Die Substanzen, die „Spice“ ähnlich sind, dürfen nicht mehr in Umlauf gebracht werden.Wir
sind uns aber sicher, dass Händler welche diese Produkte offiziell als Raumduft anpreisen,
aber jedermann weiß, dass diese zum Rauchen verwendet werden, sicherlich geeignete
Ersatzprodukte auf Lager haben, mit denen sich Drogensüchtige die letzten Gehirnwind-
ungen aus ihrem Kopf kiffen können.
Was wir allerdings erstaunlich finden ist der Umstand, dass verbotene Substanzen ganz offi-
ziell angeboten werden dürfen, soferne man deren Verwendungszweck entfremdend offer-
iert. Die einzig logische Erklärung dafür wäre, dass dies absichtlich so gesteuert ist, um den
Sicherheitsbehörden eine Kontrolle über die Drogen-Szene zu ermöglichen.
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2010-10-30
Beginn der Raucherkarriere
Haben wir bis jetzt geglaubt, dass der Beginn einer Raucherkarriere auf Grund jugendlicher
Unvernunft, gekoppelt mit Werbung der Tabakindustrie zusammenhängt, sind wir nun eines
Besseren belehrt worden.
Ein vom Raucher-Gen befallener Mensch
Es sind nicht Marlboro-Man und Casablanca-Idylle die Jugendliche zu ihren ersten Gehversu-
chen auf dem Nikotinpfad veranlassen, NEIN es ist einkörpereigenes Gen dass bestimmt ob
und wie viel jemand raucht.
Ein Gen ist schuld
Darf man einer heutigen Meldung auf http://tirol.orf.at/ Glauben schenken, ist das Rauchen
genetisch bedingt. In einer internationalen Studie, deren Leitung eine namentlich nicht ge-
nannte Wissenschafterin über hatte, wurde die sogenannte Genregion „15g25“ entdeckt.
Dieses Gen bestimmt, wie oft ein Raucher täglich zur Zigarette greift. Genauere Analysen
stehen allerdings noch aus. Auf jeden Fall steht fest, dass sich drei Gene in der Region
„15g25“ mit der Aufnahme von Nikotin befassen.
Was macht nun Rauchersheriff Erlacher?
Erstaunlich was die Wissenschaft so zu Tage fördert. Sollte dies wissenschaftlich fundiert
werden, haben es Berufs-Denunzianten a la Erlacher und Co in Zukunft schwer. Für gene-
tische Veranlagungen kann man nicht bestraft werden.
Dass ist natürlich alles Schwachsinn, denn was hat das Gen gemacht ehe das Tabakrauchen
in Europa eingeführt wurde. Und wieso gibt es eine doch beachtliche Anzahl von Personen,
welche sich das Rauchen abgewöhnt haben.
Vermutlich Tabakkonzern im Hintergrund
Folgt man dieser erstaunlich wissenschaftlichen Studie, wäre es möglich durch Willens-
stärke eine genetisch bedingte Sucht im eigenen Körper zu heilen. Wir glauben eher, dass
diese Studie von irgendeinem Tabakkonzern in Auftrag gegeben wurde, um irgendwelche
weitere Klagen abzuwenden.
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2010-04-26
Schwachpunkt Mensch
Über den Sinn oder Unsinn des Rauchens zu disktutieren wird wahrscheinlich sinnlos
sein. Das es ungesund ist, stinkt und viel Geld kostet ist unbestritten. Jeder vernüftige
Mensch müßte daher von sich aus Nichtraucher sein. Aber die Unvernunft ist eben eine
Schwäche der Menschheit.
Wenn man davon ausgeht das Rauchen wirklich so extrem schädlich für Aktiv – und
Passivraucher ist, wäre es doch vernünftiger Nikotin zur illegalen Droge zu erklären
und es gesetzlich zu verbieten.
Dem Finanzminister scheint die Gesundheit seiner rauchenden Mitbürger aber nicht
so wirklich am Herzen zu liegen, verdient er doch bei jeder Packung gute 50 % mit.
Zwei Fliegen mit einer Klappe
Also hat man lieber ein Gesetz gebastelt, bei dem die Strafverfolgung erstaunlich ist.
Nach diesem Gesetz können Menschen bestraft werden, die gar keine Straftat
begangen haben.
Es genügt lediglich das „..sie dafür Sorge zu tragen haben…“, so der lapidare
Gesetzestext, ein anderer die Tat nicht begeht. Wie das funktionieren soll, darüber
schweigt sich der Gesetzgeber aus.
Allerdings schlägt hier der Staat zwei Fliegen mit einer Klappe. Nämlich einerseits
kassiert er horrende Steuern für Tabakware und anderseits kassiert er Strafen, wenn
diese nicht „ordnungsgemäß“ konsumiert werden.
Wir ersuchen um Entschuldigung das wir Ihnen hier einen trockenen Gesetzes-
text wiedergeben, der jedoch interessant ist weil er die betreffenden Passagen
beinhaltet.
„Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c. (1) Die Inhaber von
BGBl. I – Ausgegeben am 11. August 2008 – Nr. 120
1.Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche
Betätigung gemäß § 12,
2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich
einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
2.in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
3.in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß
§ 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
4.in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht
oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb
ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
5.in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen
Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen
nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis
4 gilt;
6.die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder
werdender Mütter eingehalten werden,
7.der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen
Verordnung entsprochen wird.“
20.Dem § 14 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten
Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zu-
ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen
Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsüber-
tretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro
zu bestrafen.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1
Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht,
begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen
Verordnung gekennzeichnet
ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf-
baren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis
zu 1 000 Euro zu bestrafen.“
Jeder Verantwortliche kann bestraft werden
Laut diesem Gesetz kann jeder Verantwortliche einer gesetzlichen Nichtraucherzone
bestraft werden, wenn er es nicht verhindert hat, daß sich jemand eine Zigarette anraucht.
Da wird sich aber der Herr Amtsdirektor eines Magistrates freuen, wenn ihm demnächst
ein Strafbescheid ins Haus flattert, weil jemand am Bezirksamt geraucht hat und er das
nicht zu verhindern wußte.
Raucherverbot auch im Bordell
Das es nicht unbedingt notwendig ist in einem Speiselokal zu rauchen ist einzusehen.
Aber dieses Gesetz schließt auch Cafehäuser, Weinhallen, Nachtclubs, Branntweiner
udgl. ein. Das für derartige Lokale, deren Besuch ausschließlich zur Unterhaltung
eines bestimmten Personenkreises dient, ebenfalls das Rauchverbot gilt ist erstaun-
lich.
Der Grund für unseren heutigen Beitrag ist nämlich jener, daß es zu zahlreichen Anzeigen
gegen Betreiber von Gastgewerbebetrieben gekommen ist, die von selbsternannten
Nikotinsheriffs anonym erstattet wurden.
Weites Betätigungsfeld
Für diese Nikotinsheriffs, die in unseren Augen nicht anderes als Berufsdenunzianten
sind, tut sich doch ein weites Betätigungsfeld auf.
Sie sollten dieses unbedingt erweitern und auch Magistrate und Gerichte aufsuchen,
um dort ihre anonymen Anzeigen gegen die Verantwortlichen zu erstatten, wenn sie
vielleicht einen nervösen Raucher entdecken, der sich vor einer Verhandlung noch eine
Zigarette ansteckt.
Dann wird die, bis jetzt ohnehin nicht sonderlich gute Presse für diese Denunzianten,
wahrscheinlich „amtswegig“ verstummen.
Aber ein Gutes hat das Rauchverbot für diese denunzierenden Nikotinrambos auch.
Sollte ihnen ihre bessere Hälfte auf den nächsten Bordellbesuch draufkommen,
können sie sich immerhin rausreden, es wäre nur im „Namen des Nichtraucherschutzes“
geschehen. Ohne Lokalaugenschein hätten sie doch keinen Raucher erwischt und
können damit jede andere Absicht für ihren Puffbesuch in Abrede stellen.
Stauni
Rauchverbot in der Gastronomie
Ab 1.Jänner 2009 gilt dieses generelle Rauchverbot aufgrund der Tabakgesetznovelle
nun auch bei uns in der Gastronomie und Hotellerie.
Während in anderen Ländern der EU ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie
verhängt wurde, war man in Österreich wenigstens so intelligent einige Ausnahmen
zu schaffen. Bei unserem Nachbarn Deutschland führte das Rauchverbot zu existenz-
iellen Zuständen. Zahlreiche Gastrobetriebe schlitterten in die Pleite und andere
wurden erfinderisch. Sie gründeten Raucherklubs in ihren Lokalen um nicht in
Konkurs gehen zu müssen. Politiker die sich zuerst für das Rauchverbot stark ge-
macht hatten, mußten nun über Nacht ihre Meinung ändern und eine neuerliche
Gesetzesänderung mußte durchgeführt werden.
Das wollte man sich offensichtlich bei uns ersparen und so entstand eine typische
österreichische Lösung.
„Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“
§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt
Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden
Räumen
1.der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994
(GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, 4 von 6
610 der Beilagen XXIII. GP – Regierungsvorlage – Gesetzestext
2.der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für
die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen,
Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist,
dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von
Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es
darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken
vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen
gestattet wird.
3.Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung
von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50m2 aufweist, oder,
sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50m2 und 80m2 aufweist, die für eine Teilung
des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck
erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach
den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht
zulässig sind. . . . . . . . . . . . .
Kennzeichnungspflicht
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden
Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu
machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch
Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht
werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind
in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung
gut sichtbar sind.
(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von
Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern
Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen
geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre
Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in
ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der
Warnhinweis gut lesbar ist . . . . . . . . . . . . . .
Kaffehauskultur
Offensichtlich weis man im realitätsfremden, abgehobenen EU-Parlament nicht, warum
Menschen überhaupt in ein Kaffehaus gehen. Vielleicht hätte man den dort ausgemuster-
ten Politikern einen Kurs in Kulturgeschichte bezahlen sollen. Es gibt Traditionen die
man nicht einfach per Gesetz abschaffen kann.
Seit Jahrhunderten besuchen Menschen Kaffehäuser und Gaststätten um vom Alltag
abzuschalten. Sich bei einer Tasse Kaffe, beim einem Gläschen Wein oder sonstigen
Getränken, verbunden mit dem Genuss einer Zigarette oder Zigarre, mit anderen
Leuten zu kommunizieren oder einfach die Tageszeitung zu lesen.
Das ist Kaffehauskultur. Ob nun der Genuss von Koffein, Alkohol oder Nikotin beson-
ders sinnvoll und gesund ist, ist eine andere Frage. Aber solange diese Staaten, Milliar-
den am Verkauf dieser Genussmitteln verdienen ist es mehr als scheinheilig, unter dem
Deckmäntelchen des Nichtraucherschutzes ein derartiges Verbot zu erlassen.
Aber Gott sei Dank haben einige österreichische Politiker erkannt, daß man nicht jeden
EU-Schwachsinn mitmachen muß und haben eine „wasch mich – aber mach mich nicht
nass“ -Lösung gefunden.
Stauni