Das Märchen von der „Ltd.“


Alles Selbstmörder?

Wenn man sich nachfolgendes Schreiben durchliest, könnte der Eindruck entstehen
dass alle Unternehmer welche ihre Firma als Einzelunternehmen, OG, KG oder GmbH
registriert  haben, eigentlich wirtschaftliche Selbstmörder sind.
Wir wollen auf die Versprechungen die in diesem Anbot enthalten sind gar nicht näher
eingehen, sondern überlassen es dem geneigten Leser sich selbst ein Bild zu machen.


Nachteile werden verschwiegen

Der Verfasser dieses des oben angeführten Schreibens verspricht dem Leser das Blaue
vom Himmel und sieht in der Gründung einer „Privat Limited Company“ nur Vorteile.
Über Nachteile einer solchen „Ltd.“ schweigt er sich geflissentlich aus oder ist nicht in
deren Kenntnis. Dabei hätte er nur auf den Webseiten „Rechtsfreund“ oder „Unterneh-
merbörse“ nachsehen müssen

 

Ltd. ist kein Freibrief

Aber bringt die Gründung einer „Limited Company“ wirklich nur Vorteile? Bekanntlich hat
es der Europäische Gerichtshof möglich gemacht, dass sich alle in einem EWR/EU- Land
gegründeten Gesellschaften überall im EWR niederlassen können,  ohne dass die im je-
weiligen Land geltenden Gründungsbestimmungen, insbesondere auch die Vorschriften
über die Kapitalaufbringung, beachtet werden müssen.

Aufgrund  dieser rechtlichen  Möglichkeit erfreuen sich in letzter  Zeit vor allem britische
„Limited Companies“ (Ltd.) besonderer Beliebtheit, da deren Gründung relativ günstig ist
und lediglich ein paar britische Pfund dafür berappt werden müssen. Ist diese Ltd. einmal
gegründet, kann sie sich überall in der EU niederlassen, ohne die dort jeweils geltenden
Kapitalaufbringungs-Vorschriften einhalten zu müssen. Dies auch dann, wenn der eigent-
liche Hauptsitz dieser Gesellschaft gar nicht im Gründungsstaat (z.B. England), sondern
beispielsweise in Österreich liegt.

Schlechte Karten ohne Haftungsfond

Wie aber die Beratungspraxis zeigt, treten die erhofften Vorteile jedoch nicht immer ein.
Sieht man einmal von jenen Gründern ab, die solche Ltd. zwecks Steuerhinterziehung
errichten, was sich allerdings in Finanzkreisen auch schon herumgesprochen hat, bringt eine
Limited nämlich kaum Vorteile. Vielmehr merken immer mehr Unternehmer, dass mangels
jeglichem Haftungsfonds, bei Vertragsabschlüssen mit solchen Firmen Vorsicht geboten ist.

Steuer-, Sozial- oder Gewerberecht kann nicht umgangen werden

Häufig werden solche Gesellschaften auch nur deswegen gegründet, weil anscheinend viele
Gründer der irrigen Meinung sind, mit dem Stammkapital, das bei der Gründung einer öster-
reichischen GmbH aufgebracht werden muss, könne man nicht arbeiten, das Geld also nicht
sofort für  Unternehmenszwecke einsetzen.  Tatsache ist freilich,  dass der Geschäftsführer
dieses Geld für die Gesellschaft sofort verwenden kann.
Völlig irrig ist auch die weitverbreitete Meinung, mit einer Niederlassung solcher Firmen in
Österreich könne man österreichische Vorschriften, insbesondere im Steuer-, Sozial- oder
Gewerberecht  umgehen.  Tatsache ist vielmehr, dass die österreichischen  Vorschriften
natürlich uneingeschränkt zur Anwendung kommen.

Haftung für den Geschäftsführer bleibt aufrecht

Dies gilt besonders auch für die Geschäftsführer  – Haftung. Der sogenannte „Managing
Director“ haftet natürlich persönlich genauso wie ein GmbH-Geschäftsführer etwa der
Finanz, der Sozialversicherung oder auch den Gläubigern gegenüber, wenn er sich etwas
zu Schulden hat kommen lassen.
 
Die Niederlassung der Limited ist in das Firmenbuch, in dessen Sprengel der Sitz liegt, ein-
zutragen. Jegliche Änderung, auch im Gesellschaftsvertrag der Limited, ist anzuzeigen, und
es entstehen daher Kosten für die Eintragung im Firmenbuch.

Ausgeträumt

Sicherlich richtig ist, dass die Gründung einer Limited Company günstig ist. Aber auch öster-
reichische Personengesellschaften (z.B. KG oder OG) können ohne jegliche Kapitalaufbring-
ung gegründet werden.
Also nichts ist mit dem Traum des risikolosen Unternehmers.  Die einzigen welche einen
völlig gefahrlosen Nutzen aus einer „Ltd.“ ziehen sind jene Firmen, welche die Gründung
einer solchen durchführen.
*****

2010-06-29
  

Zwangsinserate in der Wiener Zeitung


Wird durch Zwangsinserate künstlich am Leben erhalten
Das kleine Logo am rechten Rand mit den Worten „Gut zu wissen“ hat für die  „Wiener
Zeitung“ eine sehr große Bedeutung. Diese liegt offensichtlich darin, dass es für die Macher
dieser Zeitung gut zu wissen ist, dass es den § 10 des Unternehmensgesetzbuches gibt.

Völlig veraltete Verordnung

Mit dieser völlig veralteten und unzeitgemäßen Bestimmung, wird die „Wiener Zeitung“
nämlich am Leben erhalten.  Diese Verordnung besagt nämlich,  dass Eintragungen im
Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen in
der Ediktsdatei  (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen
sind.
Gebe es diese Verordnung nicht, wären die Pforten am  Wiedner Gürtel bereits geschlos-
sen. Da klingt es wie Hohn dass der Geschäftsführer der WZ, Herr Mag. Schiessl in seinem
Schreiben festhält, Transparenz ist für alle Unternehmen von essentieller Bedeutung.

Wiener Zeitung offeriert Transparenz

Wenn es nach besagter Transparenz ginge, gäbe es diese für die zwangseingetragenen
Unternehmen in der Wiener Zeitung vermutlich nicht. In der heutigen Zeit informiert sich
jeder Mensch via Internet, wenn er über ein Unternehmen Auskünfte benötigt. Niemand
informiert sich über das Printmedium „Wiener Zeitung“ über eine Firma.
Im Internet-Zeitalter ist eine solche Eintragung im  Annoncenteil der  „Wiener Zeitung“
genauso wichtig, als wenn in China ein Sack Reis umfällt.  Zahlreiche renommierte Inter-
netplattformen bieten den Service von derartigen Eintragungen kostengünstig bis gratis
an.
Dieses Schreiben ist eine Verhöhnung der Unternehmer

Es spricht der Monopolist

Da ist es doch beruhigend  wenn Mag. Schiessl meint, dass die Tarife für die Einschaltung
durch gesetzliche Verordnung festgelegt und unter den marktüblichen  Einschaltkosten
liegen. Aus einer Monopolstellung heraus dieses zu verlautbaren ist in der Tat erstaunlich.
Fast könnte man Mitleid mit der „Wiener Zeitung“ bekommen, hält doch deren Geschäfts-
führer in seinem Schreiben fest,  dass sein Unternehmen dem Gesetz nach zur Direktver-
rechnung dieser Einschaltungen verpflichtet ist. Bei diesem Satz könnte man direkt zum
Schluss kommen, dass diese Verordnung der „Wiener Zeitung“ unangenehm ist und nur
durchführt wird weil es das Gesetz verlangt.

Sind alle Mitbewerber dubios?

Interessant ist auch der Hinweis auf dubiose Internethandels- und Gewerberegister. Ver-
mutlich hat es der Information des Herrn Mag. Schiessl  bedurft, um Unternehmer über
diese Tatsache aufzuklären. Warum er als Monopolist andere Bewerber als dubios be-
zeichnet, wäre noch aufzuklären.

Vielleicht meint der Geschäftsführer der „Wiener Zeitung“, dass Unternehmer so dumm
sind und solche Angebote nicht in den Mülleimer werfen. Zur gefälligen Information des
Herrn Mag. Schiessl. Wenn es nicht diesen § 10 des Unternehmensgesetzbuches gäbe,
würden auch die Erlagscheine der „Wiener Zeitung“ im Papierkorb landen.

Handelsregistereintrag ist ohnehin kostenpflichtig

Um hier keine Irrtümer aufkommen zu lassen, die Eintragung in das Handelsregister und
die Veröffentlichung dieser Eintragung in der „Wiener Zeitung“, sind zwei verschiedene
Paar Schuhe. Eines hat mit dem anderen nichts zu tun. Die gesetzliche Verpflichtung
zum Eintrag ins Handelsregister, müssen Unternehmer ohnehin extra bezahlen.
Daher entspricht unserer Meinung nach  die gesetzliche Verpflichtung zur Zwangsveröf-
fentlichung der Handelsregistereintragung in der „Wiener Zeitung“ auf Kosten der Unter-
nehmer, nicht mehr den Wertvorstellungen einer liberalen Wirtschaft.
*****

2010-06-08
  

Der Amtsschimmel wiehert und lügt

 

KG statt KEG

Im Online-Magazin „Alte Knacker“ war am 15.Juni 2009 ein interessanter Beitrag zu lesen.
Es ging um eine neue Verordnung, betreffend Firmen welche die Rechtsform einer KEG
haben.  Im nachfolgenden Gesetzesauszug  ist zu lesen:
    Es besteht die Verpflichtung , statt des bisherigen Rechtsformzusatzes “KEG”
    bis zum 31.Dezember 2009 ihrer Firma die Bezeichnung “Kommanditgesell-
    schaft” oder eine allgemein verständliche Bezeichnung (”KG”) beizufügen und
    zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Anmeldungen, die ausschließlich
    die Anpassung dieser Rechtsformzusätze zum Gegenstand haben, sind durch die
    Gesellschafter zu unterfertigen, bedürfen jedoch keiner Beglaubigung und sind
    gebührenfrei. Wird bis 1.Jänner 2010 keine Firmenanpassung angemeldet, tritt
    eine Registersperre ein, d.h. es werden keine weiteren Eintragungen im Firmen-
    buch vorgenommen, bis der Verpflichtung Folge geleistet wurde. Überdies ent-
    fällt ab diesem Zeitpunkt die Gebührenbefreiung.

Unnötige Kosten

Irgendwer von den Bürokraten ist auf die „Schnapsidee“ gekommen, dass der Buch-
staben „E“ aus dem Kürzel „KEG“ zu entfernen ist. Man hat ja sonst nichts besseres zu
tun.
 
Wie der Autor Andy in seinem Beitrag richtigerweise anmerkte, entstehen den Unternehmern
unnötige Kosten, den Briefpapier, Visitkarten, Folder etc., können diese ab 01.Jänner 2010
im  Altpapiercontainer entsorgen.

Selbst ist der Mann (die Frau)

Abgesehen davon müssen die Unternehmer von selbst aus tätig werden, was wiederum
einen Zeitaufwand verursacht. Sollte ein Rechtsanwalt mit der mehr als überflüssigen An-
gelegenheit beauftragt werden, fallen hier wiederum Kosten an.

Keine Gebühren?

Da war man doch direkt erleichtert, dass die wenigstens Behörde für diese unnötige Aktion
keine Gebühren will, sofern diese bis 31.12.2009 über die Bühne gebracht wird. So ist es
zumindest dem  o.a. Gesetzestext zu entnehmen.

Die Lüge

Nur wer das geglaubt hat, wird selig. Wieder einmal wurde der „normale“ Staatsbürger
belogen, wie Sie dem rot umrandeten Teil, des o.a. Beschlusses entnehmen können.
Der Unternehmer wird vermutlich demnächst eine Rechnung von der „Wiener Zeitung“,
für die amtliche Bekanntmachung in dieser, erhalten.
Es ist schon erstaunlich, auf welche Idee so manche Bürokraten aus der Abteilung  „Wie
quäle ich das gemeine Volk“ kommen und vor allem wie gelogen wird ohne im Gesicht
rot zu werden.
Stauni
2009-09-22
  

Inhalts-Ende

Es existieren keine weiteren Seiten